Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BVerwG: Auch Mittel aus der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) sind Arznzeimittel, ihr Import ist erlaubnispflichtigveröffentlicht am 16. März 2011
BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, Az. 3 C 8.10
§ 21 AMGDas BVerwG hat entschieden, dass der Import von Granulaten der Traditionellen Chinesischen Medizin erlaubnispflichtig nach dem Arzneimittelgesetz ist. Auch die Kräuter- und Gewürzextrakte unterfielen, ebenso wie Medikamente, deren pharmakologische Wirkung tatsächlich belegt sei, dem Arzneimittelrecht. Diese Stoffe würden als Mittel zur Heilung oder Linderung von menschlichen Krankheiten in den Verkehr gebracht und erweckten den Eindruck eines Arzneimittels. Zum Schutz des Verbrauchers vor Einnahme wirkungsloser oder gar gefährlicher Mittel sei diese Einordnung und die daraus folgende Erlaubnispflicht erforderlich. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Klägerin die Granulate ausschließlich an Apotheken und nicht an Endverbraucher vertreibe.
- OVG Saarlouis: Landesamt für Gesundheit darf Informationen über Hygieneverstöße ins Internet stellen, auch wenn die Verstöße bereits beseitigt sindveröffentlicht am 15. März 2011
OVG Saarlouis, Beschluss vom 03.02.2011, Az. 3 A 270/10
§ 40 LFGB; § 2 Satz 1 Nr. 2 a, § 5 Abs. 1 Satz 2 VIGDas OVG Saarlouis hat entschieden, dass das Landesamt für Gesundheit ohne vorherigen Antrag Verstöße gegen Hygienevorschriften des LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) im Internet zur Information von Verbrauchern veröffentlichen darf. Der Veröffentlichung kürzlich festgestellter erheblicher Verstöße stehe insbesondere nicht entgegen, dass die festgestellten Mängel zwischenzeitlich beseitigt wurden, denn auch Informationen über Mängel aus der jüngeren Vergangenheit seien geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen. Ebenso sei nicht erforderlich, dass von Lebensmitteln, welche in einem nicht den Hygienevorschriften entsprechenden Betrieb hergestellt würden, bereits eine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Es reiche aus, wenn durch die Hygieneverstöße die Herstellung und Inverkehrbringung einwandfreier Lebensmittel nicht mehr gewährleistet sei. Im vorgelegten Fall ging es konkret um eine Bäckerei, in der unter anderem verdreckte Arbeitsflächen und schimmlige Tapeten, neben vielen anderen Verstößen, festgestellt wurden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Zur irreführenden Werbung – Abnehmen ohne Hunger?veröffentlicht am 23. Februar 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2010, Az. 3 U 15/07
§§ 8, 3, 5 Abs. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass der Werbeslogan eines Ernährungsseminars „Gesund abnehmen ohne zu hungern!“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Dies sei jedenfalls der Fall, wenn der Werbende nicht eindeutig nachweisen könne, dass im Zuge seines Ernährungsseminars bei Befolgung der im Programm vorgesehenen Schritte nicht mehr Hungergefühle bei den Teilnehmers aufträten als der Fall wäre, wenn sie nicht am Programm teilnehmen würden. Vorliegend sei dies der Beklagten nicht gelungen. Ein gerichtliches Gutachten habe hingegen überzeugend festgestellt, dass bei Befolgung des Konzepts der Beklagten aufgrund der damit verbundenen ausgeprägten Energiebegrenzung davon auszugehen sei, dass gerade in diesen Phasen gehäuft und verstärkt Hungergefühle aufträten. Die beanstandete Werbung wurde der Beklagten untersagt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: EuGH soll entscheiden, ob das „Wohlbefinden“ eine gesundheitsbezogene Angabe ist / Kräuterlikörveröffentlicht am 15. Februar 2011
