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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEGMR, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. 21252/09
    Art. 1 Protokoll Nr. 1 EMRK, Art. 1 Protokoll Nr. 10 EMRK, Art. 1 Protokoll Nr. 14 EMRK

    Der EGMR hat entschieden, dass durch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags, der am 1. Januar 2008 in Kraft trat, keine Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Februar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Amberg, Urteil vom 12.07.2010, Az. 41 HKO 1180/09
    § 3 UWG, § 4 Nr. 6 UWG, Art. 1 29/200
    EG RL, Art. 1ff 29/2005 EG RL

    Das LG Amberg hat entschieden, dass im geschäftlichen Verkehr Gewinnspiele wettbewerbswidrig sind, nach denen der Verbraucher auf einem auf dem Kassenbon aufgedruckten Gewinncoupon Name, Straße, Ort und Telefonnummer eintragen und den Kassenbon nach der Vervollständigung in eine Gewinnbox in der Filiale einwerfen soll. Die Teilnahme an dem Gewinnspiel dürfe nicht von dem Erwerb von Waren abhängig gemacht werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 24.01.2013, Az. I ZR 171/10
    Art. 56 AEUV, GlüStV 2012

    Der BGH hat beschlossen, dem EuGH in Bezug auf den Schleswig-Holsteiner Sonderweg zum Glücksspielstaatsvertrag vier Fragen zur Entscheidung vorzulegen, wobei der Senat auch den jüngsten Absichtsbekundungen der neuen Landesregierung Rechnung trägt. Zur Pressemitteilung Nr. 12/2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Regensburg, Urteil vom 12.04.2012, Az. RO 5 K 11.1986
    § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStVtr BY; § 4 Nr. 6 UWG

    Das VG Regensburg hat entschieden, dass eine Werbeaktion, bei der Kunden eine Erstattung des Kaufpreises beim Erwerb von Waren im Wert von über 100,00 EUR erhalten, wenn es an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort regnet, zulässig ist. Insbesondere handele es sich nicht um unerlaubtes Glücksspiel. Es fehle insoweit am erforderlichen Merkmal einer Entgeltlichkeit, d.h. an der Leistung eines Einsatzes zum Erwerb einer Gewinnchance. Es sei vielmehr so, dass die Kunden einen Kaufpreis entrichteten, dem der Erwerb einer Ware gegenüber stehe. Die Möglichkeit der Rückerstattung des Kaufpreises sei lediglich eine zusätzliche Chance, für die kein offenes oder verstecktes zusätzliches Entgelt entrichtet würde. Ebenso entschied in einem ähnlichen Fall kurz zuvor das VG Stuttgart (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. November 2012

    BGH, Mündliche Verhandlung vom 22.11.2012, Az. I ZR 171/10
    § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 GlüStV a.F.

    Der BGH hat in einer mündlichen Verhandlung am gestrigen Tage Zweifel daran geäußert, ob das weitgehende Verbot von Internet-Glücksspielangeboten noch rechtmäßig ist, wie es im vergangenen Jahr entschieden wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II, hier) . Die Rechtslage habe sich seit vorgenannter Entscheidung geändert, da das Bundesland Schleswig-Holstein noch unter der alten Landesregierung aus CDU und FDP aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder ausgestiegen sei und dort ein deutlich liberaleres Glücksspielrecht gelte. Dies wiederum ist europarechtlich nicht zu vereinbaren, da ein Glücksspielverbot im Internet kohärent sein muss. Diesbezüglich dürfe es keine Unterschiede zwischen den Bundesländern geben. Aus der Terminsankündigung des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2012

