Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Vorlagebeschluss an den EuGH wegen vier Fragen zur Neuregelung des Glückspielrechts in Schleswig-Holsteinveröffentlicht am 28. Januar 2013
BGH, Beschluss vom 24.01.2013, Az. I ZR 171/10
Art. 56 AEUV, GlüStV 2012Der BGH hat beschlossen, dem EuGH in Bezug auf den Schleswig-Holsteiner Sonderweg zum Glücksspielstaatsvertrag vier Fragen zur Entscheidung vorzulegen, wobei der Senat auch den jüngsten Absichtsbekundungen der neuen Landesregierung Rechnung trägt. Zur Pressemitteilung Nr. 12/2013: (mehr …)
- VG Regensburg: „Kaufpreis zurück bei Regen“ ist eine zulässige Werbeaktionveröffentlicht am 9. Januar 2013
VG Regensburg, Urteil vom 12.04.2012, Az. RO 5 K 11.1986
§ 3 Abs. 1 S. 1 GlüStVtr BY; § 4 Nr. 6 UWG
Das VG Regensburg hat entschieden, dass eine Werbeaktion, bei der Kunden eine Erstattung des Kaufpreises beim Erwerb von Waren im Wert von über 100,00 EUR erhalten, wenn es an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort regnet, zulässig ist. Insbesondere handele es sich nicht um unerlaubtes Glücksspiel. Es fehle insoweit am erforderlichen Merkmal einer Entgeltlichkeit, d.h. an der Leistung eines Einsatzes zum Erwerb einer Gewinnchance. Es sei vielmehr so, dass die Kunden einen Kaufpreis entrichteten, dem der Erwerb einer Ware gegenüber stehe. Die Möglichkeit der Rückerstattung des Kaufpreises sei lediglich eine zusätzliche Chance, für die kein offenes oder verstecktes zusätzliches Entgelt entrichtet würde. Ebenso entschied in einem ähnlichen Fall kurz zuvor das VG Stuttgart (hier). Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Der Bundesgerichtshof verkündet im Januar 2013, ob das Glückspielverbot im Internet noch Bestand hatveröffentlicht am 23. November 2012
BGH, Mündliche Verhandlung vom 22.11.2012, Az. I ZR 171/10
§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 GlüStV a.F.Der BGH hat in einer mündlichen Verhandlung am gestrigen Tage Zweifel daran geäußert, ob das weitgehende Verbot von Internet-Glücksspielangeboten noch rechtmäßig ist, wie es im vergangenen Jahr entschieden wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II, hier) . Die Rechtslage habe sich seit vorgenannter Entscheidung geändert, da das Bundesland Schleswig-Holstein noch unter der alten Landesregierung aus CDU und FDP aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder ausgestiegen sei und dort ein deutlich liberaleres Glücksspielrecht gelte. Dies wiederum ist europarechtlich nicht zu vereinbaren, da ein Glücksspielverbot im Internet kohärent sein muss. Diesbezüglich dürfe es keine Unterschiede zwischen den Bundesländern geben. Aus der Terminsankündigung des BGH: (mehr …)
- VGH Hessen: „SMS-Lotto“ ist nicht erlaubnisfähigveröffentlicht am 5. Oktober 2012
VGH Hessen, Urteil vom 03.03.2011, Az. 8 A 2423/09
§ 14 Abs. 3 GlSpielG HEDer VGH Hessen hat entschieden, dass die Vermittlung von Glücksspielen mit Hilfe von Mobiltelefonen (hier: Lotto per SMS) nicht erlaubnisfähig ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn keine wirksamen Vorkehrungen zur Gewährleistung von Jugendschutz (Alterskontrolle bei Abschluss des Spielvertrags) und Suchtprävention getroffen werden könnten. Nach den Ausführungen des Gerichts habe die Klägerin vorliegend verkannt, dass bei den von ihr konzipierten Spielvarianten Alterskontrollen allenfalls bei der Ausgabe der Spielkarten und Guthabenbelege stattfinden könnten, nicht aber bei der Kontaktaufnahme mit der Spielvermittlerin mittels Mobiltelefon, also dem eigentlichen Vertragsabschluss, der sich in völliger Anonymität und außerhalb jeglicher Kontrolle abspiele. Der Vertragsabschluss erfolge zu beliebigen Zeiten von einem vom Spieler gewählten Ort aus und außerhalb jeglicher sozialer Kontrolle, so dass der Umgehung des Verbots der Teilnahme Minderjähriger Tür und Tor geöffnet seien. Auch die angedachte Vermittlung von Glücksspielen über Zigarettenautomaten biete Raum für Missbrauch, da diese auch mit geliehener Bankkarte bedient werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG München: Testkauf in einer Lotteriestelle durch Jugendlichen ist zulässigveröffentlicht am 11. Juli 2012
AG München, Urteil vom 22.03.2012, Az. 244 C 25788/11
