Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Dresden: Die kostenlose Abgabe eines Buches an einen Verbraucher verstößt nicht gegen die Buchpreisbindungveröffentlicht am 12. Juli 2018
OLG Dresden, Urteil vom 26.06.2018, Az. 14 U 341/18
§ 9 Abs. 1 BuchPrG, § 3 BuchPrG, § 5 Abs. 1 BuchPrGDas OLG Dresden hat entschieden, dass die kostenlose Abgabe eines neuen, preisgebundenen Buches an einen Endverbraucher nicht gegen die Buchpreisbindung verstößt. Dies sei auch dann nicht zwangsläufig der Fall, wenn der Verbraucher eine Versandkostenpauschale bezahlt. Die Versandkosten dienten vorliegend nur dazu, den Schenkungsgegenstand zu liefern und änderten nichts an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Ein „verdeckter“ Kaufpreis sei in diesem Fall nicht festzustellen. Die Anreizwirkung und Käuferbindung, die sich aus einer solchen vorhergehenden Gratisabgabe ergebe, werde vom Verbot des Preiswettbewerbs beim Verkauf von Büchern nicht erfasst. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Dresden – Schenkung kein Verstoß gegen Buchpreisbindung).
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- LG Nürnberg-Fürth: Ein auf Grund des Widerrufsrechts zurück gesandtes Buch ist nicht „gebraucht“veröffentlicht am 27. März 2017
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2016, Az. 4 HK O 6816/16
§ 8 UWG, § 12 UWG; § 3 BuchPrG, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BuchPrG
Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass Bücher, welche von Kunden auf Grund eines Widerrufs an den Händler zurückgesandt werden, nicht als gebrauchte Bücher verkauft werden können. Es handele sich immer noch um Neuware, welche der Buchpreisbindung unterliege. Ein Buch sei nach den Ausführungen des Gerichts „gebraucht“, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen habe, indem es in den privaten Gebrauch gelangt sei. Durch die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Erwerber sei das Buch jedoch gerade nicht in den privaten Gebrauch gelangt und das gebundene Entgelt wurde (wegen der Rückerstattung) nicht gezahlt. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Nürnberg-Fürth – Buchpreisbindung bei per Widerruf zurückerhaltener Ware).Haben Sie gegen die Buchpreisbindung verstoßen?
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- BGH: Kein Verstoß gegen die Buchpreisbindung bei Partnerprogramm mit einem Schulfördervereinveröffentlicht am 11. Januar 2017
BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 127/15
§ 3 BuchPrG, § 5 Abs. 1 BuchPrG, § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG, § 9 Abs. 1 BuchPrG; § 4a Abs. 1 S. 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG aF
Der BGH hat entschieden, dass kein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vorliegt, wenn ein Online-Buchhändler preisgebundene Bücher vertreibt und im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9% des Kaufpreises an den Förderverein leistet, soweit der Käufer des Buchs den gebundenen Preis in voller Höhe entrichtet und die Provision nicht an ihn weitergeleitet wird. Dem Käufer werde bei diesem Programm kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt, der seine Kaufentscheidung beeinflussen könne. Die dem Förderverein gewährte Zuwendung könne gerade nicht – trotz Näheverhältnis – als ein wirtschaftlicher Vorteil des Käufers angesehen werden. In der ersten Instanz hatte das LG Berlin dies noch anders beurteilt. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Buchpreisbindung bei Fördermaßnahmen).Sollen Sie gegen die Buchpreisbindung verstoßen haben?
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- BGH: Trade-in-Programm von Amazon (Allgemeingültiger Gutschein bei zeitgleichem Verkauf von 2 gebrauchten Gütern) verstieß gegen die Buchpreisbindungveröffentlicht am 24. Juli 2015
BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 83/14
§ 3 BuchPrG, § 5 § 3 BuchPrG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDer BGH hat entschieden, dass Amazons „Trade-in-Programm“ (Stand 2011/2012) gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstoßen hat. Gegenstand des Programms war, dass Kunden ihre gebrauchten Bücher verkaufen konnten und im Rahmen einer zur Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben erhielten, wenn sie mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten. Das Problem: Dieser Gutschein konnte auch zum Kauf neuer Bücher eingesetzt werden. Beim Erwerb preisgebundener Bücher dürften, so der Senat, Gutscheine indes nur verrechnet werden, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen sei. Zur Pressemitteilung Nr. 125/2015 des BGH: (mehr …)
- Amazon: Buchpreisbindung – Keine Nachlässe auf neue Bücherveröffentlicht am 24. September 2014
Der Internetgroßhändler Amazon darf nach einer Meldung auf heise (hier) keine Nachlässe auf neue Bücher geben, weil dies gegen die Buchpreisbindung verstößt. Dies gelte auch, wenn ein Kunde verbilligt ein gebrauchtes Buch erworben habe und Amazon ihm nach einer Beschwerde über den Verkäufer eine neues Exemplar des Buches zusende. Auch in diesem Fall müsse der volle Neupreis gezahlt werden. Amazon war im Rechtsstreit um diese Frage vor dem LG Wiesbaden unterlegen und gab in der Berufungsinstanz schließlich eine Unterlassungserklärung zur Beendigung des Rechtsstreits ab.
