IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. November 2008

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08 (14)
    §§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGB

    Das AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderungen versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem Inkassounternehmen allein dazu, „den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen“.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Mannheim, Urteil vom 27.08.2008, Az. 14 C 138/08
    § 667 BGB, Nr. 2400 VV RVG

    Das AG Mannheim hat einer Rechtsanwaltskanzlei statt der für die außergerichtliche Tätigkeit nach dem RVG üblichen Mittelgebühr von 1,3 gleich die Höchstgebühr, also eine 2,5-fache Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) zugebilligt. In diesem –  einmal nicht aus dem Onlinehandelsrecht, sondern  Personenschadensrecht – stammenden Fall waren die Voraussetzungen für diesen Richterspruch allerdings sehr hoch. Im Einzelnen begründete die Richterin ihre Entscheidung wie folgt:

    – extremer Lebenseinschnitt durch stärksten Personenschaden
    – Heilungskomplikationen mit Dauerschaden
    – weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Arbeitsstunden
    – überlange Bearbeitungsdauer von zwölf Monaten mit Notwendigkeit wiederholten Einarbeitens
    – nicht regulierender Haftpflichtversicherer
    – streitiger Haftungsgrund
    – Erforderlichkeit von Spezialkenntnissen

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    AG Dessau, Urteil vom 21.02.2008, Az. 4 C 610/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Auch das AG Dessau hat entschieden, dass eine unzutreffende negative Bewertung zu löschen ist. Vorliegend hatte der Käufer den Onlinehändler mit der negativen Bewertung abgestraft: „Um die Kontodaten einzusehen wurde ich genötigt meine private Tel-Nr. anzugeben?“. Tatsächlich aber hatte der Onlinehändler dem Kunden auf dessen Nachfrage mitgeteilt, dass die einfache Eingabe der Nummer „1“ ausreiche, um den Kaufvorgang abschließen zu können. Die Bewertung des Käufers sei demgemäß nicht nur unwahr, sondern zudem geeignet, den Onlinehändler zu diskreditieren. Auch wenn davon auszugehen sei, dass ein juristischer Laie die Definition des Begriffs Nötigung, wie er im Strafgesetzbuch verwandt werde, nicht in den Einzelheiten kenne, sei dennoch davon auszugehen, dass auch der juristische Laie das Wort Nötigung damit in Zusammenhang bringe, dass eine Person gezwungen werde, etwas zu tun, das diese nicht tun wolle und zu dem sie auch grundsätzlich nicht verpflichtet sei. Soweit der Kunde sich damit verteidigte, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er im Vorgehen des Klägers einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre gesehen habe, vermochte das Gericht dem nicht zu folgen. Auch der juristische Laie werde den Begriff Nötigung nicht mit der Definition eines unzulässigen Eingriffs in die Privatsphäre eines Dritten in Verbindung bringen.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bremen, Urteil vom 25.05.2007, Az. 9 C 0142/07
    §§
    119 Abs. 1 Alt. 2, 121, 143, 433 BGB

    Das AG Bremen hat entschieden, dass ein Onlinehändler bei eBay, der an Stelle einer Startpreis-Auktion ein Sofortkauf-Angebot zum Preis von 1,00 EUR generiert, den mit einem Käufer zu Stande gekommenen Kaufvertrag anfechten kann. Das Gericht glaubte dem Beklagten, dass er eine Auktion über wertvolle Fußballkarten nur versehentlich zu einem Sofort-Kaufen-Preis von 1,00 EUR erstellt hatte, da der tatsächliche Wert weitaus höher lag. Direkt nachdem der Kauf über 1,00 EUR abgeschlossen wurde, schickte der Verkäufer eine E-Mail an den Käufer, in der mitteilte: „Hier handelt es sich um einen Fehler, dieses sollte eine [Startpreis-] Auktion sein.“ Dies genügte dem Gericht als Anfechtungserklärung, in der das Wort „Anfechtung“ nicht unbedingt auftauchen müsse. Aus der Erklärung müsse nur hervorgehen, dass eine falsche Erklärung auf Grund eines Irrtums abgegeben wurde und der Vertrag nicht bestehen bleiben soll. Damit sei der geschlossene Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen und der Käufer habe keinen Anspruch auf Übereignung der Kaufsache.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06
    §§ 155, 305 BGB

    Das AG München hat eine AGB-Klausel für überraschend erklärt, da einem Verbraucher eine Anmeldung für ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis möglich war, „ohne das Feld über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben“. Beim Anklicken und Bestätigen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass sich gerade hier versteckt die Zahlungspflicht befinde. Zwar könnten grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden; im vorliegenden Fall werde in den AGB aber überhaupt erst der Vertrag als entgeltlicher Vertrag dargestellt. Die Entscheidung hat eine gewisse Signalwirkung für Onlinehändler. So sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Entgeltpflichten erstmalig in das Vertragsverhältnis eingefügt werden. Nicht zu entscheiden hatte das Amtsgericht dagegen über die Frage, ob in AGB erstmalig darauf hingewiesen werden kann, dass marktübliche Kosten nicht anfallen.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    AG Hannover, Urteil vom 03.07.2008, Az. 506 C 235/08
    §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Ans. 1 BGB

    Das AG Hannover ist der Rechtsansicht, dass die Erklärung „Ich bin von der Originalität überzeugt“ noch keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§ 447 BGB darstellt. Die Beklagte schulde im vorliegenden Falle zwar grundsätzlich eine sog. „Fendi Spy Bagg“. Durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche überzeugt, habe sie jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei der Tasche um ein Original handele. Im Gegenteil habe sie durch diesen Satz erst Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der Firma Fendi handele. Ohne einen solchen Zusatz dürfe ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog. Fendi Spy Bag auch tatsächlich eine Originaltasche der Firma Fendi verbirgt. Weise der Verkäufer jedoch darauf hin, von der Originalität überzeugt zu sein, führe dies dazu, dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein Plagiat zu erwerben. Die Klägerin hatte auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine Originaltasche der Firma Fendi geklagt. Die Beklagte hatte im Vorfeld des streitgegenständlichen Verkaufs bereits mehrfach Taschen der Firma Fendi über Ebay verkauft.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Pforzheim, Urteil vom 07.02.2008, Az. 1 C 284/03
    §§ 1004, 823 BGB

    Das AG Pforzheim vertritt die Rechtsansicht, dass ein Onlinehändler (Merchant) für unerwünschte E-Mails seiner Affiliates gegenüber Dritten nicht haftet, wenn er, der Onlinehändler, den Affiliate ausdrücklich angewiesen hat, von unerwünschten E-Mail-Werbung strikt abzusehen. Sei der Onlinehändler nicht der unmittelbare Störer, sondern nur mittelbarer Veranlasser der Störung, hafte er erst bei Verletzung von Prüfungspflichten. Angesichts der  Eigenverantwortlichkeit des Affiliate-Partners sei es ausreichend, wenn der Merchant seinem Werbepartner die Benutzung illegaler Werbemaßnahmen ausdrücklich untersage. Allerdings sei es dem Onlinehändler nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte die Einhaltung dieser Verpflichtung durch seine Werbepartner zu kontrollieren. Eine durchgängige Kontrolle wäre ohnehin tatsächlich kaum möglich; es stellt sich jedoch auch die Frage, wie eine »stichprobenartige Überwachung« stattfinden solle, wie es das LG Berlin vorgegeben hatte. Dass der Onlinehändler bereits vor Versendung der streitgegenständlichen E-Mail Kenntnis von solchen Rechtsverletzungen durch seinen Werbepartner hatte, war nicht dargetan, so dass ihm „auch aus diesem Gesichtspunkt keine gesteigerten Prüfpflichten zukommen“ könnten.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2008

    AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, Az. 236 C 282/04
    §§ 2 Abs.1 Nr.7, 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG Charlottenburg vertritt in diesem älteren Urteil die interessante Rechtsansicht, dass die mit einer Abmahnung entstehenden rechtsanwaltlichen Gebühren ohne weiteres auf eine Pauschalsumme von 100,00 EUR gekürzt werden können, wenn in einer großen Anzahl von Fällen mit nahezu identischem, rechtlich einfach gelagerten Tatbestand Abmahnungen verschickt werden. Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. „Für die Erstellung eines einfachen Briefes unter Beifügung einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der entsprechenden Homepage und dessen ladungsfähiger Anschrift ist eine Pauschale von 100,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei handelt es sich in der Hauptsache um gehobene Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit, die auch nicht länger als insgesamt 30 Minuten (eher deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto und Papier sind ebenfalls berücksichtigt.“ so das Amtsgericht Das Urteil erweitert damit die seit dem 01.09.2008 geltende Abmahnpauschale gemäß § 97a Abs. 2 UrhG, welche indes nur für den Rechtsverstoß einer privat handelnden Person gilt (?Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UrhG-Novelle).

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M. Urteil vom 11.04.2008, Az. 31 C 2456/07
    §§ 677, 683 S. 1, 670, 257 BGB, §§ 2 Abs, 1 Nr. 4, § 15, 16, 17, 97 Abs. 1 UrhG, § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt a.M. hat in einem Fall, in welchem ein (wohl privat handelnder) Verkäufer ein einzelnes Plagiat eines T-Shirts der Marke Ed Hardy über das Internet zu Verkauf angeboten hatte, einen Gegenstandswert von 50.000 EUR bestätigt und sich insoweit auf die Rechtsprechung des LG Frankfurt a.M. berufen. Maßgeblich sei das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy sei weltweit bekannt und habe auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen. Das Angebot des Beklagten habe ebenfalls weltweit im Internet abgerufen werden können. Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson gehandelt habe, und nur ein T-Shirt verkauft habe, ist bei dem Ansatz des vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bonn, Urteil vom 15.04.2008, Az. 2 C 525/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 12 UWG, § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG, § 678 BGB

    Das AG Bonn ist der bemerkenswerten Rechtsansicht, dass ein Abmahner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn sich deren wettbewerbsrechtliche Abmahnung als unbegründet erweist. Der Schaden des Abgemahnten läge in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um sich rechtlich zur Wehr setzen zu können und den Sachverhalt prüfen zu lassen. Das AG Bonn steht damit im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 74, 9, BGHZ 9, 14; hier), wonach der Abmahnende dem unberechtigt Abgemahnten grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Einschätzung der Rechslage haftet, da dies der verfahrensrechtlichen Legalität seines Vorgehens widerspricht und eine andere Beurteilung die freie Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren (Art. 20 Abs. 4 GG) beeinträchtigen würde. Eine andere Rechtslage existiert lediglich für den Fall der unberechtigten Schutzrechtsabmahnung (hier). Nur dann, wenn die Abmahnung selbst eine gezielte und damit unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Hierfür ist aber eine bloße Fahrlässigkeit bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Beurteilung der Rechtslage nicht möglich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 10.167). Das Urteil des AG Bonn gründet sich zwar auf den Ersatzanspruch aus § 678 BGB, doch kann, damit Wertungswidersprüche vermieden werden, kein anderes rechtliches Ergebnis gelten (vgl. allgemein: OLG Hamburg, WRP 1983, S. 422, AG Frankfurt, WRP 1990, S. 571, 573).
    (mehr …)

I