Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Mai 2009

    Nach einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums hat der Deutsche Bundestag am 28.05.2009 einen Ge­setz­ent­wurf zur Ver­ein­fa­chung und Mo­der­ni­sie­rung des Pa­tent­rechts be­schlos­sen (Entwurf). Das Ge­setz soll Ver­fah­ren vor dem Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt, dem Bun­des­patent­ge­richt und dem Bun­des­ge­richts­hof in Pa­tent- und Mar­ken­sa­chen vereinfachen. Im Arbeitneh­mer­er­fin­dungs­recht wer­den dem Vernehmen nach Ver­fah­rens­re­ge­lun­gen mo­der­ni­siert und über­flüs­si­ge oder un­zweck­mä­ßi­ge Re­ge­lun­gen auf­ge­ho­ben. Zukünftig soll eine „Inanspruchnahmefiktion“ gelten: Arbeitnehmererfindungen gehen dann vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt.“In der Sache bleibt es aber bei dem be­währ­ten In­ter­es­sen­aus­gleich: Der Ar­beit­ge­ber hat grund­sätz­lich einen An­spruch auf Diens­ter­fin­dun­gen des Ar­beit­neh­mers. Der Ar­beit­neh­mer erhält dafür im Ge­gen­zug einen Ver­gü­tungs­an­spruch“, er­klär­te Zy­pries. Als weiterer Kern des neuen Gesetzes gilt die Verbesserung beim sog. Nichtigkeitsverfahren. In erster Instanz (BPatG) müsse das Gericht die Parteien auf die entscheidungserheblichen Apsekte hinweisen, soweit die Parteien diese noch nicht ausreichend bearbeitet hätten (Pressemitteilung BMJ).

  • veröffentlicht am 30. Mai 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009, Az. 2 O 268/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 355 BGB

    Das LG Mannheim hat nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband der Firma Content Service Ltd. untersagt, eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Weiterhin dürfe Content Service Ltd. Minderjährigen nicht strafrechtliche Schritte für den Fall androhen, dass sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angeben (vzbv). Die in der Vergangenheit als Abo-Falle bekannt gewordene Firma betreibt die Website opendownload.de, auf der u.a. frei verfügbare Software kostenpflichtig angeboten wird, wobei die Kostenpflichtigkeit verschleiert wird. Die Mannheimer Richter entschieden, dass die Androhung einer strafrechtlichen Anzeige zur Durchsetzung nicht bestehender Zahlungsansprüche unzulässig sei und dass das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden dürfe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Update: Dem Vernehmen nach soll die Content Service Ltd. die Berufung gegen das Urteil des LG Mannheim zurückgezogen haben (OLG Karlsruhe, Az. 6 U 83/09). Damit wäre das Urteil des LG Mannheim rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 30. Mai 2009

    Die Agentur Agence France Presse (AFP), ein weltweit bekannter Nachrichten-Lieferant, mahnt laut einem Bericht der Frankfurter Rundschau (JavaScript-Link: FR) Betreiber von Internetseiten ab, die per „copy-paste“ Nachrichten der Agentur übernehmen. Dem Vernehmen nach hat ihr „deutscher Ableger, der gut die Hälfte aller hiesigen Zeitungen beliefert, in einer beispiellosen Aktion damit begonnen, Seitenbetreiber abzumahnen und Geld nachzufordern.“ Der Vertriebschef von AFP-Deutschland, Timo Peters, berichtete der Frankfurter Rundschau, in diesen Tagen erhielten „Tausende“ von Website-Betreibern Briefe von Kanzleien, die im Auftrag der Agentur arbeiteten. „Wir legen aber nicht bei allen Verletzungen gleich eine Rechnung bei“, habe Peters gesagt und betont: „Wir haben es nicht auf Blogger, Lehrer und Professoren abgesehen.“ Jeder bekomme aber zumindest ein Schreiben, in dem AFP die Rechtslage erklärt und auffordert, den Diebstahl zu stoppen. AFP wolle ein Bewusstsein dafür schaffen, was das Urheberrecht ist und dass „unser Content einen Wert hat, der bezahlt werden muss“. Die Frankfurter Rundschau berichtet ebenfalls, dass AFP nicht die einzige Agentur sei, die nunmehr mobil mache. DR. DAMM & PARTNER raten zu Vorsicht bei der Abgabe etwaiger Unterlassungserklärungen. Sollte AFP tatsächlich den Missbrauch von „AFP Texten und Material“ fordern, so könnte dies erhebliche Folgen für den Unterlassungsschuldner haben, insbesondere, wenn die Entnahme des AFP-Textes danach – nicht erkennbar – bei einem Dritten (Nachrichtenportal) erfolgt und die Quelle, also AFP, nicht erkennbar ist.

  • veröffentlicht am 29. Mai 2009

    KG Berlin, Urteil vom 03.03.2009, Az. 5 U 66/05
    §§ 3, 4 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Axel Springer Auto Verlag („Auto Bild“) seine Zeitschrift «Auto Test» betiteln darf, nachdem zuvor die Stiftung Warentest (Verlegerin der Zeitschrift „Test“) hiergegen seit 2003 mit verschiedenen gerichtlichen Verfahren vorgegangen war. Die Stiftung hatte zunächst eine Änderung von Titel und Logo durchgesetzt, bis die Angelegenheit nunmehr rechtskräftig durch das Kammergericht beschieden wurde. Nach Ansicht der Richter war eine Verwechselungsgefahr zwischen dem der Zeitschrift „Auto Test“ und der von der Stiftung herausgegebenen Zeitschrift „test“ nicht gegeben. Der Begriff „Test“ beschreibe lediglich Inhalte.

