Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2008, Az. 315 O 988/07
    §§ 4, 14 MarkenG

    Das LG Hamburg hat in diesem Urteil zu den Umständen ausgeführt, die dazu führen können, dass eine Registermarke hinter der Benutzung einer Domain zurücksteht. Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte seit 1983 ununterbrochen ein bestimmtes Kennzeichen verwendet, und zwar zunächst als Telegrammadresse, später als E-Mail-Adresse und seit 2001 auch in einer entsprechenden Domain, bevor ein früherer Mitarbeiter, der in der Probezeit von der Rechtsanwaltskanzlei entlassen worden war, das Kennzeichen als Marke registrieren ließ und Unterlassungsansprüche gegen seinen früheren Arbeitgeber geltend machte.

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  • veröffentlicht am 14. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEin Bericht auf tecchannel.de widmet sich dem gängigen Problem verprellter Verbraucher, die als ratsuchende anrufende Kunden (hier: beim Hersteller) durch „lange Warteschleifen, hohe Anrufkosten und monotone Sprachcomputer“ der Hotlines eine Abneigung gegen ganze Produktlinien, wenn nicht sogar das Unternehmen insgesamt entwickeln. Nach Auskunft des Deutschen Dialogmarketing Verbands (DDV), der Dienstleister wie Auftraggeber von Hotlines vertritt, sollen sich viele Manager nicht bewusst sein, „dass all die Qualen, die ein Verbraucher am Telefon durchmachen muss, bis er endlich eine Antwort auf seine Frage von einem Menschen aus Fleisch und Blut erhält, schnell und radikal zu einer Entscheidung gegen die Marke führen können“. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: tecchannel.de).

  • veröffentlicht am 14. Januar 2009

    OLG Braunschweig, Urteil vom 18.11.2008, Az. 2 U 40/07
    §§ 26, 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 55 Abs 1, Abs. 2 S.1 MarkenG

    Das OLG Braunschweig hat in diesem Urteil erläutert, wann eine Registermarke auf Antrag eines Dritten gelöscht werden kann, wenn sie vom Markeninhaber nicht in vollständigem Umfang benutzt wird. Insbesondere wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass nach der vom BGH vertretenen „erweiternden Minimallösung“ unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers zu berücksichtigen sei, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die vom EuGH im Ergebnis bestätigt worden seien, gelte, dass bei einer Teillöschung in dem zur fraglichen Marke gehörigen Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen solche Produkte belassen werden können, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Produktbereich gehörend anzusehen sind, für den die Marken tatsächlich genutzt werden. So sind nicht notwendigerweise sämtliche Warenbereiche aus dem Segment „Kleidung“ zu löschen, wenn der Teilbereich „Hosen“ gelöscht wird und es sich nicht um Accessoires handelt.

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)Neben dem eBay-Tochterunternehmen PayPal mit dem gleichnamigen Bezahlservice zieht jetzt Amazon mit den hauseigenen Bezahlsystemen Checkout (? Amazon Checkout) und Simple Pay (? Amazon Simple Pay) zu Felde – im Jahr 2007 war von Amazon bereits „Flexible Payments Service“ (? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: FPS) vorgestellt worden – und leistet damit nicht nur eBay (mit PayPal, ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: PayPal), sondern auch Google (mit Checkout, ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Google Checkout) ernsthafte Konkurrenz. Der Vorteil von Amazon bei der Einführung eines eigenen Bezahlsystems liegt auf der vorhandenden Klientel, die nach Aussagen von Amazon bei über 68 Mio. aktiven Kunden liegen soll. Vor allen Dingen häufige Kundenvorwürfe wie willkürlich anmutende Kontensperrungen, hohe Gebühren, eine „finanzielle Geiselhaft“ von Kundenverwandten und „Bußgelder“  haben dem Ruf von PayPal zuletzt zugesetzt. Nähere Informationen finden Sie unter onlinemarktplatz.de (? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Onlinemarktplatz.de und Onlinemarktplatz.de (2))

  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    Nach einer Studie des Softwarehauses EPOQ GmbH (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie) wird in der Zukunft des Onlinemarketings auf folgende Bereiche Wert zu legen sein: Intelligente Web 2.0-Technologien, Suchmaschinen-Optimierung, elektronische Newsletter und integriertes E-Mail-Marketing. Weiterhin genannt werden Online-Pressearbeit, Markenführung im Internet, Performance-Marketing, Couponing und Sponsoring sowie allgemeines SMS-Marketing. Bei diesen Marketingformen sollte allerdings tunlichst auf die Einhaltung geltenden Rechts geachtet werden, um nicht erhebliche finanzielle Verluste auf Grund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu erhalten. Dies gilt insbesondere für elektronische Newsletter und SMS-Marketing.

  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 6/06
    § 97 UrhG

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr als Schadensersatz für die Verletzung von Urheberrechten – in vorliegendem Fall an einem Musikwerk, dass in einem TV-Werbespot verwendet wurde – auf frühere Vereinbarungen der Parteien über die Gewährung von Nutzungsrechten zurückgegriffen werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die frühere Vereinbarung auch dem objektiven Wert der eingeräumten Nutzungsberechtigung entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der objektive Wert an Hand branchenüblicher Vergütungssätze und Tarife zu ermitteln.