BGH, Beschluss vom 13.01.2011, Az. I ZR 22/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006Der BGH hat beschlossen, dass zu der Frage, ob das allgemeine Wohlbefinden eine gesundheitsbezogene Angabe darstelle, der EuGH entscheiden soll. Streitgegenständlich ist die Werbung für einen Kräuterlikör mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, der mit dem Aufdruck „Der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen“ warb. Fraglich ist, ob durch den Begriff „wohltuend“ suggeriert werde, dass der Genuss des Kräuterlikörs der Beklagten geeignet sei, den Gesundheitszustand des Verbrauchers zu verbessern. Die Differenzierung sei zu treffen zwischen dem gesundheitsbezogenen und dem allgemeinen Wohlbefinden. Der Begriff „bekömmlich“ sei hingegen unproblematisch, da lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass der Likör den Körper und dessen Funktionen nicht belasten oder beeinträchtigen werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Werbung – „Fett fressendes“ Diätmittel ist irreführendveröffentlicht am 10. Februar 2011
OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2010, Az. I-4 U 88/10
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG; 11 I Nr. 2 LFGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel u.a. mit dem Wortlaut „Sie besitzt nämlich körpereigene Hormone, die wunderbar – auf natürliche Art und Weise – Fett „fressen“. Sie müssen lediglich diese Hormone aktivieren“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, weil dem Verbraucher damit suggeriert werde, dass er lediglich durch Einnahme dieses Mittels abnehmen könne. Ein Sternchenhinweis mit der Aussage, dass kontrollierte Ernährung und Bewegung ebenfalls erforderlich seien, korrigiere diese Fehlvorstellung nicht ausreichend. Eine wissenschaftliche Absicherung der behaupteten Wirkung bestehe nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Zweibrücken: Bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben muss die Richtigkeit der Angaben vom Werbenden nachgewiesen werdenveröffentlicht am 28. Januar 2011
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2010, Az. 4 U 184/09
Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 a, Art. 5 Abs. 1 a, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGBDas OLG Zweibrücken hat ein einem Hinweisbeschluss dargelegt, dass bei einer Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben der Werbende darlegen muss, dass die getätigten Angaben richtig sind. Dafür müsse anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen sein, dass das Vorhandensein des Nährstoffs oder einer anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung habe. Dies weiche zwar von dem Grundsatz, dass im Wettbewerbsprozess grundsätzlich der Kläger die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage nachzuweisen habe, ab, begründe sich jedoch darin, dass überall dort, wo in der Werbung die Gesundheit ins Spiel gebracht werde, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen seien. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Hamm: Irreführende Werbung – Zufriedene Kunden sind kein Beweis für eine medizinische Wirkungsweise / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 15. Dezember 2010
OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010, Az. I-4 U 148/10
§§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Satz 1 Nr.1 HWG oder § 27 Abs.1 Satz 1 LFGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Ultraschallverfahren u.a. mit „macht per Ultraschall in einem nichtinvasiven Body-Contouring-Verfahren ein für allemal Schluss mit Problemzonen“ und „Alternative zur Fettabsaugung“ ohne wissenschaftlichen Nachweis für die beschriebenen Wirkungsweisen unzulässig ist. Die von der Antragsgegnerin angeführte Kundenzufriedenheit (nur 2 von 500 Kunden machten von der „Geld-zurück-Garantie“ bei Unzufriedenheit Gebrauch) reiche als Nachweis für eine Heilwirkung nicht aus. Erfahrungsberichte zufriedener Kunden beträfen einzelne Behandlungen und gäben die subjektive Einschätzung des Behandelten wieder. Sie machten sämtlich ausschließlich auf den Einzelfall bezogene Aussagen darüber, wie die Behandlung in ihrem Fall gewirkt habe, ohne dass die Gründe dafür bekannt seien. Den Werbenden treffe die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe. Er müsse sie im Streitfall beweisen. Ein von der Antragstellerin vorgelegtes Gutachten eines Sachverständigen habe im Jahr 2004 den wissenschaftlichen Nachweis eines Abbaus von Fettpolstern im Wege einer Behandlung mit Ultraschall verneint. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, warum diese Einschätzung nicht mehr zutreffen solle. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Eigene Haftung des Verlegers auch ohne konkreten Anlass bei „eindeutigen“ Wettbewerbsverstößen in Werbeanzeigen Dritterveröffentlicht am 29. November 2010