  • veröffentlicht am 29. Mai 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 25.4.2005, Az. 5 U 117/04
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 3, Abs. 5; 15 Abs. 2, 3, 4 MarkenG

    Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Markeninhaber von sich aus, also einseitig, bei einem Provider (Denic eG) Prüfungspflichten bezüglich der Eintragung von Domains begründen kann. Die Antragstellerin hatte an alle Mitglieder der Denic und an diese selbst ein Schreiben geschickt, in dem sie darauf verwies, dass sie über Kennzeichenrechte an den Begriffen „guenstiger.de“ und „günstiger.de“ verfüge und unter diesem Namen einen der größten deutschen Online- Preisvergleichsdienste im Internet betreibe. Sie hatte zugleich auf entsprechende Marken unter Angabe der Registrierungsnummer verwiesen. Sie hatte verlangt, jede Registrierung der Domain „günstiger.de“ an andere als die Antragstellerin zu unterlassen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Verfahren erneut über den möglichen Verstoß gegen eine vom LG Hamburg erlassene einstweilige Verfügung zu entscheiden. Unabhängig von der konkreten Reichweite der Kerntheorie im Wettbewerbsrecht könne deren Anwendung im Markenrecht wegen der Besonderheit dieser Rechtsmaterie nicht dazu führen, das von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke auch alle diejenigen Zeichen erfasst seien, die – unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und -verteilung – allein demjenigen Strukturprinzip folgten, welches Anlass und Grundlage für das Verbot gewesen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Mai 2009

    AG Schwandorf, Urteil vom 11.06.2008, Az. 2 C 0189/08
    § 288 BGB, Nr. 2300 RVG VV

    Das AG Schwandorf hat darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholt, für diese Angelegenheit grundsätzlich eine Geschäftsgebühr geltend machen kann. Zu berechnen sei die Geschäftsgebühr grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Deckungsbetrages. Offen geblieben ist, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr zu berechnen ist. Der Kläger hatte wohl eine 0,5-fache Geschäftsgebühr geltend gemacht. Hierüber wurde nicht entschieden. Eine Erstattung von der Gegenseite kann nur gefordert worden, wenn sich diese mit der Zahlung der Geschäftsgebühr im Verzug befindet, da die Geschäftsgebühr für die Deckungsanfrage als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB eingestuft wird.   Eine gesonderte Geschäftsgebühr für die Deckungsanfrage bejaht auch das AG Arnsberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08 (Link: AG Arnsberg) und das LG München I, Urteil vom 06.05.2008, Az. 30 O 16917/07 (Link: LG München I).

  • veröffentlicht am 29. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEinen gewissen Unterhaltungswert hatte die uns in dieser Woche vorgelegte „Zahlungsaufforderung“ der von Frau Stephanie Schneider geführten Firma Belleros Premium Media Ltd. Unser Mandant hieß „Pasdlk Lkdjkl“ und wohnte im „Jkjlhshwirg 5“, was bereits die Mandatsannahme erschwerte. Problematisch erwies sich auch, dass unser Mandant in „56465 Sadfdasf“ wohnte und unsere Kanzleisoftware diesbezüglich partout nicht parieren wollte. Frau Schneider ließ 60,00 EUR in Rechnung stellen und bedankte sich für die Anmeldung zum 12-Monats-Abo vom …2009.  Ferner bat die gute Frau darum, dass, sofern Dritte den Namen, E-Mail-Adresse und/oder Anschrift des Adressaten missbraucht hätten, dies ihr doch mitgeteilt werden möge. Was wir davon halten? Nun ja – die Anschrift wurde offensichtlich schwer missbraucht.

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    LG München I, Urteil vom 06.05.2008, Az. 30 O 16917/07
    § 288 BGB, Nr. 2300 RVG VV

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholt, für diese Angelegenheit eine Geschäftsgebühr geltend machen kann. Zitat: „Das Einholen einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung stellt eine eigene Angelegenheit dar. Die geltend gemachte Gebühr von 46,41 EUR steht dem Kläger somit zu.“ Unklar ist, ob es sich insoweit um eine 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 300,00 EUR oder um die 0,5-fache Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 900,00 EUR handelte. Zu berechnen ist die Geschäftsgebühr grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Deckungsbetrages. Die Geschäftsgebühr ist in diesem Fall als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB zu ersetzen. Eine gesonderte Geschäftsgebühr für die Deckungsanfrage bejaht auch das AG Arnsberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08 (Link: AG Arnsberg).

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 1 BvR 144/09
    § 10 Abs. 1 BORA, Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass Rechtsanwälte zwar nach § 9 BORA bei einer beruflichen Zusammenarbeit, etwa bei einer Sozietät, bei einem Anstellungsverhältnis oder bei freier Mitarbeit, eine Kurzbezeichnung führen dürfen, sie dann aber bezüglich der Einzelheiten zur Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung auf Briefbögen § 10 Abs. 1 BORA zu beachten haben. Eine Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 BORA wurde abgelehnt. Demnach müssen auf Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. (mehr …)

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