- LG Wiesbaden: Für Unterlassungsansprüche wegen der Buchpreisbindung gilt die 3-jährige Regelverjährungveröffentlicht am 28. August 2014
LG Wiesbaden, Urteil vom 11.12.2013, Az. 11 O 16/13
§ 3 BuchPrG, § 9 Abs. 3 BuchPrG; § 164 BGB; § 177 Abs. 1 BGB, § 195 BGB; § 11 UWG
Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung der Vorschriften zur Buchpreisbindung innerhalb der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren verjähren. Die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten des UWG sei nicht anwendbar, da das BuchPrG lediglich hinsichtlich Verfahrensvorschriften auf das UWG verweise, wozu die Verjährungsfrist nicht gehöre. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Berlin: Provisionszahlungen eines Buchhändlers an einen Schulförderverein verstoßen gegen die Buchpreisbindungveröffentlicht am 31. Juli 2014
LG Berlin, Urteil vom 07.07.2014, Az. 101 O 55/13
§ 9 Abs. 1 BuchPrG; § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Gewährung von Provisionszahlungen an einen Schulförderverein durch die Handelsplattform Amazon – für den Fall, dass Eltern und Schüler einer bestimmten Schule ihre Schulbücher über die Plattform erwerben – gegen die Vorschriften der Buchpreisbindung verstößt. Zwar zahlten Eltern und Schüler den vollen Preis für die jeweiligen Bücher, jedoch solle das Buchpreisbindungsgesetz auch einen Preiswettbewerb zwischen Händlern verhindern. Zudem liege eine unsachliche Beeinflussung von Eltern und Schülern vor, die zum Kauf über Amazon verleitet würden, um nicht den Eindruck zu erwecken, sie würden sich nicht solidarisch gegenüber ihrer Schule verhalten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Bonusgutscheine beim Ankauf gebrauchter Bücher verletzen bei Anrechnung auf neue Bücher die Buchpreisbindungveröffentlicht am 24. Juni 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.01.2014, Az. 11 U 93/13 – nicht rechtskräftig
§ 3 S. 1 BuchPrG, § 5 BuchPrG, § 7 BuchPrGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Buchpreisbindung verletzt wird, wenn ein Händler im Rahmen einer Werbeaktion Bonusgutscheine ausgibt, die durch die Kunden beim Kauf preisgebundener Bücher angerechnet werden können. Erhalte der Händler nach Überlassung eines preisgebundenen Buches an den Kunden im Ergebnis ein geringeres Entgelt als den nach §§ 3, 5 BuchPrG einzubehaltenden Preis, liege ein Verstoß vor. Es sei dann unerheblich, wofür der Gutschein gewährt worden sei (hier: Angebot zweier gebrauchter Bücher zum Ankauf durch den Kunden). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Zum Verbot des Kaufpreis-Sponsorings bei dem Erwerb von preisgebundenen Büchernveröffentlicht am 8. November 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.2012, Az. 5 U 164/11
§ 9 BuchPrGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Internet-Versandbuchhändler beim Verkauf von Büchern keine Zuzahlungen von Drittunternehmen anrechnen darf. Bei dem Versandbuchhändler konnte man Bücher kaufen, die zehn Prozent unterhalb des gebundenen Preises angeboten wurden, der Rest des Kaufpreises sollte von Sponsoren gestiftet werden. Der Senat sah in derartigen Rabatten gegenüber den Käufern unzulässige Vorteile im Preiskampf mit Konkurrenten. Urteile ähnlichen Inhalts zum Verbot von Gutschein- und Sponsoringmodellen im Buchhandel sollen nach Erklärung des Klägers die Entscheidungen OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2012, Az. 11 U 20/12 und OLG Bamberg, Urteil vom 11.07.2012, Az. 3 U 62/12 sein. Vgl. auch die Entscheidung des LG Berlin (hier) und die weitere Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (hier).
- LG Berlin: Bei dem Verkauf von preisgebundenen Büchern dürfen keine Gutscheine zur Anrechnung gewährt werdenveröffentlicht am 8. November 2012
LG Berlin, Urteil vom 18.09.2012, Az. 102 O 36/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 BuchPrG, § 9 Abs. 1 BuchPrGDas LG Berlin hat entschieden, dass beim Verkauf von preisgebundenen Büchern an Letztabnehmer kein Nachlass auf den Kaufpreis in der Gestalt gewährt werden darf, dass Gutscheine Dritter auf den Kaufpreis angerechnet werden. Die Beklagte hatte u.a. argumentiert, das Buchpreisbindungsgesetz gebe nicht vor, wie der Buchpreis zu zahlen sei, so dass auch eine Verbindung etwa von Barzahlung und Gutschein rechtskonform sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)