    VGH Hessen, Urteil vom 03.03.2011, Az. 8 A 2423/09
    § 14 Abs. 3 GlSpielG HE

    Der VGH Hessen hat entschieden, dass die Vermittlung von Glücksspielen mit Hilfe von Mobiltelefonen (hier: Lotto per SMS) nicht erlaubnisfähig ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn keine wirksamen Vorkehrungen zur Gewährleistung von Jugendschutz (Alterskontrolle bei Abschluss des Spielvertrags) und Suchtprävention getroffen werden könnten. Nach den Ausführungen des Gerichts habe die Klägerin vorliegend verkannt, dass bei den von ihr konzipierten Spielvarianten Alterskontrollen allenfalls bei der Ausgabe der Spielkarten und Guthabenbelege stattfinden könnten, nicht aber bei der Kontaktaufnahme mit der Spielvermittlerin mittels Mobiltelefon, also dem eigentlichen Vertragsabschluss, der sich in völliger Anonymität und außerhalb jeglicher Kontrolle abspiele. Der Vertragsabschluss erfolge zu beliebigen Zeiten von einem vom Spieler gewählten Ort aus und außerhalb jeglicher sozialer Kontrolle, so dass der Umgehung des Verbots der Teilnahme Minderjähriger Tür und Tor geöffnet seien. Auch die angedachte Vermittlung von Glücksspielen über Zigarettenautomaten biete Raum für Missbrauch, da diese auch mit geliehener Bankkarte bedient werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 11. Juli 2012

    AG München, Urteil vom 22.03.2012, Az. 244 C 25788/11
    – Relevante landesrechtliche Gesetzesvorschriften befinden sich im Umbruch –

    Das AG München hat darauf hingewiesen, dass die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern gemäß dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland verpflichtet ist, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Die allgemeine Geschäftsanweisung für die Vertriebsorgane vor Ort der staatlichen Lotterieverwaltung (also der Lottoannahmestellen) regele, dass sicherzustellen sei, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausgeschlossen sind. Hierfür, so das Amtsgericht, dürften auch Minderjährige zu Testkaufzwecken eingesetzt werden. Hinweis: In Bayern ist am 01.07.2012 ein Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Aus der Pressemitteilung 26/12 des AG München vom 09.07.2012: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 22.03.2012, Az. 244 C 25788/11
    – nicht rechtskräftig

    Das AG München hat entschieden, dass es zulässig ist, für die Prüfung, ob Lotto-Annahmestellen Minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausschließen, Jugendliche für die Durchführung von Testkäufen einzusetzen. Bei Verstößen dürften Abmahnungen erteilt, eine Vertragsstrafe in Höhe einer durchschnittlichen Wochenprovision einbehalten und die Verpflichtung zu einer kostenpflichtigen Nachschulung ausgesprochen werden. Der Testkauf, bei der ein Minderjähriger die Kundenkarte seines Vaters vorgelegt habe, und dies von der betroffenen Angestellten nicht erkannt worden sei, sei auch ordnungsgemäß durchgeführt worden.

  • veröffentlicht am 21. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2012, Az. 4 K 4251/11
    § 5 UWG; § 3 Abs. 1 des GlüStV

    Das VG Stuttgart teilt per Pressemitteilung mit, dass es sich bei der geplanten Werbeaktion eines Kaufhauses mit „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“ nicht um ein unerlaubtes Glücksspiel handelt. Vorliegend hatte die Klägerin eine Aktion geplant, bei der für den Fall, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt am Flughafen Stuttgart regnet, den Kunden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren im Wert von mindestens 100 € bei der Klägerin erworben haben, die Rückerstattung des Kaufpreises zugesichert wird. Sie begehrte dies Feststellung, dass diese Werbung nicht als unerlaubtes Glücksspiel verboten sei. Dies wurde durch das Gericht bestätigt.

  • veröffentlicht am 29. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG  Köln, Urteil vom 10.11.2011, Az. 7 U 72/11
    § 661a BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Aussage in einer Postwurfsendung „Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!“ als Gewinnzusage zu werten ist und zur Auszahlungspflicht führt. Dem durchschnittlichen Empfänger dürften nicht die Fähigkeiten eines Sprachwissenschaftlichers unterstellt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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