Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. August 2009

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.03.2009, Az. 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs – 12/08
    § 263 StGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Betreiber einer so genannten Abo-Falle im Internet sich nicht wegen Betruges strafbar gemacht haben. Die Betreiber hatten auf Seiten wie Routenplaner-server.com oder Vorlagen-archiv.com herunterladbare Routenplaner oder Vorlagen angeboten und zusätzlich die Teilnahme an einem Gewinnspiel versprochen. Dass der Nutzer mit seiner Anmeldung gleichzeitig ein kostenpflichtiges Abonnement abschloss, war erst nach genauerer Betrachtung der Seite erkennbar, da diese Informationen durch die grafische Aufmachung in den Hintergrund traten. Die Kostenpflichtigkeit war nur im unteren Bereich der Seite in einem klein gedruckten Text geregelt. Eine Erfüllung des Straftatbestandes des Betruges sah das Gericht in diesem Fall jedoch nicht. Es habe keine Täuschung der Nutzer, die sich dort anmeldeten, stattgefunden.

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  • veröffentlicht am 23. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2009, 4b O 146/07
    Artikel II § 3 Abs. 1 und 2 IntPatÜB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die fehlende Überschrift in der Übersetzung einer europäischen Patentschrift zum Verlust der Wirkung des Patents führen kann. Europäische Patente, deren Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht worden sind, müssen zu ihrer Wirksamkeit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung deutsch übersetzt werden, wenn der Hinweis auf die Patenterteilung vor dem 01.05.2008 veröffentlicht worden ist. Ist die Übersetzung fehlerhaft, so entfaltet das europäische Patent für Deutschland von Anfang an keine Wirkung. Das Urteil mutet im Hinblick auf – LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Az. 4 a O 82/06 – etwas formalistisch an. In letzterem Fall war gleich eine ganze Seite der Patentschrift nicht übersetzt worden.

  • veröffentlicht am 23. August 2009

    BGH, Urteile vom 22.04.2009 , Az. I ZR 175/07, Az. I ZR 215/06 und Az. I ZR 216/06
    §§ 20, 87 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat in diesen drei nahezu inhaltsgleichen Verfahren Gelegenheit, sich mit Urheberrechtsverstößen von sog. virtuellen, Online- oder Personal Videorecordern (PVR) im Internet zu befassen. Der virtuelle Videorecorder besteht aus einem Speicherplatz und Software auf einem Server, die zusammen entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, um frei empfangbare Fernsehprogramme aufzuzeichnen und später von einem beliebigen Ort beliebig häufig anzusehen oder auf einen PC herunterladen zu können. In Hinblick darauf, ob die Betreiber der PVR eine Sendung auf Bild- oder Tonträgern aufgenommen hätten, wählte der BGH im Gegensatz zu der Vorinstanz eine rein technische Betrachtungsweise: Es komme darauf an, wer die Aufnahme initiiert habe. Insoweit sei von der Vorinstanz noch zu klären, ob der Betreiber die Aufnahme für den Nutzer anfertige oder der Nutzer den PVR ohne jegliches weiteres Zutun des Betreibers nutzen könne. Der BGH erkannte ferner, dass durch den Empfang der Sendungen und Vermittlung an die jeweiligen PVR seiner Nutzer, nach technischer Transformation, eine Weitersendung im Sinne von § 20 UrhG vorliege. In Hinblick darauf, ob die Sendungen in transformierter Form der „Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht worden sei, verwies der BGH die Verfahren zurück an die Vorinstanz, da der Kreis der Nutzer der PVR begrenzt gewesen sei, jedoch nicht festgestanden habe, wie groß die Menge der „begrenzten Nutzer“ gewesen sei und ein öffentliches Zugänglichmachen auch bei einem eingeschränkten Nutzerkreis möglich sei.

  • veröffentlicht am 23. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 28.07.2009, Az. 15 U 37/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das OLG Köln hat einem Verlag untersagt, die Moderatorin Eva Hermann in der Weise zu zitieren, wonach sie den Nationalsozialismus in Teilen gutgeheißen habe, nämlich in Bezug auf die Wertschätzung der Mutter. Außerdem müsse der Verlag eine Geldentschädigung von 25.000,00 EUR zahlen und in einer weiteren Veröffentlichung richtig stellen, dass Frau Herman die Äußerung so nicht getätigt habe. Eva Hermann hatte im Rahmen einer Pressekonferenz am 06.09.2007 in Berlin ihr Buch „Das Prinzip Arche Noah – warum wir die Familie retten müssen“ vorgestellt und zu Fragen anwesender Journalisten geantwortet. In der …-Zeitung des Verlags wurde daraufhin Eva Hermann wiedergegeben mit den Worten: „Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.“ Der Kölner Senat stellte klar, dass Eva Hermann diese Worte nie geäußert habe und es sich vielmehr um eine Interpretation ihrer Aussage handele, worauf aber nicht hingewiesen worden sei.

  • veröffentlicht am 23. August 2009

    LG München I, Urteil vom 19.08.2004, Az. 21 O 6123/04
    § 8 Abs. 2; §§ 15, 69a, 97 UrhG

    Das LG München I hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass durch die Bedingungen der General Public License, welche für sog. Open Source Software Verwendung findet, keinesfalls ein Verzicht auf Urheberrechte und urheberrechtliche Rechtspositionen zu sehen ist. Im Gegenteil bedienten sich die Nutzer des Urheberrechts, um ihre Vorstellungen der weiteren Entwicklung und Verbreitung von Software sicherzustellen und zu verwirklichen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 69a, Rn. 11).

