Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BVerwG: Abschöpfung von Gewinn aus Werbeeinnahmen eines TV-Senders zulässig, wenn Fernsehsendung rechtswidrig erfolgt / Das Bimmel Bingo des Stefan Raab bei TV totalveröffentlicht am 24. Mai 2012
BVerwG, Urteil vom 23.05.2012, Az. 6 C 22.11
§ 47 RdFunkZArbVtr BE/BB vom 01.08.2001, § 69 Abs 1 RdFunkZArbVtr BE/BB vom 01.08.2001, § 69 Abs 3 RdFunkZArbVtr BE/BB vom 01.08.2001, § 71 Abs 5 RdFunkZArbVtr BE/BB vom 01.08.2001, § 1 Abs 2 RdFunkStVtr BEDas BVerwG hat entschieden, dass Werbeeinnahmen aus rechtswidrig ausgestrahlten Fernsehsendungen abgeschöpft werden dürfen. Im vorliegenden Fall hatte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg beanstandet, dass der Sender ProSieben Beiträge mit dem Titel „Bimmel Bingo“ in der Sendereihe „TV total“ gesendet hatte, in denen zur Nachtzeit Personen aus dem Schlaf gerissen und deren Reaktion dokumentiert wurde. Dadurch sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und ihr Recht am eigenen Bild verletzt worden. Das Wachklingeln und die Störung der Nachtruhe sei geeignet gewesen, die körperliche Unversehrtheit sowie das Wohlbefinden der Betroffenen bis hin zur Zufügung erheblicher Schäden zu beeinträchtigen. Die Pressemitteilung Nr. 48/2012 des BVerwG in Auszügen: (mehr …)
- VG Stuttgart: „Cordon Bleu“ mit Putenschinken und Schmelzkäsezubereitung darf nicht als „Cordon Bleu“ in den Verkehr gebracht werdenveröffentlicht am 9. Mai 2012
VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2012, Az. L 3 R 247/10
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV; § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB; § 14 Abs. 2 Nr. 1 b der KäseVDas VG Stuttgart hat entschieden, dass ein Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu“, welches Putenschinken und eine Schmelzkäsezubereitung enthält, nicht unter der Bezeichnung „Cordon Bleu“ in den Verkehr gebracht werden darf. Es liege eine Irreführung des Verbrauchers vor, der bei der Bezeichnung „Cordon Bleu“ eine Füllung aus (Schweine-)Schinken und Käse erwarte. Darüber helfe auch die korrekte Zutatenliste, die Putenschinken und Schmelzkäsezubereitung angebe, nicht hinweg, da der Verbraucher keinen Anlass sehe, diese zu studieren, wenn er doch vermeintlich schon wisse, was enthalten ist. Putenschinken müsse als solcher ausdrücklich angegeben werden; gleiches gilt für die Schmelzkäsezubereitung, die in der Käseverordnung als eine Untergruppe der Erzeugnisse aus Käse definiert sei und daher die Kennzeichnung „Schmelzkäsezubereitung“ als Verkehrsbezeichnung enthalten müsse.
- OVG NRW: Gesundheitsministerium darf nicht vor E-Zigaretten warnenveröffentlicht am 24. April 2012
OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2012, Az. 13 B 127/12
§ 3 Nr. 1 MPGDas Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium nicht vor E-Zigaretten warnen darf. Dies ist allerdings weniger darauf zurückzuführen, das E-Zigaretten gesundheitlich unbedenklich sind, als vielmehr darauf, dass E-Zigaretten nicht, wie vom Gesundheitsministerium behauptet, Arzneimittel seien. Das Gesundheitsministerium hatte E-Zigaretten als Arzneimittel angesehen, die nicht zugelassen seien und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E-Zigaretten strafbar sei. In a nutshell: „Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.“ Was wir davon halten? Ist uns völlig klar. Die Entwöhnung vom Nikotinkonsum steht nicht im Vordergrund, denn E-Zigaretten zu rauchen ist lediglich die neue Form der Coolness. Fehlt nur noch, dass der Marlboro-Mann auf einem Esel davonreitet. Zur Pressemitteilung vom 23.04.2012: (mehr …)
- VG Düsseldorf: Domain-Parker haftet für Verstöße gegen das Jugendschutzrechtveröffentlicht am 24. April 2012
VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2012, Az. 27 K 6228/10
§ 4 Abs. 2 S.1 JMStV, § 4 Abs. 2 S.2 JMStV, § 7 Abs. 1 JMStV, § 7 Abs. 2 JMStV, § 7 Abs. 3 JMStVDas VG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Domainvermarktungsgesellschaft, welche eine Domain für einen Kunden parkt, für jugendgefährdende Links haftet, die unter der fraglichen Domain vorgehalten werden. Die Gesellschaft hatte sich darauf berufen, keinerlei Kenntnis von dem Inhalt der Website gehabt zu haben. Das VG Düsseldorf vertrat indes die Ansicht, die Gesellschaft habe sich die Inhalte zu eigen gemacht, insbesondere, da nicht nur Links vorgehalten worden seien, sondern auch Teaser-Texte und -Bilder. Ob dies alles ohne Wissen der Gesellschaft geschehen sei, sei unerheblich, da sie als Störerin auch ohne Kenntnis auf Unterlassung hafte. Was wir davon halten? Ein Zueigenmachen der Inhalte, also öffentliche Zugänglichmachung nach „redaktioneller Kontrolle“ (vgl. Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 – Marions Kochbuch), ohne Kenntnis derselben? Mmh … Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OVG Berlin-Brandenburg: Ein Student, der fremde Textbeiträge aus dem Internet ohne Quellenhinweis in seine Hausarbeit übernimmt, täuscht (die Prüfungskommission)veröffentlicht am 22. Februar 2012
