IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie diesjährigen Big Brother Awards Deutschland haben auch das datenschutzrelevante Verhalten der Apple GmbH, München thematisiert. Die Preise werden nach Aussagen der Jury, zu denen auch der Chaos Computer Club gehört, ins Leben gerufen, „um die öffentliche Diskussion um Privatsphäre und Datenschutz zu fördern – sie sollen missbräuchlichen Umgang mit Technik und Informationen zeigen“. Zitat: „Ein weiterer BigBrotherAward 2011 in der Kategorie „Kommunikation“ geht an die Apple GmbH in München für die Geiselnahme ihrer Kunden mittels teurer Hardware und die darauf folgende Erpressung, den firmeneigenen zweifelhaften Datenschutzbedingungen zuzustimmen. Wer sich für mehrere hundert Euro ein schickes neues iPhone gekauft hat, will es auch nutzen. Die Kunden haben quasi keine Wahl, den 117 iPhone-Display-Seiten mit Datenschutzbedingungen nicht zuzustimmen, denn sonst könnten sie ihr teures Gerät maximal zum Telefonieren nutzen. Insbesondere die Lokalisierungs- oder Standortdaten der Nutzer werden von App-Betreibern und Werbekunden gerne genutzt, um speziell zugeschnittene Werbung zu platzieren.“ Doch nicht nur Nutzer, sondern auch Softwareentwickler hatten mit Geschäftsbedingungen von Apple zu kämpfen (vgl. hier).

  • veröffentlicht am 8. März 2011

    Apples jüngste Markenanmeldung vom 03.03.2011 (Gemeinschaftsmarke 009783978) deutet an, dass der Innovations-Konzern wahrhaft Großes mit seiner Marke vorhat. Zunächst ein kurzer Abriß zu der Jahrzehnte währenden Innovationsorgie der Kalifornier: In die Annalen ging man frühzeitig als Schöpfer des berühmten Macintosh und weiterer PC-Derivate ein, der größten Ansammlung proprietärer Nerd-PCs jenseits von Eden. Im Mai 1998 brach man mit dem iMac in die Ära des Ichs auf. Nachdem man 2001 Sonys Klassiker, den Walkman, mit dem iPod ablöste, gelang es 2007 mit der Vorstellung des iPhones, dem Produktbereich Smartphones, der bereits die ein oder andere Nahtod-Erfahrung hinter sich hatte, wieder auf die Sprünge zu helfen. 12 Jahre nach Stapellauf des ersten iMacs reanimierte man mit dem iPad dann auch den Tablet-PC-Markt. Das alles dürfte in naher Zukunft aber eher wie Kindergeburtstag anmuten, wirft man einen (nicht ganz ernst gemeinten) Blick auf die neuerlich registrierten Markenklassen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammTribunal de Grande Instance de Paris, Urteil vom 03.03.2011, Az. 0718523043

    Das Tribunal de Grande Instance de Paris hat entschieden (Urteil), dass eine Buchkritik, die sich nicht in der persönlichen Anfeindung gegen den Autor ergeht, zulässig ist. Ferner hat das Gericht entschieden, dass ein französisches Gericht jedenfalls dann nicht zuständig ist, wenn die Webseite auf einem Server in den USA gehostet wird, die das gerichtliche Verfahren initiierende Autorin in Israel wohnt und der Verlag des Traktats aus den Niederlanden heraus tätig ist. In diesem Zusammenhang von Interesse ist übrigens die Entscheidung des BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az. VI ZR 23/09 (von uns kommentiert in GRUR 2010, S. 891 ff.). Was war geschehen? (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. März 2011

    SG Dortmund, Urteil vom 25.02.2011, Az. S 34 R 321/08
    §§ 23; 24 KSVG

    Das SG Dortmund hat entschieden, dass auch der (gemeinnnützige) Auftraggeber einer Webseiten-Programmierung für den angeheuerten Webdesigner die Künstlersozialabgabe zu zahlen habe, weil sie „künstlerische Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwerte“. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte aus diversen Rechnungsbeträgen Abgaben berechnet, weil das Forschungsinstitut Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteile. Irrelevant sei, ob das veranlagte Unternehmen gewerblich gehandelt habe und wie es sich finanziere (hier: durch öffentliche Gelder). Zu der Veranlagung führen nach Auffassung der DRV folgende Tätigkeiten: Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern, Bearbeitung von Fotos und allgemein Web-Design.

