Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az. 4 U 43/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 355 BGB

    Das OLG Hamm hat in dieser aktuellen Entscheidung erneut konstatiert, dass die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Kontaktangabe einer Widerrufsbelehrung eine Irreführung des Verbrauchers darstellt und damit wettbewerbswidrig und abmahngefährdet ist. Grund ist nach Auffassung des Gerichts, dass beim Verbraucher der Eindruck entstehen könne, dass die Ausübung seines Widerrufsrechts auch telefonisch möglich sei. Dies sei jedoch nach Gesetzeslage gerade nicht der Fall. Ein lediglich mündlich erklärter Widerruf sei unwirksam und der Verbraucher laufe Gefahr, sein Recht zu vergeben. Auch dass in der Widerrufsbelehrung selbst ausdrücklich angegeben werde, dass der Widerruf in Textform auszuüben sei, wirke der Irreführung nicht entgegen, da auf diese Weise zumindest widersprüchliche Informationen mitgeteilt würden. Deshalb wisse der Verbraucher nicht, was letztendlich gelten solle. Dies gelte auch, wenn die Telefonnummer lediglich im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt „Der Widerruf ist zu richten an…“ auftauche. Daran habe sich der Verkäufer festhalten zu lassen. Eine Bagatelle könne in diesem Verstoß nicht gesehen werden, da die Geltendmachung wesentlicher Verbraucherrechte betroffen sei. Das OLG Frankfurt hat in der Frage einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bereits im Jahr 2004 ebenso entschieden (Link: OLG Frankfurt).

  • veröffentlicht am 27. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Landshut, Urteil vom 13.03.2009, Az. 10 C 1809/08
    §§ 307, 315, 631, 632 BGB

    Das AG Landshut hat entschieden, dass die Vergütung für einen wirksam geschlossenen Anzeigenvertrag dann nicht gezahlt werden muss, wenn die Verteilung des in Rede stehenden Branchenjournals durch den Werbeverlag nicht mehr einem billigem Ermessen entspricht. Der Vertrag zwischen der Klägerin, einem Werbeverlag, und der Beklagten, einem Baggerbetrieb, sah vor, dass die jeweiligen Auflagen des Branchenjournals „an mindestens 100 Auslegestellen in Deutschland, welche sich teilweise im Landkreis des Auftraggebers befinden und zum überwiegenden Teil in überregionalen Gebieten, wobei pro Auslegestelle mindestens 20 Broschüren pro Auflage auszulegen sind“. Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin nach dieser Klausel einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Auslage der Broschüren gehabt, habe dabei aber die Interessen der Beklagten an der Werbewirkung des Branchenjournals nicht hinreichend berücksichtigt. Der Verteiler der Klägerin habe im Landkreis der Beklagten, wo eine Werbewirkung am wahrscheinlichsten gewesen wäre, das Journal nur in vereinzelten Städten und Gemeinden ausgelegt, und dort auch nur in wenigen, einander unmittelbar benachbarten Geschäften. Hintergrund sei wohl gewesen, in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Broschüren zu verteilen, ohne dabei die Interessen der Beklagten ausreichend zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sei der geschlossene Vertrag nicht erfüllt worden und eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu verneinen.

  • veröffentlicht am 27. August 2009

    LG Leipzig, Beschluss vom 28.12.2007, Az. 06 HK O 4379/07
    §§ 312 c BGB; 1 BGB-InfoV

    Das LG Leipzig hat in diesem Beschluss diverse Verfehlungen eines Onlinehändlers hinsichtlich der Information von Verbrauchern im Internet abgestraft. Die meisten der gerügten Verstöße sind immer noch aktuell. Die einstweilige Verfügung beinhaltete unter anderem die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Belehrung über das Bestehen und die Folgen eines Widerrufsrechts und die Aufklärung über die Schritte, die zum Vertragsschluss führen. Des Weiteren müsse der Verkäufer über seine Identität informieren und eine Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse vorhalten. Speziell beim Verkauf von Textilien müssten die vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangaben vorgehalten werden. Einzig die Verpflichtung, auf die Rücknahme- und Verwertungspflicht des Verkäufers bezüglich Transportverpackungen hinzuweisen, wurde zwischenzeitlich von der Gesetzgebung überholt. An deren Stelle ist die Verpflichtung getreten, sich einem Rücknahmesystem anzuschließen (Link: Verpackungsverordnung). Bei der Festlegung des Streitwertes zeigte sich das LG Leipzig zurückhaltend: 4.500,- EUR wurden für 6 Verstöße festgesetzt, die Hälfte des Hauptsachestreitwerts.

