Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Keine Urkundenfälschung bei Übersendung von manipulierter Bescheinigung in Steuersachen per Fax oder E-Mailveröffentlicht am 24. Januar 2013
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2012, Az. 2 – 63/11 (REV)
§ 267 Abs. 1 StGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Übersendung einer manipulierten Bescheinigung in Steuersachen per Fax oder E-Mail nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Anders sei nur dann zu entscheiden, wenn zunächst ein Schriftstück manipuliert worden sei, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild wie das Original einer Urkunde wirke. Dann könne im späteren Versenden per Fernkopie bzw. elektronischer Mail ein gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbares Gebrauchen dieser zuvor unecht hergestellten Urkunde liegen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Karlsruhe: Der Domaininhaber haftet, wenn verlinkte Seite eines Dritten pornographische Inhalte aufweistveröffentlicht am 21. Januar 2013
VG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2012, Az. 5 K 3496/10
§ 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, § 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV, § 20 Abs. 1, 4 JMStV, § 184 StGB, § 59 Abs. 3 RStVDas VG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Domaininhaber für den Inhalt verlinkter pornographischer Seiten haftet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: „Verbreiten“ vs. „Öffentliches Zugänglichmachen“ bei kinderpornographischen Fotos / Strafrechtveröffentlicht am 2. Januar 2013
BGH, Urteil vom 27.06.2001, Az. 1 StR 66/01
§ 176a Abs. 2 StGB, § 184 Abs. 3 StGB
Der BGH hat entschieden, dass ein „Verbreiten“ von kinderpornographischen Schriften im Internet im Sinne von § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB bereits dann in Betracht kommt, wenn die Datei auf dem PC eines anderen Internetnutzers angekommen ist, ungeachtet der weiteren Frage, ob der andere Nutzer die Datei geöffnet hat oder nicht. Dagegen soll ein „Zugänglichmachen“ von kinderpornographischen Schriften im Internet im Sinne von § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datei eröffnet wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - BGH: Wer einem anderen für den Betrieb eines Fake-Onlineshops sein Girokonto „vermietet“, haftet Kunden des Shops auf Schadensersatz / Beihilfe zur Geldwäscheveröffentlicht am 21. Dezember 2012
BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 302/11
§ 261 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 StGB, § 263 StGB, § 823 BGBDer BGH hat entschieden, dass derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zur Pressemitteilung Nr. 215/2012 des Bundesgerichtshofs: (mehr …)
- AG Augsburg: Strafbefehl von über 4.500 EUR für illegales Filesharing von Pornofilmenveröffentlicht am 5. Dezember 2012
AG Augsburg, Beschluss vom 10.03.2011 – rechtskräftig seit dem 13.09.2011
§ 184 Abs. 1 Nr.2 StGB, § 106 Abs. 1 StGB, § 109 UrhG, § 52 StGB, § 53 StGBDas AG Augsburg hat mit dem nachstehend wiedergegebenen Strafbefehl auf das illegale Filesharing eines Internetnutzers von 24 Pornofilmen reagiert. Der filesharende Pornophile erklärte sich nach einem Geständnis (!) demnach bereit 4.500 EUR Strafe zu zahlen und seinen zum Filesharing verwendeten PC als Tatwerkzeug in die Aservatenkammer zu verabschieden. Was wir davon halten? Da wurden seitens des Filesharers gleich reihenweise Fehler begangen – und zwar nicht nur hinsichtlich der „Family Affairs“. Zum Volltext des Strafbefehls: (mehr …)
- AG Augsburg: Durchsuchungsbeschluss bei Filesharer nach öffentlicher Zugänglichmachung von 24 Pornofilmenveröffentlicht am 4. Dezember 2012
AG Augsburg, Beschluss vom 10.03.2011
§ 184 Abs. 1 Nr.2 StGB, § 106 Abs. 1 StGB, § 109 UrhG, § 52 StGB, § 53 StGBDas AG Augsburg hat mit dem nachstehend wiedergegebenen Beschluss eine (angesichts der Tatvorwürfe extrem seltene) Durchsuchung der Wohnräume eines Filesharers von 24 Pornofilmen angeordnet und die Beschlagnahme von diversen Gegenständen angeordnet. Was wir davon halten? Müssen Sie jetzt Angst vor dem Besuch der Trachtengruppe haben und sämtliche Forderungen erfüllen? Keineswegs. Anstatt sich Sorgen zu machen, sollten Sie uns kontaktieren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Satirische Darstellung unterfällt ohne bestehendes öffentliches Interesse nicht der Kunstfreiheitveröffentlicht am 19. November 2012