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2008, Az. 7 W 79/08
    §§
    5 ZPO i. V. m. 48 Abs. 1 GKG; §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 264a StGB, 826 BGB

    Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass ein Antrag auf grundsätzliche Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dann keinen Einfluss auf die Bemessung des Streitwertes eines Verfahrens hat, wenn gleichzeitig auf Schadensersatz geklagt wird. Der Antrag sei in diesem Fall mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch, so dass die Addition der einzelnen Streitwerte zu unterbleiben hat. Dabei sei unerheblich, dass bei Geltendmachung der Ansprüche in unterschiedlichen Verfahren jedem Anspruch ein eigener Streitwert zuzumessen sei.

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08
    §
    100 a Abs. 2 StPO, Art. 10 Abs. 1 GG, §§ 3 Nr. 3, 3 Nr. 30, 96 TKG

    Das Landgericht ist der Auffassung, dass in Zivilverfahren wegen so genannter „Filesharing“-Verstöße keinen Daten als Beweismittel verwendet werden dürfen, die zuvor über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gewonnen wurden. Bei urheberrechtlichen Abmahnungen wegen des Up-/Downloads von Musikstücken oder Software u.a. in P2P-Netzwerken geht die abmahnende Partei üblicherweise so vor, dass sie zunächst von einem darauf spezialisierten Unternehmen die Information erhält, zu welchem Zeitpunkt unter welcher IP-Adresse ein bestimmtes Werk zum Download angeboten wurde. Dann wird über die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf die Staatsanwaltschaft vom Provider die Auskunft erhält, welcher natürlichen Person die fragliche IP-Adresse im jeweiligen Zeitpunkt zugeordnet war. Damit hat der Abmahner die erforderlichen Daten, um eine Abmahnung auszusprechen und ggf. eine Klage auf Unterlassung und/oder Schadensersatz zu erheben. Das Landgericht Frankenthal lässt nun jedoch die auf diese Art gewonnenen Daten nicht als Beweismittel zu, da durch deren Gewinnung Grundrechte verletzt wurden. Dass Gericht führt aus, dass nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden u.a. nur dann in Betracht kommt, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat i.S.d. § 100 a Abs. 2 StPO ist. Dies ist beim Filesharing in der Regel nicht der Fall. Das Landgericht Frankenthal ordnet dynamische IP-Adressen als personenbezogene Verkehrsdaten ein. Nach dieser Auffassung unterfallen dann auch IP-Adressen dem genannten BVerfG-Urteil.

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2009

    LG Berlin, Urteil vom 06.09.2007, Az. 23 S 3/07
    § 15 TMG, § 823 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Speicherung von IP-Adressen unzulässig ist. Bei diesen Adressen handele es sich um sog. personenbezogene Daten gemäß § 15 TMG. Das Urteil selbst ist vor allem durch die Bestätigung des vorausgegangenen Urteils des AG Berlin-Mitte von Interesse, welches den Unterlassungsausspruch ausführlich begründet hatte (AG Berlin-Mitte).

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2009

    AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06
    §§ 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG, 823 Abs. 2, 1004 BGB, § 6 Abs. 1 TDDSG, §§ 3 Abs. 1, 9 BDSG

    Das AG Berlin-Mitte hat die eigenmächtige Speicherung von dynamischen IP-Adressen und Logfiles für rechtswidrig erklärt. Auch dynamische IP-Adressen stellten – in Verbindung mit den weiteren von der Beklagten ursprünglich gespeicherten Daten – personenbezogene Daten im Sinne des § 15 TMG dar, da es sich um Einzelangaben über bestimmbare natürliche Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG handele. Das Amtsgericht schloss sich einer Meinungsäußerung des Hessischen Datenschutzbeauftragten an, welcher die Ansicht äußerte, dass es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits zum Zeitpunkt des Unterlassungsantrags ohne großen Aufwand regelmäßig möglich sei, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Eine Gefahr sahen Gericht und Datenschutzbeauftragter vor allem darin, dass – sollte die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 TMG verneint werden – Daten wie über die dynamische IP-Adresse ohne weiteres an z.B. die Access-Provider übermittelt werden könnten, welche ihrerseits die Möglichkeit hätten, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren. Dies sei mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht vereinbar. Über die Praxistauglichkeit einer solchen Entscheidung lässt sich streiten: Der Content-Provider (Webseiten-Betreiber) selbst hat nicht die Möglichkeit, die IP-Adresse auf den Benutzer zurückzuführen. Er bedarf hierfür unstreitig der Hilfe eines Dritten. Die bloße Möglichkeit rechtswidrigen Verhaltens durch Kollusion mit einem Dritten für einen Unterlassungsanspruch ausreichen zu lassen, halten wir bei derzeitiger Gesetzeslage für im Mindestmaß fragwürdig. Die Entscheidung des AG Berlin-Mitte wurde durch das Landgericht Berlin bestätigt (LG Berlin); im Ergebnis zurückgewiesen wird sie dagegen vom AG München (AG München).
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