  • veröffentlicht am 27. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007, Az. 41 C 1538/07
    §§ 305 c ff BGB

    Das AG Düsseldorf hat in diesem Urteil kurz und knapp entschieden, dass jemand, der ein Abonnement zur Probe abschließt, nicht mit einer automatischen Verlängerung rechnen muss. Eine entsprechende Klausel des Vertrags, dass dieser sich im Falle der Nichtkündigung um 30 Tage verlängere, sei nach Ansicht des Gerichts überraschend und damit unwirksam. Bereits gezahlte Geldbeträge können in dieser Konstellation nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung vom Abonnenment-Anbieter zurückgefordert werden.
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  • veröffentlicht am 27. August 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2009, Az. 4 U 54/09
    §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat zur wettbewerbsrechtlich nicht zulässigen Praxis des so genannten „Cold Calling“, also das Anrufen von Verbrauchern ohne deren Einwilligung, diese aktuelle Entscheidung getroffen. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wie Anrufe bei ehemaligen Kunden eines Geschäfts zu bewerten sind. Dabei seien nach Auffassung des Gerichts jedoch keine Besonderheiten gegenüber üblichen Werbeanrufen zu berücksichtigen. Es stelle eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers dar, diesen ohne Einwilligung anzurufen, um zu werben. Dabei spiele es keine Rolle, dass in der Vergangenheit eine Kundenbeziehung bestanden habe. Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt, weil ihr zur Kenntnis gelangt war, dass die Beklagte Kunden der Klägerin, die ehemalige Kunden der Beklagten waren, angerufen und beworben hatte.

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  • veröffentlicht am 26. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 9 OH 388/09
    § 101 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat in dieser Entscheidung zu dem Thema Stellung genommen, wann eine urheberrechtliche Rechtsverletzung im Bereich des Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht, da dies Voraussetzung für den Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG ist. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich das gewerbliche Ausmaß aus der Schwere der Rechtsverletzung. Diese sei beispielsweise gegeben, wenn eine große (Film-)Datei unmittelbar nach Veröffentlichung über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht werde. Dies ergebe sich auch aus dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, wonach eine schwere Rechtsverletzung beispielsweise vorliegen soll, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht werde.

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  • veröffentlicht am 26. August 2009

    BGH, Urteil vom 12.08.2009, Az. VIII ZR 254/08
    § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Der BGH hatte darüber zu befinden, unter welchen Umständen die Fristsetzung eines Verbrauchers an einen Händler ausreichend ist, um nach erfolglosem Ablauf Schadensersatz verlangen zu können. Voraussetzung des Schadensersatzanspruches sei es nämlich, dass dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist gesetzt worden sei, während derer er die Möglichkeit zur Neuleistung oder Nacherfüllung gehabt habe. Im entschiedenen Fall hatte der Käufer eines gebrauchten Autos den Verkäufer wegen Mängeln am Motor zur „umgehenden“ Beseitigung aufgefordert. Trotz Zusage, sich darum zu kümmern, meldete sich der Verkäufer in der Folgezeit nicht. Der Käufer ließ die Reparatur anderenorts vornehmen und verlangte Ersatz des dafür erforderlichen Geldbetrages. Der Verkäufer verweigerte dies wegen nicht erfolgter Fristsetzung zur Nacherfüllung. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Das Gericht war der Ansicht, dass die Aufforderung zur „umgehenden“ Beseitigung des Mangels ausreichend sei. Die Angabe eines Endtermins sei für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Die Aufforderung zu einer „umgehenden“ Nacherfüllung setze eine zeitliche Grenze, die gemäß den Umständen des Einzelfalls bestimmbar sei. Zweck der Fristsetzung sei lediglich, dem Schuldner zu zeigen, dass er seine Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen könne. Dieser Zweck sei durch die Fristsetzung des Käufers erfüllt worden (JavaScript-Link: BGH).

  • veröffentlicht am 26. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U 52/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass in urheberrechtlichen Verfahren eine Rechtsmissbräuch- lichkeit nicht unter den gleichen Kriterien angenommen werden kann wie sich dies im Wettbewerbsrecht entwickelt hat. Zum einen gelte der für das Wettbewerbsrecht einschlägige § 8 Abs. 4 UWG als Spezialvorschrift auch nur in diesem Rechtsbereich. Des Weiteren seien die Voraussetzungen zwischen den Parteien eines Urheberrechtsstreits auch andere als zwischen streitenden Wettbewerbern. Ein Wettbewerbsverstoß könne Ansprüche von einem großen Personenkreis auslösen (Mitbewerber), des Weiteren von Verbänden und Vereinen. Mehrfachabmahnungen und -klagen können den Anspruchsgegner erheblich belasten. Auf Grund des weit gefassten anspruchsberechtigen Personenkreises sei eine Vorschrift gegen Rechtsmissbrauch erforderlich. Im Urheberrecht hingegen können zwar auch Unterlassungsansprüche in großer Anzahl geltend gemacht werden, diese ergäben sich jedoch aus individuellen, ausschließlich geschützten Rechtspositionen. Deswegen sei die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Mehrfachverfolgung nicht auf das Urheberrecht übertragbar. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Urheberrecht könne sich nur aus allgemeinen Grundsätzen (wie z.B. mutwillige Erhöhung der Kostenlast für den Antragsgegner) ergeben.

  • veröffentlicht am 26. August 2009

    OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2009, Az. 9 U 120/09
    §§ 3, 7 UWG

    Das OLG Koblenz hat in diesem Urteil klar gestellt, dass es ein unlauteres, und damit wettbewerbswidriges Verhalten ist, einem Kunden nach dessen Widerruf des Kaufvertrages noch die ursprünglich bestellte Ware zuzusenden. Erst recht gelte dies für Waren/Dienstleistungen, die der Verbraucher gar nicht bestellt habe. Ein solches Verhalten stelle eine Werbemaßnahme dar, die einzig der Absatzförderung dienen solle. Wünsche ein Marktteilnehmer wie z.B. ein Verbraucher diese Werbung ausdrücklich nicht, liege eine Belästigung vor. Ein von der Beklagten vorgebrachtes Versehen bei der Bearbeitung des Widerrufs falle bei der Beurteilung der Angelegenheit nicht ins Gewicht, da auf Seiten des werbenden Unternehmers kein Verschulden erforderlich sei.

  • veröffentlicht am 25. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.04.2009, Az. 6 U 48/08
    §§ 3, 4, 8 UWG

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Urteil einer Fluglinie untersagt, ein Gewinnspiel dergestalt zu veranstalten, dass ein Reisebüro, über welches in einem bestimmten Zeitraum die meisten Flüge dieser Fluglinie gebucht werden, einen Einkaufsgutschein über 5.000,- EUR erhält. Zwar sei eine Verknüpfung von Gewinnspielteilnahme und Erwerb einer Ware/Dienstleistung nur gegenüber Verbrauchern unzulässig, so dass grundsätzlich eine solche Ausschreibung für Reisebüros möglich erscheine. Im konkreten Fall sah das Gericht jedoch die Gefahr, dass eine mittelbare unsachliche Beeinflussung von Verbrauchern stattfinden könne. Obwohl ein Verbraucher sich bewusst sei, dass ein Reisebüro auch auf den eigenen Vorteil hinarbeite, so erwarte er doch eine kompetente, sorgfältige und sachlich richtige Beratung hinsichtlich Anreise, Unterkunft und anderer Details einer geplanten Reise. Diese sei dann gefährdet, wenn ein Anbieter von Reiseleistungen gegenüber anderen Anbietern, für die das Reisebüro zuständig ist, so große Vergünstigungen verspricht, dass eine massive Beeinflussung der Mitarbeiter stattfindet, die zu irreführender Beratung führen könne. Mit einem solchen Anreiz eines Buchungswettbewerbs könne der Verbraucher – im Gegensatz zu üblichen Provisionen – nicht rechnen und dies in der Folge auch nicht in seine Beurteilung der Beratung miteinfließen lassen, so dass er den Wert der Beratung nicht entsprechend relativieren könne.

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