Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BVerfG: Das OLG Köln muss hinsichtlich der Frage, ob ein Anschlussinhaber Familienmitglieder zur Vorbeugung von illegalem Filesharing überwachen muss, die Revision zulassen / Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehörveröffentlicht am 13. April 2012
BVerfG, Urteil vom 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GGDas BVerfG hat entschieden, dass das OLG Köln einem Anschlussinhaber, der wegen illegalen Filesharings über seinen Internetanschluss durch den Sohn seiner Lebensgefährtin zur Übernahme von Abmahnkosten verurteilt worden war, die Einlegung der Revision zu ermöglich hat. Der Kölner Senat hatte die Zulassung der Revision abgelehnt, zur Begründung allerdings lediglich ausgeführt, dass auf Grund von „älterer“ Rechtsprechung kein Anlass für die Zulassung gegeben sei. Pikant war insoweit, dass der Senat selbst in früheren Entscheidungen davon gesprochen hatte, dass die Rechtslage nicht homogen sei. Konkret wich die Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. von der Entscheidung des OLG Köln ab, nach welcher den Anschlussinhaber ohne Weiteres keine Überwachungspflicht für das Verhalten von Familienmitgliedern traf. Die Revision sei zuzulassen, so dass BVerfG, da der BGH die Frage für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden habe. In ständiger Rechtsprechung gehe er von dem Grundsatz aus, dass die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraussetze; deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. In der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (hier) habe der BGH aber nur die Störerhaftung des WLAN-Betreibers für eine unrechtmäßige Nutzung durch (außenstehende) Dritte entschieden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Streitwert für erst- und zweitinstanzliches Klageverfahren entspricht „nicht zwangsweise“ dem Streitwert für die Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) / Abmahnkosten erhöhen nicht den Streitwertveröffentlicht am 10. April 2012
BGH, Beschluss vom 09.02.2012, Az. I ZR 142/11
§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 3 ZPODer BGH hat sich in dieser Entscheidung zur Bemessung des Streitwerts in wettbewerbsrechtlichen Verfahren und zur Frage geäußert, ob mit den Streitwerten in den vorinstanzlichen Gerichtsverfahren zugleich der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde festgelegt ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Hamburg: Filesharing – 250 EUR Schadensersatz für den Up-/Download eines Filmsveröffentlicht am 28. März 2012
AG Hamburg, Urteil vom 26.01.2012, Az. 35a C 154/11
§ 97 UrhGDas AG Hamburg hat entschieden, dass das Anbieten eines Filmwerks in einer Internet-Tauschbörse einen Anspruch auf Schadensersatz des Rechteinhabers in Höhe von 250,00 EUR begründet. Des Weiteren sprach das Gericht der Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR (aus einem Streitwert von 15.000,00 EUR) zu. Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR gemäß § 97 a Abs.2 UrhG komme vorliegend nicht in Betracht, da keine unerhebliche Rechtsverletzung vorliege. Der Beklagte habe durch die Nutzung einer Tauschbörse, deren Mechanik beim Download eines Werkes immer den gleichzeitigen Upload vorsehe, einer unbegrenzten Anzahl an Personen ohne Kontrolle oder Begrenzung den Film angeboten.
- Filesharing: Was sich 2012/2013 für Verbraucher, die des illegalen Filesharings beschuldigt werden, ändern soll / Kostenbremseveröffentlicht am 12. März 2012
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat in einem Interview mit dem Handelsblatt am 09.03.2012 unter dem Titel „Ich bin eine Piratin, aber keine Freibeuterin“ verdeutlicht, wie in Zukunft Verbraucher, die des illegalen Filesharings beschuldigt werden, vor ungebührlichen Kostenlasten bewahrt werden sollen. (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Filesharing – Keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR bei einem Musikalbumveröffentlicht am 2. Dezember 2011
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2009, Az. 31 C 1685/09 – 23
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 97 a Abs. 2 UrhGDas AG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil dem Anspruch eines Tonträger-Rechteinhabers auf Erstattung von Abmahnkosten und Lizenzschadensersatz stattgegeben. Dabei betrugen die Abmahnkosten bei einem zugrunde gelegten Streitwert von 10.000,00 EUR allein schon 651,80 EUR netto. Hinzu kamen noch 150,00 EUR Lizenzschadensersatz für das heruntergeladene Album. Zur Verneinung der Deckelung der Abmahnkoseten auf 100,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG führte das Gericht aus:
- BGH: Zur Frage, wann die Deckelung der Abmahnkosten (§ 97a UrhG) NICHT in Betracht kommt / Dürftige Erkenntnisse für Filesharerveröffentlicht am 9. November 2011
BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 145/10
§ 97a UrhGDer BGH hat zu der Frage entschieden, wann eine Deckelung der Abmahnkosten nicht in Betracht kommen kann. Im vorliegenden Fall ging es allerdings nicht um eine Urheberrechtsverletzung via illegalem Filesharing, also dem rechtswidrigen Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke aus einer Tauschbörse, sondern um ein (Ed Hardy?)-T-Shirt, dass keines war, und von dem Erwerber bei Nichtgefallen über eBay weiterverkauft wurde. Die Sache wurde hinsichtlich des Streitwerts und der anzusetzenden Geschäftsgebühr an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zu der Entscheidung im Volltext: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Ersatz von Abmahnkosten – Zur Umwandlung vom Freistellungs- zum Zahlungsanspruchveröffentlicht am 27. Oktober 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.08.2011, Az. 6 U 49/11
§ 250 BGB, § 12 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Unterlassungsgläubiger einer berechtigten Abmahnung Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (= Kosten des beauftragten Rechtsanwalts) hat, dieser Anspruch allerdings – sofern der Unterlassungsgläubiger die Kosten seines Anwalts noch nicht selbst ausgeglichen hat – zunächst nur auf Freistellung von diesen Kosten zielt. Dieser Freistellungsanspruch wandele sich jedoch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Abgemahnte die Übernahme der Kosten ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Fehlende Angaben im Impressum mangels Relevanz nicht abmahnfähigveröffentlicht am 18. Oktober 2011
LG Berlin, Urteil vom 31.08.2010, Az. 103 O 34/10
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 TMG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das LG Berlin hat entschieden, dass das Fehlen einer USt-IdentNr. und des Handelsregistereintrags im Impressum eines gewerblichen Internetangebots nicht wegen Wettbewerbswidrigkeit abgemahnt werden können. Zwar liege ein Verstoß gegen das Telemediengesetz durch die fehlenden Angaben vor, jedoch würden dadurch die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern nicht spürbar beeinträchtigt. Die Geltendmachung von Rechten sei Verbrauchern auch trotz der fehlenden Angaben möglich. Deshalb sei die erfolgte Abmahnung unbefugt, weil sie entgegen der Bagatellklausel erfolgte. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Köln: Zum fliegenden Gerichtsstand bei isolierter Geltendmachung von Abmahnkosten / Annexkostenveröffentlicht am 12. Oktober 2011
AG Köln, Urteil vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06
§ 677 BGB, § 683 BGB; § 97 UrhG; § 32 ZPODas AG Köln hat entschieden, dass der so genannte fliegende Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen im Internet auch dann gegeben ist, wenn lediglich Annexansprüche (Schadensersatz, Abmahnkosten) geltend gemacht werden. § 32 ZPO sei hier unproblematisch anwendbar. Bei der Höhe des Schadensersatzes für eine Bildnutzung für 90 Tage bei eBay akzeptierte das Gericht den geltend gemachten Betrag vom 450,00 EUR. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: 300.000 EUR Streitwert für den Upload von 140 Musiktiteln in Filesharing-Netzwerk / Zur Verjährung von urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchenveröffentlicht am 23. September 2011
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2011, Az. 2-03 O 340/10
§ 677 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 19a, § 85, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für den Upload von 140 Musiktiteln in einer Tauschbörse ein Streitwert von 300.000,00 EUR angemessen ist. Vorliegend hatte der Beklagte insgesamt über 5.000 Titel zum Download verfügbar gemacht, und war deswegen von 6 Rechteinhabern gemeinschaftlich abgemahnt worden. Diese setzten den Streitwert pro Rechteinhaber pauschal auf 50.000,00 EUR fest, was das Gericht nicht beanstandete, auch wenn in der Klage lediglich 140 Musiktitel aufgeführt und lediglich für 20 Titel Schadensersatz verlangt wurde. Der Schadensersatz wurde vom Gericht im Übrigen auf 150,00 EUR pro Titel geschätzt. Bezüglich der vom Beklagten gerügten Verjährung stellte das Gericht fest, dass zwar die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung finde, diese jedoch noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Rechteinhaber hätten Kenntnis von den Rechtsverstößen im Jahre 2006 erlangt, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten wäre. Diese sei aber durch die Erwirkung eines Mahnbescheids am 30.12.2009 gehemmt worden. Dass der geltende gemachte Anspruch später von einer gesamtgläubigerischen Geltendmachung auf anteilige einzelne Geltendmachung umgestellt wurde, schade dabei nicht, da der Sache nach derselbe Anspruch weiter verfolgt werde. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.