– Relevante landesrechtliche Gesetzesvorschriften befinden sich im Umbruch –Das AG München hat darauf hingewiesen, dass die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern gemäß dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland verpflichtet ist, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Die allgemeine Geschäftsanweisung für die Vertriebsorgane vor Ort der staatlichen Lotterieverwaltung (also der Lottoannahmestellen) regele, dass sicherzustellen sei, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausgeschlossen sind. Hierfür, so das Amtsgericht, dürften auch Minderjährige zu Testkaufzwecken eingesetzt werden. Hinweis: In Bayern ist am 01.07.2012 ein Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Aus der Pressemitteilung 26/12 des AG München vom 09.07.2012: (mehr …)
- AG München: Jugendliche Testkäufer bei Lotto-Annahmestellen zulässigveröffentlicht am 14. Juni 2012
AG München, Urteil vom 22.03.2012, Az. 244 C 25788/11
– nicht rechtskräftigDas AG München hat entschieden, dass es zulässig ist, für die Prüfung, ob Lotto-Annahmestellen Minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausschließen, Jugendliche für die Durchführung von Testkäufen einzusetzen. Bei Verstößen dürften Abmahnungen erteilt, eine Vertragsstrafe in Höhe einer durchschnittlichen Wochenprovision einbehalten und die Verpflichtung zu einer kostenpflichtigen Nachschulung ausgesprochen werden. Der Testkauf, bei der ein Minderjähriger die Kundenkarte seines Vaters vorgelegt habe, und dies von der betroffenen Angestellten nicht erkannt worden sei, sei auch ordnungsgemäß durchgeführt worden.
- VG Stuttgart: Werbeaktion mit Kaufpreiserstattung bei Regen an einem bestimmten Ort/Tag ist kein unerlaubtes Glücksspielveröffentlicht am 21. März 2012
VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2012, Az. 4 K 4251/11
§ 5 UWG; § 3 Abs. 1 des GlüStVDas VG Stuttgart teilt per Pressemitteilung mit, dass es sich bei der geplanten Werbeaktion eines Kaufhauses mit „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“ nicht um ein unerlaubtes Glücksspiel handelt. Vorliegend hatte die Klägerin eine Aktion geplant, bei der für den Fall, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt am Flughafen Stuttgart regnet, den Kunden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren im Wert von mindestens 100 € bei der Klägerin erworben haben, die Rückerstattung des Kaufpreises zugesichert wird. Sie begehrte dies Feststellung, dass diese Werbung nicht als unerlaubtes Glücksspiel verboten sei. Dies wurde durch das Gericht bestätigt.
- OLG Köln: „Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!“ ist eine Gewinnzusage und führt zur Auszahlungspflichtveröffentlicht am 29. November 2011
OLG Köln, Urteil vom 10.11.2011, Az. 7 U 72/11
§ 661a BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass die Aussage in einer Postwurfsendung „Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!“ als Gewinnzusage zu werten ist und zur Auszahlungspflicht führt. Dem durchschnittlichen Empfänger dürften nicht die Fähigkeiten eines Sprachwissenschaftlichers unterstellt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Verstoß gegen die Gewerbeordnung stellt Wettbewerbsverstoß darveröffentlicht am 27. November 2011
OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2005, Az. 4 U 139/04
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 33c GewODas OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der Gewinnspielgeräte ohne gewerbliche Erlaubnis aufstellt (§ 33c GewO) zugleich wettbewerbswidrig handelt. Zu den Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zähle auch § 33 c Gewerbeordnung. Da die in dieser Vorschrift normierte Erlaubnispflicht nicht nur den Marktzutritt regele, sondern auch das Marktverhalten u. a. zum Schutze der Verbraucher, aber auch zum Schutze der Mitbewerber, stelle ein Verstoß gegen § 33 c Gewerbeordnung zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Zum Ausschluss vom Glücksspiel wegen Überschuldungveröffentlicht am 31. Oktober 2011
OLG Köln, Urteil vom 05.08.2011, Az. 6 U 80/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 und 4 UWG; § 8 Abs. 2 und 4 GlüStV; § 12 Abs. 3 GlüStV AG NRWDas OLG Köln hat entschieden, dass Personen, die dem Hörensagen nach „pleite“ sind, nicht ohne weitere Anhaltspunkte in einer Lotto-Annahmestelle vom Glücksspiel auszuschließen sind. Eine Spielsperre dürfe zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erst nach Anhörung durch den Wettanbieter erfolgen. Ein von Mitarbeitern einer Annahmestelle als überschuldet wahrgenommener Wettinteressent (durch Mithören eines Gesprächs) dürfe jedoch nicht unabhängig von der Durchführung und dem Ausgang des Anhörungs- und Überprüfungsverfahrens sofort in die Sperrdatei eingetragen werden. Allerdings solle sichergestellt werden, dass bei Verdacht auf eine Überschuldung eine entsprechende Meldung der Mitarbeiter erfolge, um dem Anbieter eine Prüfung zu ermöglichen. Zum Volltext der Entscheidung: