IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007, Az. 10 U 14/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 4 UWG, §§ 126b, 312 c Abs. 2 Nr. 2, 312 d Abs. 2, 355 Abs. 2 BGB

    Das OLG Naumburg ist der Rechtsansicht, dass für jeden Fehler der Widerrufsbelehrung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Streitwert von 2.000,00 EUR zu Grunde zu legen ist. Zugleich hat das Oberlandesgericht zum Ausdruck gebracht, wann rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Indizien für einen Rechtsmissbrauch sollen ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse sein. Allein die Vielzahl von Abmahnungen sei aber nicht geeignet, missbräuchliches Verhalten zu belegen. Im Übrigen wurde erklärt, dass die Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht die gesetzlich geforderte Textform (§ 126 b BGB) erfülle.
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  • veröffentlicht am 16. Oktober 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.07.2008, Az. 6 W 54/08
    §§
    3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 2 d) und 3 I UGP-Richtlinie

    Das OLG Frankfurt bestätigt erneut seine frühere Rechtsprechung, dass unzulässige Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wettbewerbsverstöße darstellen und somit Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern mittels Abmahnung oder gerichtlicher Verfahren durchgesetzt werden können (zur früheren Rechtsprechung vgl. JavaScript-Link: OLG Frankfurt a.M.). Die Begründung indes ist neu: Das Oberlandesgericht beruft sich nunmehr auf die seit dem Dezember 2007 anwendbare Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie), die bei der Auslegung des geltenden Gesetzes über den Unlauteren Wettbewerb (UWG) heranzuziehen ist. Von der Richtlinie werden auch Geschäftspraktiken nach Vertragsschluss erfasst, so dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts unzweifelhaft auch AGB der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterliegen.

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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 07.03.2007, Az. 28 O 551/06
    § 72 UrhG

    Das LG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Lichtbild durch § 72 UrhG geschützt ist, ohne dass es auf die Schöpfungshöhe ankäme. Somit erfährt jedes Freizeitfoto einschließlich der Lomo- und Digigraphie (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Lomographie) urheberrechtlichen Schutz. Dies ist seit langem geltendes Recht. Trotzdem findet der „Bilderklau“ auf der Internethandelsplattform eBay ungemindert statt, was verwundern sollte. Zusätzlich wurde der Streitwert von dem Landgericht für den Unterlassungsanspruch auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 25.05.2007, Az. 8 O 55/06
    §§ 1, 3, 5 UKLaG, § 309 Nr. 5 a BGB

    Das LG Dortmund ist der Rechtsauffassung, dass die AGB-Klausel „“Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 EUR pro Buchung“ unwirksam ist. Gemäß § 309 Nr. 5 BGB ist es durchaus zulässig, den Schadensersatz für eine Rücklastschrift zu pauschalieren. Allerdings dürfen in eine solche Pauschale nicht auch die Personalkosten für die Bearbeitung der Rücklastschrift eingerechnet werden. Im konkreten Fall wollte das Landgericht gegen eine Pauschale von bis zu 25,00 EUR keine Einwände erheben, wie sie von der Konkurrenz der beklagten Fluglinie Germanwings erhoben wurden, wohl aber gegen die Personalkosten in Höhe von 40,15 EUR. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Diese Urteil hat ohne weiteres auch Bedeutung für den Onlinehandel, der sich zunehmends der Kaufpreiszahlung durch Lastschriften erfreut.

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  • veröffentlicht am 14. Oktober 2008

    BGH, Urteil vom 08.05.2008, Az. I ZR 88/06
    § 340 Abs. 2, 677, 683 Satz 1, § 670 BGB, §§ 3, 5, 9 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nicht ohne weiteres auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers angerechnet werden kann. Aus § 340 BGB ergebe sich keine andere Regelung. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten als Resultat der Geltendmachung der Vertragsstrafe bestehe eine solche Identität nicht. Der Zweck der Vertragsstrafenvereinbarung bestehe, so der Bundesgerichtshof, darin, die Unterlassungsverpflichtung abzusichern und den sich aus einer Zuwiderhandlung ergebenden Schaden in pauschalierter Form abzudecken. Dazu gehörten nicht die weiteren Kosten, die der Schuldner dadurch veranlasst hat, dass er seine durch den Verstoß begründete Verbindlichkeit nicht erfüllt hat. Interessanterweise hielt der BGH dennoch die Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten für unbegründet. Unter anderem könnten diese nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, da sich die Schuldnerin mit der Vertragsstrafe nicht in Verzug befunden habe und über § 12 UWG seien Anwaltskosten für die Einholung von Vertrags(!)strafen nicht abgedeckt. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2008, Az. 5 W 248/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 309 Nr. 7 a, b BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung von AGB, die unzulässige Klauseln enthalten, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründe. Diese Gefahr beziehe sich auf ein erneutes Verwenden der AGB mit den unzulässigen Klauseln. Voraussetzung dieser Vermutung sei aber, dass es bereits zu einem Verstoß gekommen sei. Dies könne regelmäßig für die im konkreten Fall gegebenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nur dann bejaht werden, wenn die AGB – für die konkret streitgegenständlichen einzelnen eBay-Auktionsangebote – bereits bei einem Verkauf bzw. für ein Angebot derjenigen Waren verwendet bzw. gestellt worden seien, auf die sich die unzulässigen Klauseln bezögen. Betreffe etwa die unzulässige Klausel nur einen Verkauf gebrauchter Waren, dann sei zur Begründung einer Wiederholungsgefahr ein Wettbewerbsverstoß erforderlich, bei dem die AGB für gebrauchte Waren gestellt oder verwendet worden sind. Ansonsten kann die unzulässige Klausel von vornherein nicht zum Tragen kommen. Es ist anzunehmen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit seinen eBay-Angeboten auch eine Klausel zur Beschränkung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren aufgenommen hatte, tatsächlich aber keine gebrauchten Waren veräußerte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 01.04.2008, Az. 16 O 778/07
    § 174 BGB, § 12 UWG

