Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 29 U 3496/11
    § 101 Abs. 1 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Betreiber des Videokanals YouTube bei einer Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing keine Daten über den jeweiligen Nutzer herausgeben muss, der das oder die fraglichen Video(s) öffentlich zugänglich gemacht hat. Es ging um den Film „Werner Eiskalt“, ein goldenes Exportgut Schleswig-Holsteins – neben der alternativen Windmühlen-Energie. Der Senat vermochte im vorliegenden Fall jedoch kein „gewerbliches Ausmaß“ (vgl. § 101 Abs. 1 UrhG) der Urheberrechtsverletzung zu erkennen, so dass eine Herausgabe der Nutzerdaten abgelehnt wurde. Was wir davon halten? Wenn die öffentliche Zugänglichmachung bei YouTube, einem Dienst, der weitaus mehr Nutzer haben dürfte als jeder Filesharing-Client, nicht das Tatbestandsmerkmal des „gewerbliche Ausmaßes“ erfüllt, dann dürfte dies bei einer Veröffentlichung in einem nutzerbegrenzten Filesharing-Netzwerk erst recht nicht der Fall sein. Und was für die Auskunft gilt, gilt nun einmal auch für den Schadensersatz.

  • veröffentlicht am 18. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.10.2011, Az. 6 U 40/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 LFBG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Angaben von Nährstoffen, Vitaminen und Mineralstoffen selbst dann irreführend sein können, wenn die auf dem Lebensmittel wiedergegebenen Tabellen den Vorgaben der Nährwertkennzeichnungsverordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall waren auf einer Nuss-Nougat Creme die Nährwertangaben nach Auffassung des Senats mit unterschiedlichen Bezugsgrößen angegeben worden, so dass sie den Verbraucher in die Irre führten. Aus der auf einer Höhe mit der Angabe „NÄHRSTOFFE“ angebrachten Überschrift über der rechten Prozentzahlenspalte („GDA/15g“) ergab sich, dass diese Zahlen sich – ebenso wie die Zahlen der Stoffmenge in der mittleren Spalte des oberen Tabellenteils – auf eine Produktmenge von 15 g bezogen. Weiter konnte der Tabelle entnommen werden, dass sich demgegenüber die im unteren Teil ebenfalls in der rechten Spalte angegebenen Prozentzahlen für Vitamine und Mineralstoffe auf eine Menge von 100 g bezogen. Zwar wies die dort vorhandene Spaltenüberschrift („RDA“) keine Mengenangabe auf; da die Stoffmenge in der Spalte daneben mit der Überschrift „pro 100 g“ jedoch – anders als im oberen Tabellenteil für die Nährstoffe – nur für eine Produktmenge ausgewiesen war , sollten sich auch die Prozentzahlen nach Auffassung des Senats in der rechten Spalte auf diese Produktmenge beziehen. Diese unterschiedlichen Zusammenhänge ergäben sich für den Verbraucher erst bei näherer Prüfung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. November 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 09.09.2011, Az. 407 HK O 90/11
    § 14 MarkenG, § 15 MarkenG; § 4 Nr. 10 UWG, § 8 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Schufa (Kreditschutzorganisation) es den Betreibern von Abofallen nicht untersagen kann, in Mahnungen auf einen drohenden Schufa-Eintrag hinzuweisen. Verlangt hatte die Antragstellerin eine Unterlassung, weil die Antragsgegnerin nicht zu den Vertragspartnern der Antragsstellerin gehöre, deren Meldungen einen negativen Eintrag bei der Antragstellerin veranlassen könnten. Das Landgericht lehnte einen Unterlassungsanspruch jedoch ab, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 25.11.2008, Az. 312 O 617/08
    § 2 UWG vom 03.07.2004, § 2 UWG vom 22.12.2008, § 5 UWG, § 8 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Meldung von Verkaufszahlen eines Zeitschriften-Herausgebers an eine Informationsgesellschaft eine Wettbewerbshandlung ist. Eine Irreführung, die zur Wettbewerbswidrigkeit führe, liege dann vor, wenn Zeitschriften, die im so genannten Bundle (mit einer anderen Zeitschrift zum Sonderpreis) verkauft würden, als „Einzelverkäufe“ angemeldet würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. November 2011

    BGH, Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 53/10
    § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass Spielgeräte, auch wenn diese kreativ gestaltet sind, noch nicht automatisch einen Schutz des Urhebergesetzes als Werk der angewandten Kunst genießen. Dazu sei vielmehr erforderlich, dass das Gerät, welches an sich zunächst nur einen Gebrauchsgegenstand darstelle, über seine von der Funktion vorgegebene Form (hier: Seilzirkus für einen Spielplatz) hinaus eine künstlerische Gestaltung enthalte. Merkmale, die allein aus technischen Notwendigkeiten resultieren, könnten keinen Urheberrechtsschutz begründen, ebenso wenig wie die bloße Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums. Im vorliegenden Fall sei eine Schutzfähigkeit zu verneinen; es müsse jedoch in solchen Fällen immer am Einzelfall konkret geprüft werden, inwieweit eine die technischen Vorgaben übersteigende künstlerische Leistung vorliege.

