IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Mai 2012

    KG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011, Az. 1 Ws (B) 179/09
    § 24 Abs. 1 JMStV,BE, § 24 Abs. 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV,BE

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der bei einer Domainanmeldung eingetragene Admin-C nur dann für ordnungswidrige Inhalte einer Website (hier: pornografische Inhalte ohne Altersprüfung) belangt werden kann, wenn er gleichzeitig auch Anbieter von Telemedien im Sinne des Jugendmedienstaatsvertrages ist. Dies ist durch die Eintragung als Admin-C nicht zwangsläufig der Fall und müsse vom Gericht gesondert festgestellt werden. Ein Anbieter von Telemedien müsse das Angebot unter eigener Verantwortung inhaltlich gestalten oder verbreiten und die Struktur des Auftritts festlegen, was vorliegend für den Betroffenen jedoch nicht festgestellt wurde. Die reine Möglichkeit, technisch die Inhalte der Website zu verändern, reiche nicht aus. Der Betroffene sei auch kein gesetzlicher Vertreter der Domaininhaberin im Sinne des § 9 Abs. 1 OWiG gewesen und eine Beauftragung, den Betrieb zumindest zum Teil zu leiten sei auch nicht ersichtlich gewesen. Eine Garantenstellung habe die Vorinstanz auch nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Aus diesen Gründen war die Verantwortlichkeit des Admin-C für das Angebot abzulehnen. Für wettbewerbswidrige Angebote entschied das OLG Hamburg (hier) ähnlich. Zitat des KG Berlin:

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  • veröffentlicht am 4. Mai 2012

    OLG Köln, Urteil vom 10.02.2012, Az. 6 U 187/11
    § 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass das Betreiben einer Internetseite unter einer so genannten „Tippfehler-Domain“ (hier: „wetteronlin.de“) eine gezielte Behinderung eines Wettbewerbers darstellen kann. Dabei liege ein Wettbewerbsverhältnis beim Behinderungswettbewerb schon dann vor, wenn die „konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern“. Eine gezielte Behinderungabsicht sei vorliegend gegeben. Der Beklagte habe sich nicht nur die streitbefangene Domain, sondern eine Vielzahl von „Tippfehler-Domains“ gesichert. Dies könne nur dazu dienen, auf diese Weise Internetnutzer, die eigentlich die ohne Tippfehler geschriebene Domain aufsuchen wollten, in der vorgeworfenen Weise „umzuleiten“. Diese gezielte Fehlleitung bewirke auch eine sich wirtschaftlich auswirkende Behinderung der Klägerin, der auf diese Weise zumindest Werbeeinnahmen verloren gingen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. April 2012

    OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 3 W 54/10
    § 5 TMG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Admin-C grundsätzlich nicht für rechtswidrige (wettbewerbswidrige) Inhalte einer von ihm betriebenen Domain haftet, sofern er nicht Täter oder Teilnehmer einer unerlaubten Handlung ist. Dies gelte auch dann, wenn die Pflichtinformationen gemäß § 5 TMG auf der angegriffenen Internetseite nicht leicht erkennbar gewesen seien. Hinsichtlich dieser Erkennbarkeit genüge nach Auffassung des Gerichts jedoch auch schon ein in der Farbe grau gehaltener Link „Impressum“ in dem in der Farbe schwarz gehaltenen unteren Rand des ohne Scrollen sichtbaren Fensters. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. April 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012, Az. 34 O 16/01
    § 12 S. 2 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain „www.namederstadt-info.de“ nicht gegen die Namensrechte der genannten Stadt verstößt. Durch den Gebrauch des Stadtnamens in Verbindung mit dem Zusatz „-info“ entstehe keine Zuordnungsverwirrung bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Aus der genannten Adresse ergebe sich weder, dass die Seite von der Klägerin selbst betrieben werde, noch dass die Stadt dem Gebrauch ihres Namens durch die Beklagte zugestimmt habe. Zwar genieße auch eine Stadt Schutz ihrer Namensrechts, im Gegensatz zum Namensrecht natürlicher Personen sei dieses jedoch eingeschränkt auszulegen. Es sei nicht ersichtlich, warum gerade der Zusatz „info“ in Verbindung mit dem Stadtnamen so verstanden werden muss, dass die gesamte Domain der Stadt zuzuordnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. März 2012

    BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 191/10
    § 12 BGB, § 4 Abs. 1 ParteiG

    Der BGH hat entschieden, dass für Wählervereinigungen das in § 4 Abs. 1 ParteiG geregelte strenge Prioritätsprinzip („Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.„) nicht gilt. Für die erforderliche Unterscheidungskraft sei es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen sei. Geklagt hatte der am 21.02.1965 gegründete und in das Vereinsregister eingetragene Bundesverband der Freien Wähler der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin, der seit 2003 in seiner Satzung den Namen „Freie Wähler Deutschland“ führt. Im Jahre 2009 verlor der Verein seine Landesverbände Bremen, Brandenburg, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein. Verklagt wurde der Vorsitzender des im Juni 2009 gegründeten Vereins „FREIE WÄHLER GEMEINSCHAFT Nord Verband Hanse Bund Allianz Gruppe für Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Bremen, kurz FREIE WÄHLER Nordverband“, welcher auch die Domain www.freie-waehler-nord.de“ verwaltete. Der Senat beanstandete, dass der Beklagte sich mit seiner Bezeichnung, soweit er die Kurzbezeichnung seines Vereins verwende, so geriere, wie wenn es sich bei diesem um eine regionale Untergliederung des Klägers handele. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 08.02.2007, Az. 3 U 109/06
    § 15 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Registrierung und das Angebot zum Verkauf einer Domain „test24.de“ nicht die Rechte der Stiftung Warentest verletzt. Es bestehe weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu den eingetragenen Zeichen der Stiftung. Die Kennzeichen der Stiftung bestünden im Hinblick auf ihren Schutzumfang nicht allgemein in dem Wort „Test“ – ein weit verbreitetes Wort der Umgangssprache ohne Kennzeichnungskraft -, sondern in bestimmten Wort-/Bildmarken und demgemäß in speziell gestalteter Form bzw. in einem entsprechend farblich aufgemachten Zeitschriftentitel. Von diesen Kennzeichen weiche die beanstandete Bezeichnung „test24.de“ in der konkreten Aufmachung auf der Internetseite jedoch hinreichend deutlich ab. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Februar 2012

    BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 187/10
    § 823 Abs. 1 BGB, § 812 Abs. 1 S.1 2. Alt. BGB

    Der BGH hat entschieden, dass allein durch die Registrierung eines Domainnamens der Domaininhaber noch kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB erhält. Bei einem Domainnamen handele es sich nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass ein Domainname von der DENIC nur einmal vergeben werde, sei allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründe kein absolutes Recht. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 14. Februar 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 16.06.2004, Az. 5 U 162/03
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine GmbH, welche die Top Level Domain (TLD) „.ag“ führt und auf der entsprechenden Website werblich herausstellt, irreführend und damit wettbewerbswidrig handelt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Januar 2012

    VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, Az. 27 K 458/10
    § 9 Abs 1GlüstV, § 8 TMG, § 10 TMG

    Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die DENIC nicht verpflichtet ist, Domains zu illegalen Glücksspielangeboten zu löschen. Sie unterfalle nicht der Störerhaftung. Die DENIC sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG (Zugangsvermittler) anzusehen, nicht hingegen als Diensteanbieter im Sinne des § 10 TMG (Inhalteanbieter). Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG seien nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift für fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hätten. Eine Ausnahme gelte allein für den Fall, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Dies sei hier nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2011

    LG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2010, Az. 9 O 2367/09
    § 12 BGB

    Das LG Braunschweig hat entschieden, dass eine Firma mit der Bezeichnung „MyFab“ keinen Anspruch auf Löschung der Domains „www.myfab.de“ und „www.my-fab.de“ hat, wenn diese bereits vor Gründung der Firma registriert wurden. Dies gelte auch, wenn die registrierten Domains bis zur Klageerhebung gar nicht genutzt worden seien, wenn jedenfalls ein Benutzungswille vorgelegen habe. Zwar stehe der Klägerin ein Namensrecht an der Bezeichnung „myfab“ zu, dieses sei jedoch durch die Registrierung der Domains vor Gründung des Unternehmens nicht verletzt worden. Zudem sei es dem Unternehmen möglich gewesen, vor Gründung bzw. Namensgebung die Verfügbarkeit begehrter Domains zu prüfen. Dass dies unterblieben sei, könne nicht dem Beklagten angelastet werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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