    Das Landgericht Berlin hat in diesem Urteil über die Wirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln, unter anderem einer Garantieklausel, einer Schriftformklausel und der Ablehnung unfreier Warenrücksendungen im Falle eines widerrufenen Vertragsverhältnisses zu entscheiden. Darüber hinaus hat das Landgericht ausführliche Feststellungen getroffen über die Frage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat und unter welchen Umständen eine Drittunterwerfung nach Gefälligkeitsabmahnung die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausräumt.
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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2008

    AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, Az. 236 C 282/04
    §§ 2 Abs.1 Nr.7, 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG Charlottenburg vertritt in diesem älteren Urteil die interessante Rechtsansicht, dass die mit einer Abmahnung entstehenden rechtsanwaltlichen Gebühren ohne weiteres auf eine Pauschalsumme von 100,00 EUR gekürzt werden können, wenn in einer großen Anzahl von Fällen mit nahezu identischem, rechtlich einfach gelagerten Tatbestand Abmahnungen verschickt werden. Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. „Für die Erstellung eines einfachen Briefes unter Beifügung einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der entsprechenden Homepage und dessen ladungsfähiger Anschrift ist eine Pauschale von 100,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei handelt es sich in der Hauptsache um gehobene Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit, die auch nicht länger als insgesamt 30 Minuten (eher deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto und Papier sind ebenfalls berücksichtigt.“ so das Amtsgericht Das Urteil erweitert damit die seit dem 01.09.2008 geltende Abmahnpauschale gemäß § 97a Abs. 2 UrhG, welche indes nur für den Rechtsverstoß einer privat handelnden Person gilt (?Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UrhG-Novelle).

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  • veröffentlicht am 8. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.02.2008, Az. 6 W 17/08
    §§ 4 Nr. 10, 5 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass die Verwendung von fremden Marken im Rahmen der Google AdWords-Werbung keinen markenrechtlichen Verstoß darstelle. Das Verhalten sei ebensowenig unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Anhängens an den guten Ruf des Zeichens der Antragstellerin noch als unzulässige Kundenumleitung zu beanstanden. Entscheidend sei, ob ein Zeichen durch eine konkrete Benutzung im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Dies könne bei der Benutzung eines fremden Kennzeichens als AdWord nur dann angenommen werden, wenn der Werbende das Zeichen in seiner Hauptfunktion nutze, die beworbene Ware oder Dienstleistung dem Inhaber des als AdWord genutzten Zeichens zuzuordnen. Bei der Platzierung von Werbung für das eigene Unternehmen durch die Verwendung von AdWords, die ein fremdes Kennzeichen enthalten, sei dies regelmäßig nicht der Fall. Denn die „Lotsenfunktion“ des Zeichens werde hier nur zur Präsentation einer als solche erkennbaren Eigenwerbung genutzt. Die Werbung erscheine unter der Überschrift „Anzeigen“ auf der äußersten rechten Bildschirmseite, während die Treffer für die Begriffe der Markeninhaberin auf der linken Seite des Bildschirms angegeben würden. Beide Seiten seien durch einen große freie Fläche und eine senkrechte Linie getrennt. Diese Trennung zwischen Trefferliste und zusätzlicher Werbung sei dem Nutzer der Suchmaschine „google“ inzwischen auch geläufig.

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  • veröffentlicht am 6. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 09.09.2008, Az.: 5 U 163/07
    §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 9 b, 4 Nr. 10 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke in einer Google AdWord-Werbung keinen Markenrechtsverstoß darstellt. Dies sei nicht der Fall, weil die Suchmaschine die Werbeanzeige, welche die fragliche Marke enthalte, als Anzeige bezeichnet und räumlich getrennt von den Suchergebnissen dargestellt habe, so dass die Gefahr einer Verwechselung nicht bestehe. Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Kammergerichts auch zu dem Nachweis der Verkehrsgeltung/Verkehrsdurchsetzung eines Unternehmenszeichens durch Benutzung. An einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung fehle es, weil die Antragsgegnerin einen (etwaigen) guten Ruf der Antragstellerin nicht als Vorspann für ihre eigenen Leistungen und Ware benutze. Die Anzeige der Antragsgegnerin stelle sich in offener Konkurrenz zur Antragstellerin, grenze sich also gerade von dieser ab. Ein unlauteres Abfangen von Kunden komme vorliegend ebensowenig nicht in Betracht. Das Eindringen in den Kundenkreis eines Mitbewerbers sei grundsätzlich erlaubt. Es bestehe kein Recht des Mitbewerbers auf Erhaltung seiner Kundschaft. Kundenausspannende Werbemaßnahmen seien erst wettbewerbswidrig, wenn der Werbende sich mit ihrer Hilfe zwischen den – noch nicht konkret zum Kauf entschlossenen – Interessenten und das in seinem Blickfeld liegende Geschäftslokal der Konkurrenz schieben wolle, um diesen zu hindern, das Geschäftslokal der Konkurrenz wahrzunehmen und es bei einem ruhigen Überblick in den Kreis der Erwägungen einzubeziehen. Das sei vorliegend nicht der Fall, denn der Internetnutzer werde ohnehin, an die Werbereinblendungen gewöhnt, in erster Linie der Trefferliste Aufmerksamkeit schenken.

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