IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2012

    BGH, Beschluss vom 14.02.2012, Az. 3 StR 392/11
    § 240 Abs. 1 StGB, § 249 Abs. 1 StGB

    Der BGH hat entschieden, dass nicht jede eigenmächtige Beweissicherung von Fotos auf dem Handy eines anderen als Raub im Sinne von § 249 StGB zu werten ist. Der eigentlich nur um Einblicke in einen fremden Kulturkreis ersuchende ausländische Mitbürger hatte „dem Geschädigten gegen dessen Widerstand ein Mobiltelefon [entwendet], um im Speicher des Geräts nach Beweisen für die Art der Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Schwester des Mitangeklagten zu suchen. Ob der Geschädigte das Gerät zurückerlangen würde, war ihm dabei gleichgültig. Später übertrug er darin gespeicherte Bilddateien auf sein eigenes Handy, um sie an Dritte zu verschicken.“ Der Angeklagte habe sich dadurch nicht eines Verbrechens des Raubes, sondern nur einer Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, denn er habe nicht, wie es § 249 Abs. 1 StGB voraussetze, in der Absicht gehandelt, das Mobiltelefon sich oder einem Dritten zuzueignen. Im Übrigen fehle es „an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetze oder wenn er die fremde Sache nur wegnehme, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“, „zu beschädigen“, sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern.“ Was wir davon halten? Liebe selbständige Beweisbeschaffer! Bitte verstehen Sie die Urteilsbegründung nicht falsch. Der Senat billigt nicht etwa, das Sie das Handy des jugendlichen Liebhabers Ihrer Cousine stattdessen „zerstören“ oder „vernichten“. Denn das würde den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen (§ 303 Abs. 1 StGB). Ebensowenig mag es der Richter, wenn Sie es „als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung benutzen“, etwa um den offensichtlich unerwünschten zwanglosen Umgang mit Ihrer Cousine zu unterbinden. Denn das wäre als Erpressung zu werten (§ 253 Abs. 1 StGB). Finden Sie vielmehr bei nächstbester Gelegenheit auf den Pfad der Rechtschaffenheit zurück. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. September 2012

    AG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2012, Az. 150 Gs 1337/12
    § 98 Abs. 1 StPO

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Polizei bei Ermittlungstätigkeiten zwar ein E-Mail-Konto übernehmen, also auch durch ein neues Passwort vor der Benutzung durch den Kontoinhaber oder Dritte sichern darf. Allerdings müsse das Konto nach Auswertung der E-Mails auch wieder freigegeben werden. Dies hatten die etwas schwerfälligen Kollegen von der Trachtengruppe wohl verweigert, auch nachdem sie die E-Mails aus dem betreffenden Konto bereits kopiert hatten. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Udo Vetter (hier).

  • veröffentlicht am 28. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 2 Ss 156/11
    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, § 186 StGB, § 193 StGB

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Bezichtigung einer Stasi-Mitgliedschaft nicht ohne Weiteres als Beleidigung aufgefasst werden darf, da es sich hierbei um eine dem Beweis zugängliche Behauptung handele. Streitgegenständlich war die schriftliche Erklärung „In der JVA MD wurde die MSF-Tätigkeit [Red.: Wurde von dem Gericht als Arbeit für das Ministerium für Staatssicherheit / MfS / sog. „Stasi“ gewertet] von Dr. X. als Strafvollzugsarzt bekannt und ich habe Anspruch auf ärztliche Fürsorge, auch vom Gericht, aber die wurde verweigert. Die Körperverletzung ist eindeutig nachgewiesen und ich lehne diesen befangenen Arzt erneut ab,…“. Auch die Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten, „Oberstaatsanwalt … ist ein Rechtsbrecher und seine Tage bei der Justiz sind gezählt“ wertete das Gericht nicht als Beleidigung, sondern als zulässige Meinungsäußerung. Zum Volltext der Entscheidung (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2012, Az. 608 KLs 8/11
    § 263 Abs. 3 S.2 StGB, § 263 Abs. 5 StGB, § 263 Abs. 1 StGB, § 263 Abs. 3 S.,1 StGB
    § 106 Abs. 1 UrhG, § 108a Abs. 1 UrhG, § 143 Abs. 2 MarkenG, § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 Nr. 5 MarkenG

    Das LG Hamburg hat mit diesem Urteil die Betreiber einer Abo-Falle und deren Rechtsanwalt zu Haft- und Geldstrafen verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.03.2012, Az. 2 Ss 329/11
    Art. 5 Abs. 1 GG; § 185 StGB, § 193 StGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Äußerung gegenüber einem Polizisten im Rahmen einer Personenkontrolle, dass dessen Vorgehen „an Methoden der SS“ erinnere, von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und keine Beleidigung darstellt. Es sei entscheidend, dass sich die Kritik des Angeklagten in erster Linie gegen die angewendeten Maßnahmen gewendet habe, insbesondere die gezielte Auswahl der Person des Angeklagten mit dunkler Hautfarbe sowie die Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises. Der Angeklagte habe daher das polizeiliche Vorgehen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit einer kritischen Würdigung mit stark polemisierender Wortwahl unterziehen dürfen. Von einer persönlichen Beleidigung des Beamten habe der Angeklagte auch ausdrücklich Abstand genommen („dann sagen Sie doch, dass ich ein Nazi bin“ – „Nein, das sage ich nicht“). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Juli 2012