  • veröffentlicht am 21. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtTrotz Finanzkrise wächst der Onlinehandel weiter. Dies ergibt eine Studie des Bundesverbands des Deutschen Versandhandels (bvh), die die Zunahme des Umsatzes im Onlinehandel im Jahre 2009 mit 15% beziffert (JavaScript-Link: Studie). Des Weiteren überspringe der Onlineanteil des Versandhandels in diesem Jahr erstmals die magische 50%-Marke. Trotzdem sei der Katalogversand noch lange nicht tot, denn ein großer Teil der Online-Besteller schaue vor der Bestellung noch in den Katalog. Mode, Medien und Unterhaltungselektronik seien bei dieser Art des Bestellens am beliebtesten.

  • veröffentlicht am 21. August 2009

    BPatG, Beschluss vom 25.06.2009, Az. 30 W (pat) 159/06
    §§ 63, 71 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die nicht rechtzeitige Rücknahme eines Widerspruchs nach Löschung der Widerspruchsmarke dazu führt, dass die Kosten für das gesamte Verfahren dem Widersprechenden auferlegt werden. Nachdem die Marke der Widersprechenden ihrerseits angegriffen und im Verlaufe des Verfahrens gelöscht wurde, entfiel die Grundlage für den Widerspruch. Dies wurde der Widersprechenden mitgeteilt und die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig angekündigt, wenn er nicht binnen Monatsfrist zurück genommen würde. Dies tat die Widersprechende nicht; der Widerspruch wurde verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Widersprechenden auferlegt. Bei der Festsetzung der Kosten wurde der Betrag  von der Markenstelle zunächst auf 0,00 EUR festgesetzt, mit der Begründung, dass die vorangegangene Kostengrundentscheidung sich nur auf die Erstattung derjenigen Kosten, die nach der Aufforderung zur Rücknahme des Widerspruches entstanden seien, beziehe. Zu diesem Zeitpunkt habe aber keine Kostenerhöhung stattgefunden.

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  • veröffentlicht am 21. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 22.11.2008, Az. 310 S 1/08
    §§ 677, 683, 670 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein zu Unrecht wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Abgemahnter wegen der falschen Abmahnung nicht zum Schadensersatz berechtigt ist. Die Beklagten Abmahner hatten in üblicher Vorgehensweise Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung erstattet und die ihr bekannten IP-Adressen der Staatsanwaltschaft übergeben. Sodann wurde Akteneinsicht beantragt, um die ermittelten Anschlussinhaber abmahnen zu können. Laut der von der Staatsanwaltschaft übergebenen Auskunft war die Klägerin Anschlussinhaberin einer abgefragten IP-Adresse. Daraufhin mahnten die Beklagten sie kostenpflichtig ab. Später stellte sich heraus, dass es zu einer Verwechslung von IP-Adressen gekommen war. Dies war nicht aus der Auskunft der Staatsanwaltschaft, sondern erst durch Einsichtnahme der Akten feststellbar. Nach Aufklärung des Irrtums zogen die Beklagten die Abmahnung zurück. Die Klägerin verlangte Ersatz der ihr bei ihrer Verteidigung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese sprach das Gericht ihr nicht zu.

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  • veröffentlicht am 21. August 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2009, Az. 30 C 3125/08-47
    §§ 433, 199 ff, 145 ff BGB

    Das Amtsgericht Frankfurt hat einer Schnäppchenjägerin ein gutes Geschäft aberkannt. Die Klägerin hatte in einem Onlineshop DVD-Player im Angebot entdeckt – zum sagenhaften Preis von 1 Cent pro Stück. Sie witterte ein gutes Geschäft und bestellte 10 Stück online durch Einlegen in den Warenkorb. Diese Bestellung wurde ihr per E-Mail bestätigt. Des Weiteren fragte die Klägerin beim Betreiber des Onlineshops an, ob weitere 30 Player verfügbar seien. Dies wurde bejaht. Ausgeliefert wurde jedoch keines der Geräte, da dem Shopbetreiber der Fehler bei der Preisauszeichnung zwischenzeitlich aufgefallen war. Die Klägerin pochte nun auf Einhaltung eines Kaufvertrages. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass kein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei: Durch eine kundenseitige Bestellung und durch eine Bestätigung, dass die gewünschten Gegenstände lieferbar seien, sei noch kein gegenseitiger Vertrag geschlossen worden.

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  • veröffentlicht am 20. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 9 Qs 99/09
    §§ 406e, 395, 374 StPO; 106 ff UrhG

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass der Rechtsinhaber, der in einem Filesharing-Fall Anzeige erstattet und staatsanwaltliche Ermittlungen ausgelöst hat, nur dann einen Anspruch auf Akteneinsicht der Ermittlungsergebnisse hat, wenn es sich bei der begangenen Rechtsverletzung nicht um eine Bagatelle handelt. Bei Bagatellfällen schließe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Akteneinsichtsrecht aus. Im entschiedenen Fall wurde ein Beschudigter an Hand von IP-Adressen ermittelt, der 2 Filmwerke innerhalb mehrerer Stunden zum Herunterladen angeboten hatte. Dies nahm das LG zum Anlass, eine Bagatellgrenze im Filesharing-Bereich zu definieren: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des ermittelten Anschlussinhabers sei dann nicht mehr vorrangig, wenn 5 Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang vorgehalten würden. Dasselbe gelte bei 5 Musikalben bzw. 50 einzelnen Musikstücken. Ab dieser Anzahl bestünden nach Ansicht des Gerichts Anhaltspunkte für einen systematischen Rechtsbruch.

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