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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. August 2013

    LG München I, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 33 O 12678/13 – nicht rechtskräftig
    § 312g BGB, § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass es dem Betreiber der Internethandelsplattform amazon.de untersagt ist, die kostenpflichtige Amazon Prime-Mitgliedschaft über die Schaltfläche „jetzt kostenlos testen“ anzubieten. Vielmehr müsse der Abschluss der Mitgliedschaft bei „Amazon Prime“ über eine Schaltfläche angeboten werden, aus der sich eindeutig ergebe, dass die Mitgliedschaft kostenpflichtig sei. Dies sei noch nicht der Fall, wenn der erste Monat der Mitgliedschaft noch kostenfrei sei, der Vertrag aber automatisch in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft umgewandelt werde.

  • veröffentlicht am 17. Juli 2013

    BFH, Urteil vom 16.05.2013, Az. II R 15/12
    § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO

    Der BFH hat entschieden, dass Betreiber einer Internetplattform wie eBay oder Amazon der Steuerfahndung bei Sammelauskunftsersuchen Daten über ihre Nutzer mitteilen müssen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Urteil vom 03.11.2011, Az. 14 O 151/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Bochum hatte in diesem Urteil die Frage zu entscheiden, ob ein Amazon-Händler unerlaubt die EAN-Nummer eines anderen Amazon-Händlers genutzt hatte. Dies wurde verneint. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 15 O 436/11
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG; § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass durch die Übernahme der fremden EAN (ASIN) eines anderen Händlers bei Amazon irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware gemacht werden und dies einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2012

    LG Köln, (Hinweis-) Beschluss vom 16.11.2012, Az. 28 O 814/11
    §
    97 Abs. 1 UrhG

    Die Internethandelsplattform Amazon beruht bekanntlich auf einem System, bei dem jedem Angebot unter Verwendung eines bestimmten EAN-Codes Produktfotos hinzugefügt werden. In der Regel sind dies die Produktfotos desjenigen Verkäufers, der das Produkt zum ersten Mal bei Amazon eingestellt und somit auch die entsprechende Artikelbeschreibung (Text, Fotos etc.) erstellt hat. Stellt ein Dritter nunmehr ein identisches Produkt an, lädt Amazon hierfür die Artikelbeschreibung des Konkurrenten samt Bildern hoch. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn der Konkurrent damit nicht einverstanden ist. Das LG Köln hat hierin eine Urheberrechtsverletzung erkannt und den „Folgeverkäufer“ als Störer angesehen. Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die Verkäufer von Badeenten / Gummienten jeglicher Aufmachung. Der Hinweis des Landgerichts Köln lautet im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 308 Nr. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass der Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer: 1 -3 Werktage„, wie schon die Angabe der Lieferzeit mit „in der Regel … Werktage“ (hier und hier), intransparent und damit wettbewerbswidrig ist. Zitat: „Mit der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ behält sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor.“ Das Verfahren hatte unsere Kanzlei auf Seiten des obsiegenden Klägers in 1. und 2. Instanz betrieben, nachdem der hiesige Beklagte den Kläger zuvor (auf Grund einiger üblicher Fehler bei den gesetzlich geforderten Verbraucherinformationen) hatte kostenpflichtig abmahnen lassen. Es dürfte erhebliche Auswirkungen auf den Onlinehandel bei Amazon, aber auch eBay haben. Bei eBay findet sich der von eBay vorgegebene Passus Lieferung: Voraussichtlich innerhalb von 2-3 Werktagen nach Zahlungseingang„, der allerdings noch mit der Grafik eines Fragezeichens versehen ist. Klickt man dieses Fragezeichen an, öffnet sich ein Pop-up-Fenster mit dem Hinweis: „Die Angaben zur voraussichtlichen Lieferdauer – wird in einem neuen Fenster oder in einem neuen Reiter geöffnet basieren auf der vom Verkäufer angegebenen Bearbeitungszeit, der ausgewählten Versandart und der ausgewählten Zahlungsmethode – wird in einem neuen Fenster oder in einem neuen Reiter geöffnet. Die konkrete Transportdauer hängt vom Absendeort und Lieferort ab, insbesondere während der Spitzenzeiten.“ Ob dies ausreicht, wird sich zeigen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 01.03.2012, Az. 91 O 27/11- nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass der Internethändler Amazon nicht mit Tiefstpreisen auf seiner deutschen Webseite werben darf, wenn die für einen Zeitraum von zwei Stunden angebotenen Produkte nicht mindestens eine halbe Stunde vorrätig sind. Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hatte gerügt, dass die Menge der reduzierten Ware derart begrenzt worden sei, dass die große Mehrheit der Interessenten gar nicht hätte zum Zuge kommen können. Dadurch habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass es das eigentliche Ziel der Sonderaktion gewesen sei, möglichst viele Verbraucher auf die Internetseite von Amazon zu locken, damit sie sonstige Produkte bestellen. Dem folgte die Kammer. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. September 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2011, Az. 310 O 142/11
    § 97 Abs. 1 S.1 UrhG, § 17 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler für den Vertrieb einer illegalen Bootleg-DVD, also einer DVD mit unerlaubten Mitschnitten von Konzerten, über Amazon haftet, wenn klar erkennbar ist, dass die DVD ohne erforderliche Nutzungslizenz hergestellt wurde. Entscheidend war in diesem Fall, dass nicht einzelne Passagen auf der DVD rechtswidrig waren, sondern die DVD bzw. deren Inhalt insgesamt. Insoweit sollen dann auch Unterschiede zu den sog. Buchhändler-Fällen (vgl. hier, hier und hier) bestehen, bei denen Buchhändler auf Unterlassung in Anspruch genommen wurden, weil von ihnen vertriebene Bücher passagenweise rechtswidrige Texte enthielten oder aber in ihnen unerlaubt bestimmte Fotografien abgebildet waren.

