IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. August 2011

    Nach mehreren Berichten von Florian Müller, dem Betreiber des Blogs FOSS Patents, hat Apple vor dem LG Düsseldorf gerichtliche Schritte gegen Samsung (Hersteller des Galaxy 10.1), Motorola (Hersteller des Xoom) und Jay-tech in Form einstweiliger Verfügungen angestrengt. Sollte der Verfügungsantrag in Sachen Samsung (hier) Bestand haben, müssten nach unserer Auffassung nahezu alle Wettbewerber zukünftig ihre Vertriebssegel für die jeweiligen iPad-Konkurrenzprodukte streichen. Die Klage Apples ist primär durch ein europäisches Geschmacksmuster motiviert. In den Niederlanden hat Apple ein gesondertes Verfahren eröffnet (hier).

  • veröffentlicht am 31. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2011, Az. 6 U 221/09
    §§ 2, 6, 38 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 GeschmMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein (Geschmacks-)Muster mangels Neuheit nicht berücksichtigt werden kann, wenn es innerhalb von 12 Monaten vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde – auch wenn dies nur als Teil eines Erzeugnisses geschah. Vorliegend diskutiert wurde die Anmeldung einer Schuhsohle, die nach Auffassung des Beklagten zuvor schon als Teil eines vom Musterinhaber veröffentlichten Schuhs gezeigt wurde. Dem folgte das Gericht im speziellen Fall jedoch nicht, da lediglich ein ähnliches Muster veröffentlich worden sei, wodurch der Gegenstand der späteren Anmeldung durch Vorveröffentlichung nicht vorweg genommen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.03.2011, Az. 6 W 17/11
    §§ Art. 6; 85 GGV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Eigenart eines nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks- musters (hier: ein sog. Paintball-Shirt) im Eilverfahren u.a. dadurch glaubhaft gemacht werden kann, dass der Antragsteller den bestehenden Formenbestand nach seiner Kenntnis darlegt und in Bezug auf diesen Formenstand die Differenzierungsmerkmale des eigenen Geschmacksmusters darlegt. Doch auch wenn der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, kann eine einstweilige Verfügung in einem derartigen Fall grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn der Antragsgegner – im Rahmen einer Abmahnung – Gelegenheit hatte, die Darlegung des Antragstellers zu kommentieren. Weiterhin hat der Senat entschieden, dass der Gestalter des Geschmacksmusters (hier: Antragsgegner) ein Mitbenutzungsrecht nicht aber Verfügungsrecht über die Nutzungsrechte für das Geschmacksmuster hat, solange er nicht als Arbeitnehmer dem Hersteller (hier: Antragsteller) zuzuordnen ist. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. I ZR 56/09
    § 40 Nr. 3 GeschmMG

    Der BGH hat entschieden, dass die Abbildung eines fremden Geschmacksmusters nicht unter Hinweis auf das Zitatrecht verwendet werden kann, wenn das Geschmacksmuster tatsächlich ausschließlich zur Werbung verwendet wird. In Rede stand das Foto eines ICE-3 in einem Katalog eines Forschungsinstituts, welches für den ICE-1 eine sog. Radsatzprüfanlage entwickelt hatte. Zitat aus der Pressemitteilung 57/2011 des BGH: „Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte – so der Bundesgerichtshof – vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. April 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 5 W 274/10
    §§ 172; 189 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung jedenfalls dann an den Rechtsanwalt des Antragsgegners zuzustellen ist, wenn dieser in einer vorgerichtlichen anwaltlichen Antwort auf ein Abmahnschreiben seine Zustellungsvollmacht ausdrücklich erklärt oder eine Vollmacht beigefügt hat, aus der sich die Zustellungsvollmacht ausdrücklich ergibt. Für die notwendige Zustellung der einstweiligen Verfügung müsse kein Original-Schriftstück zugehen. Ausreichend sei eine Telefaxkopie, aber auch die elektronische Übermittlung des Dokuments per E-Mail (im Gegensatz zur bloßen Mitteilung). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2011