  • veröffentlicht am 21. Februar 2011

    LG Krefeld, Urteil vom 14.10.2010, Az. 3 O 49/10
    §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 398 S. 2 BGB

    Das LG Krefeld hat entschieden, dass dem Verbraucher, der telefonisch Wertpapiere erwirbt und hierzu ein Wertpapierdepot nebst Verwaltung einrichten lässt, ein Widerrufsrecht zusteht. Es liege ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312 b Abs. 1 BGB vor, da der telefonische Vertragsabschluss ein Abschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln sei. Eine Ausschlussregelung greife vorliegend nicht. Die Beklagte betreibe zwar ihren Geschäftsbetrieb überwiegend in ihren niedergelassenen Filialen, doch habe sie zweifellos ihren Geschäftsbetrieb so ausgestaltet, dass sie Vertragsschlüsse im Hinblick auf ihre Finanzdienstleistungen auch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Internet, etc.) abwickeln könne. Ein Ausschluss gemäß § 312 b Abs. 4 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Hiernach finden „die Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, nur Anwendung auf die erste Vereinbarung“. Der streitgegenständliche Erwerb der X-Zertifikate sei jedoch kein auf eine erstmalige Vereinbarung folgender oder daran anschließender Vorgang im Sinne des § 312b Abs. 4 Satz 1 BGB, sondern ein eigenes, eigenständiges Rechtsgeschäft, so dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts nicht in Betracht komme.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2011

    EuG, Urteil vom 17.02.2011, Az. T-385/07, T-55/08, T-68/08
    Art. 43, 49 Abs. 1, 86 Abs. 1 EG;  Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG

    Das EuG hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Exklusivübertragung aller Spiele der Fußballwelt- und Fußballeuropameisterschaft auf einem Bezahlfernsehsender verbieten darf. Grund sei, dass die so genannten „Topspiele“ und die Spiele unter Beteiligung der Nationalmannschaft eines Landes für die Bevölkerung dieses Landes von großer Bedeutung seien. Deshalb dürften sie in eine nationale Liste aufgenommen werden, auf der die Ereignisse verzeichnet sind, die die entsprechende Bevölkerung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verfolgen können muss. Zu den anderen Spielen („Normalspiele) führte das EuG aus, dass diese Wettbewerbe als Gesamtereignisse und nicht als Aneinanderreihungen einzelner Ereignisse angesehen werden können. So könnten sich z.B. die Ergebnisse der „Normalspiele“ auf die Beteiligung der Mannschaften an den „Topspielen“ auswirken, was wiederrum zu einem besonderen Interesse der Öffentlichkeit führen könne. Da im Vorhinein nicht voraussehbar sei, welche „Normalspiele“ ein besonderes Interesse hervorrufen werden, könne schwerlich dementsprechend unterschieden werden. Da eine Harmonisierung der Vorschriften auf diesem Gebiet jedoch nicht gegeben ist, seien beide Herangehensweisen (nur „Topspiele“ in die nationale Liste oder „Top-“ und „Normalspiele“) der einzelnen Mitgliedsstaaten mit der Richtlinie vereinbar.

  • veröffentlicht am 4. Februar 2011

    Wir stießen kürzlich auf die deutsche Registermarke „KBJP Königlich-Bayerische-Josefspartei“ nebst folgendem überzeugendem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (Auszug): „Dienstleistungen und Veranstaltungen zur Zerstreuung und Entspannung„. Diese Vereinigung, welche 2005 nach eigenen Angaben über 6.000 Mitglieder zählte, scheint uns alle Vorzüge einer erfolgreichen Volkspartei aufzuweisen, so dass wir gerade Möglichkeiten eruieren, den Wohnsitz eines unserer Rechtsanwälte nach Bayern zu verlegen, um der KBJP bei der nächsten Landtagswahl über die 5%-Hürde verhelfen zu können. Neben dem o.g. Schutzbereich hat uns folgende Präambel der Satzung (Stand: 01.06.2009) vereinnahmt: „In einer schweren Zeit, in der Gewalt und Unrecht immer mehr die Macht ergreifen, in der Vergewaltigung, Mord und Totschlag an der Tagesordnung sind, haben sich aufrechte, g’standene, verantwortungsbewußte bayerische Bürger zusammengefunden, um alte Sitten, alten Brauch und alte Feiertage zu pflegen und zu bewahren.“ Was wir davon halten? Ob die für g’standene Norddeutsche bei der Mitgliedschaft eine königliche Ausnahme machen?