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2011, Az. OVG 10 N 48.09
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 31 Abs. 1 S. 1 HSchulG BE, § 9 Abs. 1 PrOWI vom 29.04.2003, § 15 Abs. 3 S. 1 PrOWI vom 29.04.2003Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Täuschung vorliegt, wenn die Hausarbeit eines Studenten im Vergleich mit einem Artikel der Netzeitung erkennen lässt, dass sich der Student an über zwölf verschiedenen Stellen der Hausarbeit durch wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen ohne jede Kenntlichmachung von „Zwischen-“ oder „Letzt-„Quellen bedient hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Düsseldorf: DENIC ist nicht verpflichtet, Domains zu illegalen Glücksspielangeboten zu löschenveröffentlicht am 23. Januar 2012
VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, Az. 27 K 458/10
§ 9 Abs 1GlüstV, § 8 TMG, § 10 TMGDas VG Düsseldorf hat entschieden, dass die DENIC nicht verpflichtet ist, Domains zu illegalen Glücksspielangeboten zu löschen. Sie unterfalle nicht der Störerhaftung. Die DENIC sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG (Zugangsvermittler) anzusehen, nicht hingegen als Diensteanbieter im Sinne des § 10 TMG (Inhalteanbieter). Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG seien nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift für fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hätten. Eine Ausnahme gelte allein für den Fall, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Dies sei hier nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Düsseldorf: Zur Rechtswidrigkeit einer Sperrungsanordnung von Internetangeboten gegen einen Access-Providerveröffentlicht am 16. Januar 2012
VG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. 27 K 5887/10
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV, § 8 TMGDas VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Access-Provider nicht ohne weiteres mit einer Sperrungsverfügung überzogen werden darf, nach welcher er den Zugang zu bestimmten (verbotenen) Glücksspielangeboten zu blockieren hat. Weder habe der Access-Provider die Übermittlung der Glücksspielinhalte veranlasst, noch wähle er diese oder den Adressaten aus. Zudem habe offenkundig ein Zusammenwirken des Access-Providers mit einem Nutzer im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG ausgeschlossen werden können. Der Umstand, dass die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte habe, sei im Anwendungsbereich des § 8 TMG – wie die Ausgestaltung der Haftungsregelungen des § 8 TMG im Vergleich zu den Haftungsregelungen des § 10 TMG zeige – ohne Relevanz. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Berlin: Irreführung des Verbrauchers – Nicht jeder Schweinebraten ist ein Schweinebratenveröffentlicht am 2. November 2011
VG Berlin, Urteil vom 20.10.2011, Az. 14 K 43.09
Das VG Berlin teilt per Pressemitteilung mit, dass ein durch Zusammenfügung mehrerer Fleischstücke erzeugtes Produkt nicht als „Schweinebraten“ bezeichnet werden darf. Bei einem „Schweinebraten“ erwarte der Verbraucher, dass ein im natürlichen Zusammenhang belassenes Fleischstück vorliege und keine „Collage“. Dies hatten die Lebensmittelüberwachungsbehörden mehrerer Bundesländer beanstandet und wurde im vorliegenden Urteil bestätigt. Zum Wortlaut der entsprechenden Pressemitteilung Nr. 42/2011 des VG Berlin vom 20.10.2011:
(mehr …) - VG Köln: Die Bundesnetzagentur darf per Presseerklärung auf unseriöse Telefonvermittlung hinweisenveröffentlicht am 19. Oktober 2011
VG Köln, Beschluss vom 09.08.2011, Az. 1 L 411/11
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGODas VG Köln hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung darauf hinweisen darf, dass ein Anbieter kostenpflichtige Telefongespräche vermittelt hat, ohne auf die entstehenden Kosten hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setze die Zulässigkeit einer solchen behördlichen Äußerung voraus, dass sie in Wahrnehmung einer Aufgabe der Verwaltung ergehe, dass die handelnde Stelle die Grenzen ihrer Zuständigkeit eingehalten habe, dass die verbreitete Information inhaltlich richtig sei und dem Sachlichkeitsgebot genüge. Dies sei hier der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BVerwG: Werden für alle privat genutzten Geräte Rundfunkgebühren entrichtet, ist das „Zweitgerät“ im beruflich genutzten Arbeitszimmer nicht gebührenpflichtigveröffentlicht am 18. August 2011
BVerwG, Urteile vom 17.08.2011, Az. 6 C 15.10; Az. 6 C 45.10; Az. 6 C 20.11
§§ 2; 5 RGebStV
Das BVerwG hat laut Pressemitteilung Nr. 67/2011 entschieden, dass beruflich genutzte Zweitgeräte in einer gemischt privat/freiberuflich genutzten Wohnung nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen. Zitat: „Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. (mehr …)