Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    LG München I, Urteil vom 06.05.2008, Az. 30 O 16917/07
    § 288 BGB, Nr. 2300 RVG VV

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholt, für diese Angelegenheit eine Geschäftsgebühr geltend machen kann. Zitat: „Das Einholen einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung stellt eine eigene Angelegenheit dar. Die geltend gemachte Gebühr von 46,41 EUR steht dem Kläger somit zu.“ Unklar ist, ob es sich insoweit um eine 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 300,00 EUR oder um die 0,5-fache Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 900,00 EUR handelte. Zu berechnen ist die Geschäftsgebühr grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Deckungsbetrages. Die Geschäftsgebühr ist in diesem Fall als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB zu ersetzen. Eine gesonderte Geschäftsgebühr für die Deckungsanfrage bejaht auch das AG Arnsberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08 (Link: AG Arnsberg).

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 1 BvR 144/09
    § 10 Abs. 1 BORA, Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass Rechtsanwälte zwar nach § 9 BORA bei einer beruflichen Zusammenarbeit, etwa bei einer Sozietät, bei einem Anstellungsverhältnis oder bei freier Mitarbeit, eine Kurzbezeichnung führen dürfen, sie dann aber bezüglich der Einzelheiten zur Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung auf Briefbögen § 10 Abs. 1 BORA zu beachten haben. Eine Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 BORA wurde abgelehnt. Demnach müssen auf Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    LG Köln, Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Dispute-Eintrag vom Inhaber der Domain gerichtlich entfernt werden kann. Der Kläger bot Dienstleistungen im Internet an, u.a. auch die Vermarktung von Domains, die er als beschreibend ansah. u.a. war er Inhaber der Domain www.welle.de, die im Zeitpunkt der Klage eine Vielzahl von Links enthielt. Die Beklagte war eine Gebietskörperschaft in Niedersachsen mit ca. 1.300 Einwohnern und trug den Gemeindenamen „Welle“. Sie hielt die Inhaberschaft des Klägers an der Domain „welle.de“ für einen unbefugten Namensgebrauch und sah sich als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Sie hatte deshalb bei der Denic einen sog. Dispute-Eintrag bewirkt, der dazu führte, dass sie bei einer Veräußerung der Domain als Inhaberin eingetragen werden würde. Der Kläger hielt dies seinerseits für eine Behinderung. Er wisse noch nicht so genau, was mit der Domain geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an den Erwerber übertragen wolle, werde er wegen des Dispute- Eintrages nicht in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Arnsberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08
    § 288 BGB

    Das AG Arnsberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholt, für diese Angelegenheit eine 0,8-fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen- pauschale (nach Gegenstandswert) und ggf. Mehrwertsteuer fordern kann, die in einem gerichtlichen Verfahren von der Gegenseite zu erstatten ist, wenn sich die Gegenseite mit der streitgegenständlichen Leistung im Schuldnerverzug befindet. Die Geschäftsgebühr ist in diesem Fall als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB zu ersetzen. Anmerkung: Zu berechnen ist die Gebühr nach dem Gegenstandswert des Deckungsbetrages. Überdies muss, soweit sich die Gegenseite bei Einholung der Deckungszusage nicht im Verzug befindet, der Mandant über die Kostenpflichtigkeit der Deckungsschutzanfrage zuvor informiert werden.

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    LG Frankenthal, Urteil vom 17.02.2009, Az. 6 O 312/08
    Art. 9 GMVO, § 14 MarkenG

    Einem scheinbar simplen rechtsanwaltlichen „Taschenspielertrick“ ist die Firma K&K Logistics zum Opfer gefallen. Die Firma K&K Logistics beansprucht als markenrechtliche Lizenznehmerin der Firma Hardy Life LLC die ausschließlichen Vertriebsrechte für „Ed Hardy“-Produkte für das Lizenzgebiet Deutschland und Österreich und ist insoweit auch zur Geltendmachung von markenrechtlichen Verletzungsansprüchen berechtigt. Sie hat in jüngster Zeit vermehrt gewerbliche und private Anbieter von „Ed Hardy“-Produkten kostenpflichtig abmahnen lassen. Die Abmahnungsopfer wurden dabei überwiegend mit einer ganz erheblichen Kostenlast konfrontiert. Der beklagte Onlinehändler bestritt, dass das von dem Kläger angeblich im Testkauf erworbene Tanktop überhaupt bei ihr gekauft worden sei. Das Gegenteil konnte nicht bewiesen werden, so dass in der Folge – auch auf Grund weiterer Umstände – die Klage von K&K Logistics abgewiesen wurde. Der Streitwert für die Unterlassung wurde mit 60.000,00 EUR festgelegt. Insgesamt wurde ein Streitwert von ca. 100.000 EUR festgesetzt. Die erheblichen Kosten des Verfahrens hat nunmehr die Firma K&K Logistics zu tragen. DR. DAMM & PARTNER empfehlen bei Abmahnungen der Firma K&K-Logistics nicht ohne weiteres auf die Unterlassungs- und Zahlungsforderungen der beauftragten Rechtsanwälte einzugehen, sondern zuvor fachanwaltlichen Rat einzuholen.
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  • veröffentlicht am 27. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEinen interessanten Beitrag zu den Auswirkungen von sog. Mega-Händlern auf der Internethandelsplattform eBay findet sich bei onlinemarktplatz.de (JavaScript-Link: Onlinemarktplatz). (Der bekannte US-amerikanische eBay-Spezialist) Skip McGrath habe die Frage gestellt, ob Mega-Händler den Online-Marktplatz eBay mit unverkäuflichen Waren verstopfen würden. Wenn ein Verkäufer 500.000 Artikel liste, würde häufig statt einer großen Warenvielfalt der überwiegende Anteil der Angebote aus Ladenhütern bestehen, die bei eBay „geparkt“ würden. Problematisch sei dies insbesondere deshalb, weil andere Händler auf diese Art und Weise verdrängt würden. McGrath kritisiert, dass eBay vor ein paar Jahren die Gebühren angehoben habe, um die unverkäuflichen Waren von der Plattform verschwinden zu lassen. Damals habe eBay gesagt, so McGrath, dass ihre Zukunft in Auktionen läge und sie Schnelldreher bevorzugten. Anscheinend aber gehe eBay nun wieder zu einer Strategie zurück, die damals schon nicht funktioniert habe.