LG Berlin, Urteil vom 19.01.2010, Az. 27 O 1147/09
§ 185 ff StGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 22 KUG, 23 KUG; § 823 BGB, § 1004 Abs. 1 analog BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass eine satirische oder karikierende Presseberichterstattung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann, wenn kein öffentliches Informationsinteresse besteht. Vorliegend hatte der Antragsgegner hinsichtlich einer Skulptur am Verlagsgebäude des Antragstellers, welche einen nackten Mann mit einem 16 m langen Penis darstellt, in seinem Blog Vermutungen angestellt, wem diese Skulptur wohl nachempfunden sei und war zu dem Schluss gekommen, dass dies wohl der Antragsteller wäre. Dies wertete das Gericht als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da es der Antragsteller nicht hinnehmen müsse, von der Antragsgegnerin auf diese Weise dem Publikum vorgeführt und allein zu Unterhaltungsinteressen vermarktet zu werden. Ein öffentliches Informationsinteresse hinsichtlich der Person des Antragstellers bestehe nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Rechtshilfeersuchen des FBI zur Abschöpfung von Megaupload-Vermögen aus angeblich illegalen Filesharing-Aktivitäten wird abgelehntveröffentlicht am 13. November 2012
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.05.2012, Az. 5/28 Qs 15/12
§ 10 TMG, § 106 UrhG, § 110 UrhGDas LG Frankfurt a.M. hat ein ausländisches Rechtshilfeersuchen wegen illegaler Filesharing-Aktivitäten (hier: Hosting-Dienst Megaupload) abgelehnt, das Teil eines strafrechtlichen Ermittlungsvefahrens war, in dessen Rahmen in Deutschland befindliche Vermögenswerte abgeschöpft werden sollten. Eine Strafbarkeit sei allenfalls für den Fall vorstellbar, dass der Betreiber des Hosting-Dienstes positive Kenntnis von illegalen Filesharing-Aktivitäten auf seinen Servern habe. Eine gesetzliche Verpflichtung, die gehosteten Daten auf rechtswidriges Material zu überprüfen, bestehe nicht. Die Möglichkeit, dass Server des Hosting-Dienstes für illegales Filesharing missbraucht würden, reiche für die begehrte Vermögensabschöpfung nicht aus.
- LG Berlin: Bei einer Durchsuchung von Geschäftsräumen zur Beschlagnahme von Raubkopien darf kein Mitarbeiter des Anzeigenerstatters mitwirkenveröffentlicht am 7. November 2012
LG Berlin, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 526 Qs 10/12 und 526 Qs 11/12
§ 102 StPO, § 105 StPODas LG Berlin hat in einer Strafsache entschieden, dass die Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des angeblichen Vorhandenseins von urheberrechtlichen Raubkopien rechtswidrig ist, wenn die befassten Polizeibeamten einen Sachverständigen aus der Sphäre des Anzeigenerstatters hinzuziehen und Zutritt zu der Wohnung gewähren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Unzulässige Werbung – Nachlass in Höhe der Selbstbeteiligung darf durch Autoglaser nicht gewährt werdenveröffentlicht am 30. Oktober 2012
OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, Az. 6 U 93/12
§ 823 Abs. 1 u. 2 BGB, § 826 BGB, § 830 BGB, § 1004 BGB analog; § 263 StGBDas OLG Köln hat entschieden, dass die Gewährung eines verdeckten Nachlasses durch einen Autoglaser, welcher in Höhe der Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung liegt, unzulässig ist. Vorliegend war gegenüber der Versicherung vorgespiegelt worden, dass der Kunde die Selbstbeteiligung gezahlt habe, dies war tatsächlich jedoch nicht der Fall. Zwar ergebe sich die Unzulässigkeit dieser Werbeaktion nicht aus wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen, da Versicherung und Autoglaser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, jedoch stelle diese Verhaltensweise eine unerlaubte Handlung gegenüber der Versicherung dar, die zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichte. Zum Volltext der Entscheidung: