Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Zur Erledigungserklärung nach Abgabe einer Abschlusserklärung nach Vollwiderspruch durch den Antragsgegnerveröffentlicht am 20. Mai 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2015, Az. 7 U 82/14
§ 95 ZPODas OLG Hamburg hat auf eine Kostenfalle hingewiesen. Gibt der Antragsgegner nach Einlegung des Vollwiderspruchs gegen eine einstweilige Verfügung eine Abschlusserklärung ab, sollte der Antragsteller das Verfahren mit Wirkung nur für die Zukunft in der Hauptsache für erledigt erklären, um den Bestand der erwirkten einstweiligen Verfügung zu erhalten. Unterlässt der Antragsteller aber eine solche Erledigungserklärung und kommt es deshalb zu einem Termin im Widerspruchsverfahren, hat der Antragsteller die dadurch entstehenden Kosten nach § 95 ZPO zu tragen, wenn der Antragsgegner seinen Widerspruch auf einen Kostenwiderspruch beschränkt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer urheberrechtlichen Abmahnungveröffentlicht am 29. Januar 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14
§ 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG; § 93 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für die Wirksamkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Maßnahmen im Falle der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung nicht erforderlich ist. Es genüge, wenn der Abgemahnte eine solche Konsequenz erkenne oder damit rechne. Auch eine ausdrückliche Hinweispflicht, inwieweit die geforderte Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehe, sei nicht erforderlich, soweit die gerügte Rechtsverletzung den in der Unterlassungserklärung formulierten Anspruch decke. Der Wortlaut des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG sei dahingehend auslegungsbedürftig. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Karlsruhe: Zur Erstattung der Kosten eines anwaltlichen Abschlussschreibensveröffentlicht am 31. Juli 2014
LG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2014, Az. 15 O 19/14
§ 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGBDas LG Karlsruhe hat entschieden, dass die Kosten eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung erstattungsfähig sind, wenn der Verfügungsbeklagte nicht rechtzeitig eine hinreichende Abschlusserklärung abgibt. Sie seien in voller Höhe einer Geschäftsgebühr erstattungsfähig, soweit nicht nur äußerst geringe Anforderungen an den verfassenden Rechtsanwalt gestellt werden. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Verfügungsbeklagte nicht die vorgefertigte Erklärung, sondern eine eigene abgibt, die sodann auf die Erfüllung der Anforderungen überprüft werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung:
- AGH Nordrhein-Westfalen: Was in der Fallliste zum „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ nicht „zählt“ / Von Filesharing-Fällen, Abschlusserklärungen und Schutzschriftenveröffentlicht am 17. Juni 2013
AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2013, Az. AGH 44/12
§ 14h Nr. 5 FAODer Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (Volltext unten) hat entschieden, dass für die sog. Fallliste des Antragstellers auf Erteilung des Titels „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ sämtliche Fälle aus dem Bereich Filesharing, Web-Design (z.B. unbefugte Verwendung von Bildern, Briefkopflogos, Logos auf Visitenkarten, Verwendung einer Grafik auf der Internetseite ohne Lizenz) und unberechtigte Verwendung von Karten bzw. Stadtplänen bzw. Ausschnitten nicht berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen sei das Anraten (gegenüber dem Mandanten) zur Abgabe einer Abschlusserklärung oder auch das Formulieren einer Abschlusserklärung wie die Hinterlegung einer Schutzschrift nicht als gerichtliches Verfahren zu werten. Was wir davon halten? (mehr …)
- LG Düsseldorf: Beklagter kann sich nicht gegen die Kosten des Hauptsacheverfahrens wehren, wenn er erklärt, nicht bereit zu sein, die einstweilige Verfügung als solche hinzunehmenveröffentlicht am 29. November 2012
LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 2a O 38/12
§ 93 ZPODas LG Düsseldorf hatte über die Kostenverteilung eines markenrechtlichen Rechtsstreits zu urteilen, bei dem der Advokat des Beklagten keinen Winkel ausließ, um die Kostenlast mit Hilfe einer Beanstandung von ausschließlich (angeblich) formalen Mängeln auf den Kläger zu verlagern. Dem schob das LG Düsseldorf einen Riegel vor. Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung sei wirksam erfolgt; im Übrigen sei das Abschlusschreiben vorliegend aber auch entbehrlich gewesen. Letzteres sei immer dann der Fall, wenn der Antragsgegner zum Ausdruck bringe, dass er nicht bereit sei, die einstweilige Verfügung als solche hinzunehmen. Vorliegend hat der Beklagte erklären lassen „gegen die einstweilige Verfügung vorgehen zu wollen, so dass keine weiteren Maßnahmen veranlasst seien“. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn für einen kerngleichen Verstoß bereits eine Abschlusserklärung abgegeben wurdeveröffentlicht am 29. November 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.04.2012, Az. 6 U 2/11
§ 3 UWG, § 7 UWG, § 12 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Klage auf Unterlassung unzulässig ist, wenn für einen kerngleichen Verstoß zuvor eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde, auf welche der Verfügungsbeklagte eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Dadurch entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage, da der Verstoß bereits eingeräumt sei. Vorliegend sei der erneute Verstoß gegen die Preisangabenverordnung bereits offensichtlich von der zuvor erwirkten Verfügung erfasst gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Für die einfache Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung kann eine 0,3- bis 1,3-fache Geschäftsgebühr anfallenveröffentlicht am 7. August 2010
BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 30/08
Nr. 2300 RVG VVDer BGH hat entschieden, dass die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen sei. Im vorliegenden Fall kam der Senat allerdings zu der Auffassung, dass lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr für diese Tätigkeit angemessen sei. (mehr …)
- BGH: Die Abgabe der Abschlusserklärung nimmt weiteren Unterlassungsklagen von „kerngleichen“ Verstößen das Rechtsschutzbedürfnisveröffentlicht am 9. Juli 2010
BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 177/10
§ 12 Abs. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Schuldner, der eine einstweilige Verfügung wegen bestimmter Äußerungen erhält und daraufhin eine Abschlusserklärung abgibt, einer auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weiteren Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, das Rechtsschutzbedürfnis entzieht, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird. Im Einzelnen: (mehr …)
- OLG Hamm: Wartefrist für die Einforderung der Abschlusserklärung beträgt 2 Wochenveröffentlicht am 3. Juli 2010
OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010, Az. I-4 U 12/10
§§ 670; 677; 683 S. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Wartefrist für die Einforderung der Abschlusserklärung nicht einen Monat, sondern zwei Wochen beträgt. Nähme man mit dem Landgericht Bochum eine Monatsfrist für das Abschlussschreiben an, könne der Gläubiger unter Berücksichtigung der Frist für die Abschlusserklärung nicht vor dem Ablauf von sechs Wochen Hauptsacheklage erheben. Eine solch lange Wartezeit sei dem Gläubiger im Regelfall nicht zuzumuten. (mehr …)
- LG Berlin: Ist ein Hauptsacheverfahren überhaupt nicht beabsichtigt, können für das Abschlussschreiben auch keine Rechtsanwaltsgebühren gefordert werdenveröffentlicht am 9. Februar 2010
LG Berlin, Urteil vom 21.01.2010, Az. 27 O 822/09
§ 823 BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass die Kosten für ein Schreiben, das zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordert, nicht geltend gemacht werden können, wenn es dem Anspruchssteller nicht gelingt, nachvollziehbar darzutun, dass es sich insoweit um Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung handelt. Es könne „anhand der konkreten Umstände“ nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger insoweit die Erhebung der Hauptklage beabsichtige bzw. beabsichtigt habe, so dass auch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zur Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens nicht vonnöten gewesen sei. Welche Umstände die Annahme nahe legten, dass die Erhebung der Hauptsacheklage nicht beabsichtigt gewesen sei, blieb offen.