IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Johannes Caspar, hatte laut FAZ mit einem medialen Paukenschlag die Gespräche mit Google hinsichtlich der beanstandeten Datenschutzrechtsverstöße durch die Verwendung von Google Analytics abgebrochen („Leider mussten wir zu dem Ergebnis kommen, dass Google unseren Datenschutzanforderungen nicht entsprochen hat.“). Da das US-amerikanische Unternehmen in Deutschland nicht belangt werden könne, wollte der Datenschutzbeauftragte mit Bußgeldern gegen die Website-Betreiber vorgehen, welche Google Analytics einsetzten. Es war gar die Rede von einem Musterprozess gegen ein Großunternehmen. Nunmehr hat Alan Wrafter vom Google Analytics-Team im „Google Conversion Room Blog“ am 14.01.2011 verkündet, dass man mit dem Beauftragten noch einmal gesprochen habe. Zitat: „Nach dem Gespräch können wir bestätigen, dass von der Datenschutzbehörde in Hamburg derzeit keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Bußgelder) gegen den Einsatz von Google Analytics geplant sind. Die Datenschutzbehörde sucht keine Konfrontation mit den Betreibern von Webseiten, die Google Analytics einsetzen. Zudem begrüßen wir, dass die Gespräche zwischen uns und den deutschen Datenschutzbehörden zu Google Analytics fortgeführt werden.

  • veröffentlicht am 24. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammUnseren vielen Mandanten, Lesern und Kollegen, die uns und unsere Website in diesem Jahr immer wieder mit ihrem geschätzten Erscheinen erfreut haben, wünscht die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Damm & Partner auch auf diesem Wege eine frohe und besinnliche Weihnacht 2010!

    Dr. Ole Damm                       Katrin Reinhardt                        und Mitarbeiter

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2010

    Am 07.05.2010 forderte der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) in einer Pressemitteilung ein neuartiges Leistungsschutzrecht, da „sich die Presseunternehmen gegen eine unentgeltliche Ausnutzung ihrer Angebote im Internet zur Wehr setzen müssten“. Am 26.10.2009 beschloss die gegenwärtige Regierungs-Koalition aus CDU, CSU und FDP in ihrem Koalitionsvertrag (S. 104): „Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.“ Mit diesem eigenen Leistungsschutzrecht will man Behörden, Unternehmen, Journalisten, Blogger usw. zwingen, für derzeit noch kostenlos zugängliche Inhalte, und zwar selbst kleinste Textbausteine (sog. Snippets) Entgelte an die Verlagsbranche zu zahlen, ähnlich der GEMA-Gebühren für Tonwerke. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2010

    Dem Vernehmen nach hat Rechtsanwalt Olaf Tank die Mandate für die Firmen Redcio OHG, die Content Services Ltd. und die Antassia GmbH niedergelegt. Rechtsanwälte werden laut einer automatischen Bandansage des Kollegen Tank gebeten, sich zukünftig direkt an „den jeweiligen Kundensupport der jeweiligen Gesellschaft“ zu wenden.

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEin deutsches Medien-Beteiligungsunternehmen, welches in den USA bei der Verfolgung illegalen Filesharings durch die „US Copyright Group“ unterstützt wird, hat laut Heise einen massiven Rückschlag bei ihrer Klage gegen tausende BitTorrent-Nutzer einstecken müssen. Ein US-amerikanisches Bundesgericht im Bezirk Columbia, in dem auch Washington D.C. liegt, hat erklärt, dass sie die namenslose Klage nicht zulassen will, sondern vielmehr nur der Klage insoweit nachgehen will, wie sie sich gegen im Bezirk Columbia wohnhafte, namentlich benannte Personen richtet (Beschluss). Hintergrund dieser Entscheidung ist der besondere Umstand, dass es in den USA keine Möglichkeit gibt, per gerichtlichem Beschluss Auskunft darüber zu erhalten, welcher Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse  zugewiesen bekommen hatte. Stattdessen wird gewöhnlich eine Klage „gegen Unbekannt“ eingereicht und im Rahmen dieses Verfahrens ein Titel erwirkt, um die betreffenden Personen ermitteln zu können. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch ein weiterer Hinweis von Heise: Der in Filesharing-Angelegenheiten massenhaft von den Rechteinhabern um Auskunft gebetene Kabelanbieter Time Warner Cable konnte demnach erreichen, dass er monatlich weniger als 30 IP-Adressen zuordnen muss.