  • veröffentlicht am 17. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2011, Az. 2a O 30/11
    § 45 m Abs. 1 TKG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag in ein öffentliches Telefonverzeichnis gemäß § 45 m TKG sich auch auf eine selbst gewählte geschäftliche Bezeichnung erstreckt. Es komme nicht darauf an, dass Teilnehmer im Sinne des TKG der Verfügungskläger mit seinem bürgerlichen Namen sei und nicht ein „C. Kundendienstbüro“. Der Teilnehmer könne selbst festlegen, welche Angaben ihn identifizieren sollen. Gerade wegen der Identifizierung ist es notwendig, dass der Eintrag unter der geschäftlichen Bezeichnung erfolge, unter welcher der Teilnehemr Dritten auch im sonstigen geschäftlichen Leben gegenübertrete. Eine geschäftliche Bezeichnung sei auch von der Unentgeltlichkeit des Eintrags erfasst. Entgeltlich seien nur weitergehende Einträge wie z.B. Angaben über eine Internetseite, eine E-Mail-Adresse, geschäftliche Öffnungszeiten oder Nebenstellendurchwahlen sowie werbewirksame Hervorhebungen. All dies sei hier jedoch vom Verfügungskläger nicht gefordert worden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. November 2011

    AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 17.05.2011, Az. 27 C 2550/10
    § 3 ZPO; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

    Das AG Mülheim an der Ruhr hat entschieden, dass für belästigende E-Mail-Werbung an ein Unternehmen (ca. 1,5 Werbe-E-Mails pro Woche) lediglich ein Streitwert von 500,00 EUR anzusetzen ist. Dabei legte das Gericht zur Schätzung des Streitwerts lediglich den benötigten Arbeitsaufwand zur Löschung solcher E-Mails zu Grunde, welcher auf ca. 5 Minuten pro Jahr (bezüglich der Mails des Beklagten) geschätzt wurde. Dies würde einen Streitwert von lediglich ca. 10,00 EUR ergeben, der wegen des Interesses, belästigungsfrei zu bleiben, auf 500,00 EUR hochgestuft wurde. Damit weicht das AG Mülheim erheblich von einem großen Teil der Rechtsprechung ab, der Streitwerte zwischen 3.000 und 10.000 EUR als angemessen betrachtet (vgl. OLG Hamburg – 3.000,00 EUR, AG Göppingen – 6.000,00 EUR, LG Lübeck – abgestuft bis 12.500,00 EUR m.w.N.). Grundlage der Schätzungen waren die Erfahrungen des zuständigen Dezernenten mit seinem eigenen E-Mail-Account.  Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. November 2011

    LG Köln, Urteil vom 14.09.2011, Az. 28 O 482/05
    § 174 S. 1, 2 BGB, § 314 Abs. 3 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung eines Softwarelizenzvertrages möglich ist, wenn in schwerwiegender Weise gegen die Lizenzvereinbarungen verstoßen wird. Vorliegend hatte die Lizenznehmerin über mehrere Jahre hinweg Software der Lizenzgeberin auf einem Schulungsserver zu Schulungszwecken genutzt, ohne dass dafür die erforderliche Lizenz vergeben wurde. Der Vertrag legte im Gegenteil fest: „Unbefugte Benutzung […] Der Lizenznehmer darf die Produkte nicht zur Schulung von Dritten verwenden, soweit das in diesem Vertrag nicht gestattet ist.“ Eine Vereinbarung über eine Sondernutzung für Schulungen habe nicht vorgelegen, so dass von einem schwerwiegenden Verstoß auszugehen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. November 2011

    BGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 166/06
    § 3 RDG, § 5 RDG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG (2004), Art. 1 Abs. 1 S. 1 RBerG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches in Briefsendungen für eine gewerbliche Schuldenregulierung wirbt, gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG und § 3 RDG verstößt, wenn es denjenigen Kunden einen „in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalt“ empfiehlt, die darauf verzichten, einen selbst gewählten Rechtsanwalt zu beauftragen. Letzteres wurde durch eine Kostenübernahme des Unternehmens für solche Fälle nahe gelegt.  Zwar habe der Kunde den Anwalt gemäß § 5 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags auch in solchen Fällen selbst zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Diese formale Bestimmung ändere aber nichts daran, dass dem Anwalt der Sache nach – wie insbesondere die Regelung der Kostentragung zeige – lediglich die Stellung eines Erfüllungsgehilfen des Unternehmens  zukomme. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 6 U 152/10
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, § 9 UWG; § 242 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass in dem Nachbau eines Regalsystems eine unlautere Nachahmung liegen kann. Werde das System der Klägerin nahezu identisch nachgebaut, sei auch unerheblich, dass bei näherer Betrachtung sich bei der Nachahmung Einprägungen des Firmenkennzeichens der Beklagten fänden. Der Kunde neige bei einem solchen System dazu, die Gesamtheit wahrzunehmen und nicht auf eventuell angebrachte Kennzeichen zur betrieblichen Herkunft zu achten. Schließlich hätte die Täuschung über die betriebliche Herkunft des Nachbaus auch durch verschiedene Maßnahmen vermieden werden können, so dass die Unlauterkeit zu bejahen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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