OLG Köln, Urteil vom 27.08.2010, Az. 6 U 43/10
§§ 3, 8 UWG; 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGBDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Verlag für die Veröffentlichung von irreführenden Werbeanzeigen (hier: für Schlankheitsmittel) als Störer haften kann, wenn ihm die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht vorzuwerfen ist. Dies ist der Fall, wenn Werbeanzeigen für eine Zeitungsbeilage vor Veröffentlichung nicht geprüft würden. Diese Prüfungspflicht setze allerdings – anders als der BGH es für Angebote auf der Internetplattform e-bay angenommen habe – nicht erst mit Kenntnis der Beklagten von dem irreführenden Inhalt einer bestimmten Anzeige ein. Sie bestehe vielmehr auch ohne konkreten Anlass für jede entgegen genommene Anzeige. Die Veröffentlichung von ungeprüften Anzeigen in einer Zeitungsbeilage würde anderenfalls den Inserenten die Möglichkeit, Anzeigen jedweden Inhalts zu schalten, eröffnen, und berge so die Gefahr der Irreführung der Leser und damit einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher. Darüber hinaus sei der Beklagten – auch durch vorherige Abmahnungen – bekannt gewesen, dass gerade im Bereich Schlankheitsmittel häufig irreführende, weil wissenschaftlich nicht gesicherte Aussagen getroffen würden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Irreführende Werbung gegenüber Ärzten, wenn Mittel ohne wissenschaftlichen Nachweis für die Wirkungsweise beworben werdenveröffentlicht am 19. November 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010, Az. 3 U 158/09
§§ 4 Nr. 11 UWG; 3 S. 1 HWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn für ein Generikum gegenüber Ärzten mit Aussagen ohne wissenschaftlichen Nachweis geworben wird. Die Aussage „Original und Alternative: Die Salzform spielt keine Rolle!“ sei irreführend, da ein wissenschaftlicher Nachweis für die behauptete Irrelevanz des Salzes fehle. Die Aussage suggeriere den angesprochenen Ärzten, dass die Salzform bei der Gabe von Clopidogrelhaltigen Präparaten bedeutungslos sei. Zur Wirksamkeit der vorliegend betroffenen Salzformen Hydrogensulfat und Besilat bestünden mangels vergleichender klinischer Studien jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Werbung für Arzneimittel unterliege den strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung, wonach wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Gegenüber der substantiierten Behauptung des Antragstellers, der von ihm als irreführend angegriffenen gesundheitsbezogenen Werbung fehle die wissenschaftliche Grundlage bzw. die Aussage sei wissenschaftlich umstritten, obliege es dem Antragsgegner, die wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussage zu beweisen. Dies sei ihm jedoch nicht hinreichend gelungen. Die vom Antragsgegner vorgelegten Studien tragen die werbliche Behauptung nicht. - OLG Hamm: Werbliche Anpreisung von Nahrungsergänzungen muss wissenschaftlich abgesichert seinveröffentlicht am 18. Oktober 2010
OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 31/10
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 LFGB; 3; 5 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nur mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen erfolgen darf. Werde ein Mittel angepriesen mit Eigenschaften wie „natürliche Reinigung“ und „körpereigene Müllabfuhr“, handele es sich dabei nicht um bloße sprachliche Floskeln, sondern um Behauptungen mit einem nachprüfbaren Tatsachenkern. Eine wissenschaftliche Absicherung, die für die Produkte und deren Wirkungsweisen jedoch nicht erfolgt sei, sei zwingend für solche Aussagen erforderlich. Eine Nachholung der wissenschaftlichen Erläuterung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens sei für die Entscheidung des Gerichts nicht erforderlich, da es für die Wettbewerbswidrigkeit darauf ankäme, ob die Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung bereits vorlagen.