  • veröffentlicht am 27. Mai 2009

    Wie BITKOM berichtet, ist das Online-Shopping in Deutschland nicht nur beliebt, sondern auch weit verbreitet (JavaScript-Link: BITKOM). Ein großer Teil der Bundesbürger, nämlich 42 Prozent, habe im vergangenen Jahr im Internet eingekauft. Im europaweiten Vergleich waren es nur 24 Prozent Bevölkerung, was die Beliebtheit in Deutschland nur unterstreicht. Zurück bleibt die deutsche Republik nur hinter Großbritannien, Dänemark und den Niederlanden. Der BITKOM-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer begründet den Erfolg des Onlinehandels in Deutschland wie folgt: „In Deutschland knüpft das Online-Shopping an die Erfolge des traditionellen Versandhandels an. Eine international herausragende Versandlogistik, kurze Lieferzeiten und ein hoher Verbraucherschutz sind die Basis des Erfolgs.“ Weitere Gründe seien das vielfältige Angebot, die „Rund-um-die-Uhr“-Verfügbarkeit, die Vereinfachung von Preisvergleichen und die gerade in Deutschland sehr verbraucherfreundlichen Gesetze.

  • veröffentlicht am 27. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.04.2009, Az. 29 U 5712/07
    §§ 4 Nr. 10, 8 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Anmeldung und darauf folgende Eintragung einer Marke wettbewerbswidrig sein kann, wenn dies zu dem Zweck erfolgt, einen Mitbewerber zu behindern. Es reicht dazu aber nicht aus, eine Marke in dem Wissen anzumelden, dass der besagte Mitbewerber diese auch (und zwar ohne Eintragung) benutzen möchte. Es müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese sah das Gericht darin, dass die Beklagte die Anmeldung mit dem Ziel durchführte, die durch das Markenrecht entstehende Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Sie ließ eine Marke für Lebensmittel in Deutschland eintragen, die eine chinesische Importeurin für den Vertrieb ihrer Produkte aus demselben Bereich nutzte. Ziel der Beklagten war es, ihre Stellung als Alleinimporteurin der von der Klägerin vertriebenen Lebensmittel zu sichern und die Weiterbelieferung durch die Klägerin zu sichern. Auf Grund dieses zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes gab das Gericht dem Löschungsanspruch der Klägerin statt.

  • veröffentlicht am 27. Mai 2009

    BGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZR 121/07
    §§ 3, 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass nicht jede Werbung mit gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften oder Umständen, die zum Wesen einer angebotenen Ware oder Leistung gehören, irreführend ist. Konkret wies der BGH darauf hin, dass der Werbende grundsätzlich auf freiwillig erbrachte Leistungen wie einen niedrigen Preis oder die hohe Qualität seiner Ware hinweisen dürfe, auch wenn andere Mitbewerber keinen höheren Preis verlangten oder die gleiche Qualität böten (vgl. Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rdn. 2.115). Nach der Rechtsprechung des Senats könne zwar eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstelle, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG verstoßen, sofern das angesprochene Publikum annehme, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben werde (BGH, Urteil vom 09.07.1987, Az. I ZR 120/85, GRUR 1987, 916, 917 – Gratis-Sehtest). (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Problem ist altbekannt. Verschiedene Werbeformen refinanzieren sich nach der Häufigkeit, mit der eine Anzeige / Werbung von einem Dritten (Kunden) angeklickt wird. Der Werbende ist dabei auf die Seriösität der vom Anzeigenschalter übermittelten Daten angewiesen, was häufig genug zu Missbrauch verleitet (Link: LG Berlin). Nun hat das International Advertising Bureau (IAB) unter dem Titel „Click Measurement Guidelines Version 1.0-Final Release May 12, 2009“ Grundregeln, Standards und Normen für die Erfassung und Berechnung von Klicks vorgelegt, wie ECIN (JavaScript: ECIN) berichtet. Der Entwurf konkretisiert die technische Lebensdauer eines „Klicks“, seine Eigenschaften und sichere, standardisierte Meßmethoden (JavaScript-Link: IAB).

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