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2010

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) berichtet über die Pläne der EU, möglicherweise kollektive Klagemöglichkeiten für Verbraucher einzuführen. Die Forderung nach so genannten „Sammelklagen“ wurde in der Vergangenheit immer wieder laut, vor allem in Bereichen, in denen viele Verbraucher betroffen, für den einzelnen aber eine Klage zu risikoreich erscheint. Mit der Entscheidung der EU-Kommission, weiterhin den Plan zur Optimierung der Klagemöglichkeiten für Verbraucher zu verfolgen, sei nunmehr der Weg für eine öffentliche Konsultation eröffnet. Der vzbv will sich jedoch dafür einsetzen, dass keine „amerikanischen Verhältnisse“ in Form einer Klageindustrie entstehen, von der Verbraucher im Endeffekt nicht profitieren. Wo könnte eine neu entwickelte Kollektivklage sinnvoll eingesetzt werden? Ein Beispiel des vzbv sind Preisirreführungen in Stromverträgen, wo die Rechtswidrigkeit der Klauseln zwar gerichtlich festgestellt wurde, jeder Verbraucher jedoch selbst vor Gericht ziehen müsse, um eine Entschädigung zu erhalten. Mit einer Kollektivklage könnten nicht nur Verbraucher effizienter zu Ihrem Recht kommen, sondern es würde auch kundenfreundlichen Unternehmen helfen, sich gegenüber den „schwarzen Schafen“ abzusetzen.

  • veröffentlicht am 25. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach einem Bericht von SPON wirft der TÜV Rheinland der Baumarktkette Obi aktuell vor, u.a. Produkte der Marke Euromate unzulässig mit seinen GS-Siegeln zu vertreiben, da die Baumarktkette für die betreffenden Produkte keine Lizenz besitze. Die Argumentation OBIs: Habe der asiatische Hersteller der Geräte ein „Hauptzertifikat“ für die Verwendung eines GS-Zeichens, brauche ein hiesiger Vertreiber wie Euromate keine „Co-Lizenz“ mehr.  Der Chef der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik, Johann Huber, und damit laut SPON „quasi der Zertifizierer der Zertifizierer“, könne mit den Begriffen „Hauptzertifikat“ und „Co-Lizenz“ nichts anfangen. Wer auf dem Typenschild oder der Verpackung stehe, müsse Inhaber des Zertifikats sein, so Huber. Der Streit wirft eine für Asien-Importeure wichtige Frage auf: Wenn, wie häufig, das baugleiche Gerät in Asien bereits von der chinesischen Niederlassung des TÜV Rheinland geprüft und lizenziert worden ist, bedarf es dann – der Form halber – einer erneuten Zertifizierung in Europa, nur weil es einen neuen Label erhalten hat? Nach Angaben von SPON sind die Geräte und Bedienungsanleitungen der chinesischen Ware aber nicht (!) identisch mit dem, was später von Obi vertrieben werde. SPON weiter: „Wegen der Obi-Praxis verhängte das Kölner Gewerbeaufsichtsamt bereits ein Bußgeld gegen den Baumarkt.“ Zur rechtswidrigen Verwendung von Produktsiegeln finden Sie hier Informationen.

  • veröffentlicht am 24. November 2010

    Nach übereinstimmenden Medienberichten ist die SAP AG von einem US-amerikanischen Gericht zu einer Strafzahlung von 1,3 Mrd. US-Dollar an Oracle verurteilt worden, der höchsten Strafzahlung, die jemals gegen ein Softwareunternehmen festgelegt wurde. Zuvor war eine achtköpfige Jury zu der Auffassung gelangt, dass die SAP-Tochter TomorrowNow durch unberechtigte Updates bei Oracle das Urheberrecht verletzt habe. Oracle war in seiner Forderung noch von einem Betrag von über 2 Mrd. US-Dollar ausgegangen. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie italienische Wettbewerbsbehörde AGCM hat den Abofallen-Betreiber Euro Content Ltd. zu einer Zahlung von 960.000 EUR verpflichtet. Außerdem habe die Firma die Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen. Nach Mitteilung von Heise setzt sich die Geldstrafe aus zwei Teilen zusammen: 480.000 EUR Strafe ergingen wegen Erwecken des fälschlichen Eindrucks, ein kostenpflichtiger Online-Dienst sei kostenfrei; noch einmal 480.000 EUR Strafe verhängte die AGCM wegen des auf Zahlungsunwillige ausgeübten psychischen Drucks. Was wir davon halten? Jetzt müssten derartige Geldstrafen nur schneller erlassen werden, als die betreffende Ltd. schließt und die neue ihren Geschäftsbetrieb mit gleichem Geschäftsinhalt wieder aufnimmt. Effektiver wäre es natürlich, die Direktoren (Geschäftsführer, Inhaber) derartiger Firmen für ihre persönliche Mitwirkung mit einer solchen Geldstrafe zu belangen.

  • veröffentlicht am 8. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Charlottenburg, Urteil vom 28. April 2009, Az. 216 C 1001/09
    §§ 925, 936 ZPO; § 1 GewSchG

    Das AG Charlottenburg hat die Entscheidung des LG Berlin (Beschluss vom 16.03.2009, Az. 53 T 30/09) kassiert, in welcher ein Rechtsanwalt einem Internetblogger auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes u.a. hatte untersagen lassen, unzutreffende Behauptungen über den Antragsteller Dritten gegenüber, insbesondere über Webseiten, kund zu tun. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

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