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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.11.2016, Az. 16 U 120/16
    § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass auch Prominente (hier: ein bekannter, ehemaliger deutscher Rennfahrer der Formel-1) bei rechtswidrigem Eingriff in die thematisch und auch räumlich gefasste Privatsphäre und ihr Selbstbestimmungsrecht einen Unterlassungsanspruch haben. So seien Einblicke in das Krankenzimmer des Prominenten und in seinen Krankheitsverlauf, die er selbst nicht kundgetan habe, unerlaubte Eingriffe in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Hierzu gehörten auch Angaben über einen angeblichen Gewichtsverlust. Zum Volltext der Entscheidung:


    Haben Sie eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts zu beklagen?

    Wurden Bilder, Videos oder Berichte über Sie veröffentlicht, ohne dass Sie dies wollten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche persönlichkeitsrechtliche Verfahren mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 20. Dezember 2016

    VG München, Urteil vom 16.04.2015, Az. M 10 K 13.4759
    Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 13 BV, Art. 111 BV, Art. 4 BayPrG

    Das VG München hat entschieden, dass der Bayrische Landtag dem Chefredakteur des Nordbayerischen Kuriers Auskunft darüber zu erteilen hat, welche jährliche Bruttovergütung ein früherer Landtagsabgeordneter für die Beschäftigung seiner Ehefrau als Sekretärin in seinem häuslichen Abgeordnetenbüro von 2000 bis Ende September 2013 geltend gemacht hat. Das Recht der Presse auf Auskunft gemäß Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) umfasse auch die Offenlegung der Verwendung öffentlicher Mittel, wozu auch die durch das Landtagsamt an einen früheren Abgeordneten geleisteten Entschädigungszahlungen für die Sekretariatstätigkeit seiner Ehefrau gehörten. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Wird Ihnen von staatlicher Seite Auskunft verweigert?

    Haben Sie ein presserechtliches Anliegen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche presserechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut und unterstützen Sie gerne mit einer Lösung für Ihr Anliegen.


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  • veröffentlicht am 19. Dezember 2016

    KG Berlin, Beschluss vom 28.11.2016, Az. 10 W 173/16
    § 56 Abs. 1 RStV

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines privaten Blogs unter Umständen dazu verpflichtet werden kann, eine Gegendarstellung abzudrucken. Dazu müsse der Blog als journalistisch-redaktionelles Angebot qualifiziert werden. Dies sei nach Ansicht des KG Berlin bereits dann der Fall, wenn zwar nicht zu jeglicher aktuellen politischen Frage Stellung bezogen werde, aber die vorhandenen Stellungnahmen jeweils Bezug zu aktuellen Vorkommnissen und politischen Fragestellungen hätten. Ferner unterscheide sich der streitgegenständliche Blog hinsichtlich der Professionalisierung der Arbeitsweise und des Grades an organisierter Verfestigung in hohem Maße von typischen privaten Blogs, so dass eine einstweilige Verfügung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung Bestand habe. Zum Volltext der Entscheidung:


    Wurde über Sie unwahr oder verunglimpfend berichtet?

    Oder wird Ihnen vorgeworfen, dass Ihre Berichterstattung Rechte verletzt? Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit den besonderen rechtlichen Fragen bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 4. August 2016

    BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2646/15
    Art. 5 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die vorschnelle Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik die verfassungsrechtlich garantierten Rechte zur Meinungsäußerung rechtswidrig einschränkt. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit würden auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft werde mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnehme wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen seien. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Haben Sie Probleme mit einer Beleidigung?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Sie eine andere Person oder ein Unternehmen beleidigt haben? Wurden Sie selbst ungerechtfertigt angegriffen? Dann rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Wir verfügen über qualifizierte Rechtsanwälte, die Ihnen im Äußerungsrecht und Presserecht weiterhelfen!


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  • veröffentlicht am 20. April 2016

    BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. VI ZR 367/15
    Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG; § 823 Abs. 1 Ah BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Altmeldung in dem Online-Archiv einer Tageszeitung über den Verdacht einer Straftat bezüglich einer identifizierbaren Person aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen zu löschen sein kann, auch wenn die Meldung ursprünglich zulässig war. Das damalige Ermittlungsverfahren sei eingestellt und ein genügender Tatverdacht für eine Anklageerhebung nicht festgestellt worden. Hier seien die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen mit der Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen und ggf. eine Löschung vorzunehmen. Sei die Berichterstattung bereits ursprünglich unzulässig gewesen, bestehe grundsätzlich ein Löschungsanspruch jedenfalls hinsichtlich der Passagen, welche den Betroffenen identifizierbar machten. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wurde über Sie falsch berichtet oder wurden Sie anderweitig in Ihren Persönlichkeitsrechten verletzt?

    Fühlen Sie sich in Ihrem Persönlichkeitsrecht angegriffen, weil über Sie unzutreffend berichtet wurde oder jemand Sie beleidigt hat? Dann handeln Sie gleich! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns eine kurze Zusammenfassung des Problems per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit Fällen zum Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Unsere jahrelange Erfahrung in diesem Bereich ist Ihr Vorteil. 