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.03.2004, Az. 16 W 7/04
    § 269 Abs. 3 S. 2, S. 3 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hatte in diesem älteren Urteil darüber zu entscheiden, welche Partei welche Kosten zu tragen hat, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Zustellungsmängeln und nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückgenommen wird. Im Ergebnis ist mitlesenden Kollegen anzuraten, genauestens auf die Zeitpunkte der jeweiligen rechtsrelevanten Handlungen zu achten. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2008, Az. 9 O 1618/08
    Art. 19 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 Nr. 1a GGV

    Das LG Braunschweig hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters eines Schuhs stattgegeben, der ca. 3 1/2 Monate gestellt wurde, nachdem die Antragstellerin den Schuh auf einer Messe gesehen hatte. Das Gericht bejahte jedoch die Dringlichkeit des Antrags, weil es der Antragstellerin erst ca. 2 Wochen vor Antragstellung gelungen sei, den streitgegenständlichen Schuh genauer zu untersuchen. Auf der Messe habe nicht die Möglichkeit bestanden, die Verletzungsfrage zu prüfen und zu dokumentieren, dies sei erst mit Lieferung des Schuhs knapp 3 Monate später der Fall gewesen. Dringlichkeitsschädlich könne aber nur der Zeitraum sein, in dem es die Klägerin unterlassen habe, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Eine frühere Lieferung des Schuhs habe nicht erreicht werden können.

  • veröffentlicht am 5. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 89/08
    Art. 6
    Abs. 1 lit. b GGV

    Der BGH hat entschieden, dass für die Ermittlung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (zur Abgrenzung gegenüber anderen Designmustern) maßgeblich ist, ob sich die Muster in einem  Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern hinreichend unterscheiden. Die Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe der Muster seien dagegen nicht Voraussetzungen für den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 89/08
    Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 GGV

    Der BGH hat entschieden, dass die in einem Mitgliedstaat der Europäische Union begangene Handlung, durch die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt wird, in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union begründet. Im vorliegenden Fall hatte ein Hersteller für gepanzerte Fahrzeuge eine umgebaute Mercedes-Benz S-Klasse als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für sich eintragen lassen; die Daimler AG war hiergegen vorgegangen und hatte einen gemeinschaftsweiten Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Dies folge aus Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 GGV, nach denen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster einheitlich sei und sich in den Wirkungen auf die gesamte Gemeinschaft erstrecke. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen werde, begründe in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union (vgl. zur Gemeinschaftsmarkenverordnung BGH, Urteil vom 13.09.2007, Az. I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 39 – THE HOME STORE; öOGH GRUR Int. 2007, 256, 258; GRUR Int. 2007, 433, 434; zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung: Ruhl aaO Art. 89 Rdn. 43; Auler: in Büscher/Dittmer/Schiwy, aaO Art. 19 GGV Rdn. 2).

  • veröffentlicht am 30. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08
    §§ 19a; 97 UrhG; § 242 BGB

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechtes (hier: Urheberrecht) nicht nur für die konkrete Verletzungshandlung begehrt werden kann, sondern darüber hinaus auch auf Verletzungshandlungen, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, soweit die Auskunft nicht „uferlos“ begehrt wird, also für den Auskunftspflichtigen konkretisierbar ist, und die insoweit ausgedehnte Auskunft nicht zu einer unzulässigen Ausforschung des zur Auskunft Verpflichteten führt. Der Kläger hatte, nachdem von ihm angefertigte Fotos ohne seine Einwilligung von einem Dritten im Internet verwendet wurden, Auskunft begehrt, „in welchem Umfang Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten und von ihm zu bezeichnenden Gutachten von der Beklagten in gleicher Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie die im Antrag zu 1 genannten Lichtbilder“. (mehr …)

I