  • veröffentlicht am 3. Februar 2011

    Ein Forscherverbund der Technischen Universität Wien, University of California (Santa Barbara), Eurecom Instituts und der Northeastern University (Boston) hat nach Mitteilung des Onlinedienstes Technology Review die StudiePiOS: Detecting Privacy Leaks in iOS Applications“ zum Datenschutz bei Programmen für das Apple iPhone (sog. „Apps“) veröffentlicht. Untersucht wurden nicht nur die im App-Store verfügbaren Programme, sondern auch solche, die über den alternativen Download-Dienst Cydia, welcher allerdings nur Nutzern entsperrter iPhones (mit sog. „Jailbreak“) zur Verfügung steht, heruntergeladen werden können. Erschreckend mutet an, dass Programme aus beiden Bezugsquellen ohne Benachrichtigung des Nutzers eine Vielzahl von Daten sammeln und an Dritte übertragen (TR: „Adressen, Ortskoordinaten, die Geräte-ID, Informationen über E-Mail-Konten und Telefonate, der Nutzungsverlauf von YouTube und dem Safari-Browser sowie der Zwischenspeicher der einblendbaren Tastatur.“) Was wir davon halten? Little brother is watching you!

  • veröffentlicht am 2. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 10.09.2010, Az. 271 C 20092/10
    § 133 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass es bei Angebot eines zusätzlichen Vorteils bei Verkauf einer Ware auf einer Auktionsplattform auf die Auslegung dieses Angebots nach dem Horizont des Empfängers ankomme. Der Beklagte hatte über die Plattform „mobile.de“ ein Auto zum Verkauf angeboten und dazu inseriert: „Kauf innerhalb den ersten 3 Tagen gibts noch 1.000,00 Euro in BAR von mir!“. Acht Tage nach Einstellung dieses Angebots hatte der Kläger eine Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen und forderte nunmehr 1.000,00 EUR, da er den Kaufvertrag 3 Tage nach seiner Kenntnisnahme des Angebots geschlossen habe. Dieser – durchaus eigenwilligen – Rechtsansicht folgte das AG München jedoch nicht. Nach Auslegung des Angebots des Beklagten sei eindeutig, dass die 3-Tages-Frist sich nach dem Einstellungsdatum des Angebots richte und nicht nach einer individuellen Kenntnisnahme durch einen potentiellen Käufer. Letztere sei für den Anbieter auch kaum überprüfbar. Das Gericht empfahl dem Beklagten jedoch, z. B. durch die konkrete Angabe des Einstelldatums im Anzeigentext und Bezugnahme hierauf, Missverständnisse zukünftig zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammUnter der Überschrift „Apple will an Zeitungsabos mitverdienen“ berichtet heise.de, dass Apple die Regeln bei der Abwicklung von Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements für das iPad für belgische und niederländische Medien ab dem 01.04.2010 offenbar verschärfen will. Demnach dürfen die Zeitungen laut einer Anweisung von Apple zahlenden Lesern ihrer Printversion nicht mehr die elektronische Version der jeweiligen Zeitung via App (Softwareprogramm aus dem Apple App-Store) kostenlos liefern. Mit den App werden die einzelnen Ausgaben von den verlagseigenen Servern ausgeliefert. Auf diese Weise ist es den Verlagen auch möglich, elektronische Ausgaben auf eigene Rechnung zu kassieren. Hieran möchte Apple offensichtlich mit den App-Store-üblichen 30 Prozent beteiligt werden. Die liberale niederländische Partei VVD will gegen Apples Verhalten vorgehen, notfalls unter Einschaltung des VVD-Mitglieds Neelie Kroes, die EU-Medienkommissarin ist.

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