  • veröffentlicht am 16. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011, Az. 4 HK O 9301/10 – rechtskräftig
    § 97 Abs. 1 UrhG; §§ 305c Abs. 1; 307 BGB

    Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass eine Klausel in den Amazon-AGB, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. Die Nürnberger Richter dürften sich damit nicht auf gleicher Linie befinden wie das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10, hier). Dass die Amazon-AGB keineswegs über dem deutschen Recht stehen zeigt auch diese Entscheidung (hier). (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juni 2011

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10
    §§ 3; 4 Nr. 10 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Händler, der ein von ihm erstelltes Amazon-Angebot nachträglich mit seiner Marke versieht und Konkurrenten bei Amazon sodann abmahnt, wettbewerbswidrig handelt, da er die Konkurrenten gezielt behindere. Aufschlussreich ist die Erläuterung der Kammer zur Entstehung der Artikelbeschreibungen bei Amazon: „Die Handelsplattform amazon.de funktioniert nach dem Prinzip eines Warenkatalogs, in dem jeder Artikel nur einmal eingestellt wird. Dies führt dazu, dass bei einer Vielzahl von Angeboten gleicher Artikel von verschiedenen Verkäufern jeweils nur ein einziges Angebot angezeigt wird, wenn ein bestimmter Artikel angegeben wird. Eine Vielzahl von Anbietern teilt sich ein Angebot. Nutzer, die am amazon-Verkaufsnetzwerk teilnehmen, sind nicht allein auf die redaktionellen Inhalte von Amazon angewiesen, sondern sind dazu berechtigt, bestehende Angebote zu ergänzen und abzuändern. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Anbieter von ihm selbst gefertigte Bilder einstellt, die anschließend von allen anderen Teilnehmern benutzt werden. Ebenso steht es Anbietern frei, im Rahmen der vorgegebenen Kategorien für neue Artikel neue Artikelseiten zu eröffnen, die anschließend von den anderen Anbietern desselben Artikels mitbenutzt werden. Dies geschieht mittels ASIN, einer aus 10 Ziffern und/oder Buchstaben bestehenden Kennzeichnung.“ Zur rechtlichen Begründung des LG Frankfurt a.M. (Zitat):

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