    KG Berlin, Beschluss vom 29.02.2012, Az. (4) 121 Ss 30/12 (54/12)
    § 240 StGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die „Drohung“ eines Rechtsanwalt an den Gegner seines Mandanten, dessen Zahlungssäumnis und den dazugehörigen Lebenssachverhalt im Internet öffentlich zu machen, grundsätzlich nicht (als versuchte Nötigung / Nötigung) strafbar ist. Dabei komme es jedoch auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen sei, ob das Geschehen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit im Interesse der Mandantschaft stehe, ein innerer Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung und dem erstrebten rechtmäßigen Zweck gegeben sei und die zu veröffentlichenden Vorgänge nicht  in entstellter Form wiedergegeben oder mit abfälligen Beurteilungen oder persönlichen Angriffen gespickt würden. Die Ankündigung der Veröffentlichung des „Lebenssachverhalts“ im Internet an sich stelle nach ihrem Wortlaut jedenfalls eine lediglich allgemein gehaltene, unspezifische Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen dar, die regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel erfüllten. Zum Volltext der Entscheidung:

    1. Eine Erklärung, der ein empfindliches Übel im Sinne des Nötigungstatbestandes nicht eindeutig zu entnehmen ist, bedarf der Auslegung. Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und kann das gesamte Verhalten des Angeklagten von Belang sein.

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  • veröffentlicht am 25. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 21.06.2012, Az. C-5/11
    Art. 34 AEUV, Art. 36 AEUV, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29,
    106 UrhG, § 108a UrhG, § 27 StGB

    Der EuGH hat entschieden, dass sich ein Spediteur beim Import von italienischen Plagiats-Möbeln wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks strafbar machen kann. Er behandelte damit eine beliebte Masche beim preisgünstigen Erwerb von hochpreisigen Möbelklassikern, wie etwa Sesseln oder Stühlen: In Italien urheberrechtlich nicht geschützte oder nach der italienischen Rechtsprechung vom Urheberrechtsschutz nicht erfasste Möbel-Klassiker (etwa von de Corbusier, Charles und Ray Eames oder
    Eileen Gray) werden in Italien an der italienischen Grenze zur Abholung bereitgestellt. Interessenten wird sodann ein Spediteur vermittelt, welcher die Ware auf eigenes Betreiben des Interessenten in die Bundesrepublik Deutschland importiert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Juni 2012

    AG Kempten, Urteil vom 25. Mai 2011, Az. 1 C 542/11
    § 242 BGB, § 305 BGB, § 307 Abs. 1 BGB
    , § 308 Nr. 4 BGB, § 316 BGB, § 268 StGB

    Das AG Kempten hat entschieden, dass der stündlich oder täglich wechselnde Tarif eines Call-by-Call-Tarifs rechtswidrig und strafbar ist, wenn dies nicht vorher vereinbart war. Die über den ursprünglichen Call-by-Call-Tarif hinausgehenden Kosten könnten vom Anbieter nicht abgerechnet werden, da ein solches Verhalten überraschend sei und den Nutzer übervorteile. Das Anbieten der Einrichtung eines „Tarifs“, der in Wirklichkeit kein (dauerhafter) Tarif sei, sondern nur das Einrichten einer Nummer, hinter der täglich oder stündlich wechselnde Angebotspreise stünden, stelle einen hinter den Worten „Tarif“ und „Einrichten“ versteckten geheimen Änderungsvorbehalt des Verwenders bezüglich des zu zahlenden Preises gem. §§ 316 und 308 Nr. 4 BGB dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. April 2012

    BGH, Urteil vom 24.04.2012, Az. XI ZR 96/11
    § 280 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass Bankkunden, die beim Online-Banking einem Pharming-Angriff zum Opfer fielen, u.U. zu Unrecht überwiesene Beträge nicht von der Bank erstattet erhalten. Ist die Bank ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen und hat keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt, besteht kein Rückzahlungsanspruch des Kunden. Gibt der Kunde trotz Warnhinweises auf der vermeintlichen Online-Banking-Seite nach Aufforderung 10 Tan-Nummern ein, handele er fahrlässig. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 50/2012:

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  • veröffentlicht am 20. April 2012

    OLG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2012, Az. 3-14/12
    § 32 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG

    Das OLG Hamburg hat (in einem erfrischend lebens- und bürgernahen Beschluss und mit unverhohlen herber Kritik an der Vorinstanz) entschieden, dass ein in einen Nachbarschaftsstreit verwickelter Angeklagter nicht ohne weiteres von einem Paparazzo im Gerichtsflur fotografiert werden darf. Der Fotografierte hatte dem Fotografen nach vorheriger Untersagung der Fotos und gleichwohl erfolgter Fortsetzung der Fotoaufnahmen verärgert einen Schlag zum Kopf versetzt, wobei er dessen Kamera traf, die dem Fotografen ins Gesicht stieß. Der aufdringliche Fotograf erstattete pflichtgemäß und bar jeglichen Unrechtsbewusstseins (nachdem er aus einem mehrjährigen Koma erwacht war *nichternstgemeint*) Anzeige, die wegen gefährlicher (!) Körperverletzung weiterverfolgt wurde und in einer entsprechenden Verurteilung endete. Immerhin sei die Kamera des Fotografen ein „gefährliches Werkzeug“ gewesen. Der Senat verstand den Rummel nicht, lehnte das Tatbestandsmerkmal des „gefährlichen Werkzeugs“ – jedenfalls aus Sicht des Verletzten ab – und gab der Vorinstanz auf, eine Notwehrsituation (§ 32 StGB) zu prüfen und hilfsweise die Frage eines vermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 S. 1 StGB). Auch auf die „Milderungsmöglichkeit des § 17 S. 2 StGB“ wies der Senat hin. Abschließend teilte das Oberlandesgericht mit, dass das Landgericht „im Falle einer erneuten Verurteilung … – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe [sic!] § 21 StGB zu prüfen haben“ wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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