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  • veröffentlicht am 1. April 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.01.2016, Az. 16 U 87/15
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 5 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Äußerung über einen Verein, dass dieser „anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit“ sei, noch als Meinungsäußerung geschützt ist und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet. Die beanstandete Äußerung sei durch das Element der Stellungnahme und der Meinung geprägt. Dies zeige sich darin, dass die Beklagten aus den vorgelegten Veröffentlichungen des Klägers hinsichtlich dessen Gesinnung eine andere Schlussfolgerung ziehen als der Kläger selbst, es insoweit aber keine beweisbare Wahrheit oder Unwahrheit gebe. Zwar sei das Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt, jedoch überwiege vorliegend das Recht auf Meinungsäußerung. Den Volltext der Entscheidung finden Sie nachfolgend:


    Wollen Sie sich gegen eine rechtsverletzende Äußerung wehren?

    Wurden Sie in Ihrem Persönlichkeitsrecht durch unwahre oder beleidigende Berichterstattung angegriffen? Oder wird Ihnen eine solche Berichterstattung vorgeworfen und Sie haben eine Abmahnung erhalten? Dann handeln Sie gleich! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns eine kurze Zusammenfassung des Problems per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahllose Verfahren (Gegnerliste) mit Fällen zum Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wenn notwendig erstellen wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung. Unsere jahrelange Erfahrung in diesem Bereich ist Ihr Vorteil. 


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  • veröffentlicht am 31. März 2016

    LG Bochum, Urteil vom 22.03.2016, Az. 11 S 165/15 – nicht rechtskräftig
    § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW, § 4 Abs. 1 PresseG NRW

    Das LG Bochum hat entschieden, dass auch gegen ein Unternehmen, das sich in öffentlicher Hand befindet (hier: einer Kommune), ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht. Die Beklagte sei als Behörde im presserechtlichen Sinne einzustufen, auch wenn sie privatrechtlich in Form einer GmbH organisiert sei. Die Kammer bezog sich dabei auf den funktionell-teleologischen Behördenbegriff des BGH. Sie hat die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Wollen auch Sie einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend machen?

    Benötigen Sie Informationen von einem Unternehmen in öffentlicher Hand? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit presserechtlichen Themen bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 29. März 2016

    BVerwG, Urteile vom 16.03.2016, Az. 6 C 65.14 und Az. 6 C 66.14
    Art. 5 GG; § 6 S. 2 IFG, § 7 Abs. 2 IFG; § 4 PresseG

    Das BVerwG hat entschieden, dass Pressevertreter auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs von der Verwaltung des Deutschen Bundestages keine Auskunft darüber erhalten können, welche Bundestagsabgeordneten welche Anschaffungen über die ihnen zustehende Pauschale für Büro- und Geschäftsbedarf abgerechnet haben. Anlass für die Anfrage der Zeitung Bild war, dass 115 Bundestagsabgeordnete zum Ende der Wahlperiode noch 396 Stifte und Füllfederhalter der Edelmarke Montblanc für 68.800 EUR gekauft hatten und sich den Kaufpreis über ihre Bürokostenpauschale von der Bundestagsverwaltung erstatten ließen (Bericht der Bild). Die Bundestagsabgeordneten hätten ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit von Informationen über die Inanspruchnahme ihrer Sachmittelpauschale, weil es sich um personenbezogene Daten handele, die von der Freiheit des Mandats geschützt seien. Eine missbräuchliche Verwendung der Pauschale, so der Senat, sei nicht ersichtlich, obwohl zu den über die Büromittelpauschale erworbenen Gegenständen auch Apple iPods gehörten. Zur Pressemitteilung des BVerwG Nr. 18/2016:

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  • veröffentlicht am 2. März 2016

    LG Köln, Urteil vom 03.06.2015, Az. 28 O 466/14
    § 1004 BGB, § 823 Abs. 2 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Fotos einer Schauspielerin, welches im Trailerbereich eines Filmsets aufgenommen wurde und die Abgebildete mit einem angeblichen „Babybauch“ zeigt sowie die dazugehörige Berichterstattung „Schwanger oder nicht? K kugelt sich vor die Kamera“ die Persönlichkeitsrechte der Schauspielerin verletzt. Das Vorliegen einer Schwangerschaft gehöre zum Kernbereich der Privatsphäre, so dass die Rechte der Klägerin das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen würden. Einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 7.500,00 EUR erachtete das Gericht als angemessen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Februar 2016

    OLG Schleswig, Urteil vom 21.01.2014, Az. 2 AR 4/14
    § 32 ZPO, § 249 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, § 32 ZPO, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass auch bei Internetdelikten gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (hier: Beitrag in der Zeitschrift „Die Aktuelle“) der „fliegende Gerichtsstand“ gilt. Zwar sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts bei einer deliktischen Handlung nur dort der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO gegeben, wo der beanstandete Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung abrufbar sei. Diese Einschränkung sei aber für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht von Bedeutung, weil die Zeitschrift „Die Aktuelle“ sich gerade nicht nur an einen lokalen oder regionalen Markt wende, sondern Leser im gesamten Bundesgebiet anspreche. Örtliche Beschränkungen des angesprochenen Personenkreises gebe es nicht. Dementsprechend befinde sich der Erfolgsort der unerlaubten Handlung bei allen Gerichten in Deutschland. Unter den verschiedenen örtlich zuständigen Amtsgerichten habe der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl. Grundsätzlich sei ein Kläger bei der Ausübung dieser Wahl frei und brauche weder den Gerichtsstand auszuwählen, an dem geringere Kosten entstehen, noch müsse er auf die Belange des Beklagten Rücksicht nehmen. Insbesondere stehe es dem Kläger offen, bestehende Rechtsprechungsunterschiede zwischen den zuständigen Gerichten auszunutzen oder zu testen sowie ein Gericht des fliegenden Gerichtsstandes aus taktischen Gründen auszuwählen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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