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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2010, Az. 20 O 70/10
    §§ 242, 307 ff BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Energieversorgers, die für den Fall des Umzugs eines Kunden eine Sonderkündigungsregelung des Energieversorgers enthalten, rechtmäßig sind. Der Kunde werde nicht unangemessen benachteiligt, da der Stromlieferungsvertrag anschlussbezogen und nicht personenbezogen sei. Ziehe der Kunde um, ändere sich eine wesentliche Vertragsgrundlage. Darüber hinaus sei dem Kunden im streitigen Fall ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, obwohl dies nach allgemeinen Grundsätzen nicht unbedingt notwendig sei. Es sei kein Grund ersichtlich, den Kunden, aus dessen Sphäre bei objektiver Betrachtung die Störung des Vertragsverhältnisses (Umzug) stamme, einseitig zu bevorzugen. Vielmehr entspreche es Treu und Glauben, dass beide Partner des gestörten Dauerschuldverhältnisses berechtigt seien, den Vertrag durch eine außerordentliche Kündigung zu beenden. Der Bundesverband Verbraucherzentrale hat auf das Urteil hingewiesen.

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08
    §§
    3; § 4 Nr. 11 UWG; §§ 13; 474 Abs. 1 S. 1; 475 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein vollständiger Gewährleistungsausschluss eines Unternehmens, dass vorgibt, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, unwirksam ist, wenn „Privatbietern“ ein „handelsübliches Widerrufs- und Rückgaberecht“ angeboten wird. Nach § 474 Abs. 1 S. 1 BGB gelte § 475 BGB, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kaufe (Verbrauchsgüterkauf). Das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass sich das Angebot des Beklagten vom 23.11.2005 auch an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gerichtet habe. Das sei aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe zwar geltend gemacht, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen und in seinen Angeboten auf diesen Umstand hingewiesen zu haben. Das Berufungsgericht habe offengelassen, ob das Angebot des Beklagten vom 23.11.2005 einen entsprechenden Hinweis enthielt. Es habe den Hinweis des Beklagten aber zu Recht schon deshalb nicht als ausreichend angesehen, weil der Beklagte im Anschluss an die Angabe, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, den Zusatz angebracht habe „Für Privatbieter gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht“. Daraus habe das durch das Angebot angesprochene Publikum den Schluss ziehen können, der Beklagte sei gleichwohl bereit, auch an Privatpersonen zu verkaufen.

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 307 ff. BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass unter anderem die AGB-Klausel „Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht“ unwirksam ist und zugleich einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Eine Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Zustimmungsfiktion erlaube, dass das Vertragsgefüge insgesamt umgestaltet werden könne. Es ermögliche bei kundenfeindlichster Auslegung eine Änderung der wesentlichen Vertragsbestandteile des Vertrages. Dies könne insbesondere die Preise, Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten betreffen. Allein die Möglichkeit des Widerrufs sei  nicht geeignet, die Benachteiligung durch diese Klausel zu kompensieren (BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. 111 ZR 63/07 – BGH NJW-RR 2008, 134). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 (GA 219) argumentiert habe, die Trägheit des Kunden könne nicht als Argument für eine Unwirksamkeit der Klausel herangezogen werden, könne sie, so der Senat, mit diesem Einwand nicht durchdringen. Es bestehe durchaus die Gefahr, dass viele Kunden einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ggf. einer Umgestaltung der wesentlichen Vertragsbestandteile deshalb nicht widersprächen, weil sie sich der nachteiligen Auswirkungen nicht bewusst seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Juni 2010

    OLG Köln, Urteil vom 27.04.2010, Az. 3 U 160/09
    §§ 307, 309 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die DHL in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausschließen darf, dass ein Kunde per E-Mail oder Fax reklamiert, wenn ein Paket beschädigt wird oder den Empfänger nicht erreicht. Die Bedingungen dürfen außerdem keine missverständlichen Angaben über die Frist enthalten, in der ein Kunde den Schaden anzeigen muss. Mit diesem Urteil gab das Oberlandesgericht Köln einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) statt. Die Bedingungen der Post-Tochter DHL bestimmten, dass der Absender oder Empfänger den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich reklamieren müsse. Das Gericht sah darin eine unzulässige Einschränkung der Kundenrechte. Nach der gesetzlichen Regelung sei lediglich eine Reklamation „in Textform“ erforderlich, so dass zur Formwahrung auch eine E-Mail oder ein Fax des Kunden ausreichend sei. Zudem stelle die streitige Klausel nicht hinreichend klar, dass es zur Fristwahrung ausreiche, die Schadensanzeige innerhalb von sieben Tagen abzusenden. Die Formulierung der Klausel könnten Verbraucher so verstehen, dass die Schadensanzeige bereits nach sieben Tagen bei DHL eingehen müsse. Das würde eine deutliche Verkürzung der gesetzlichen Reklamationsfrist bedeuten.

  • veröffentlicht am 2. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer BGH befasst sich in einem noch laufenden Verfahren mit der Frage, in welcher Weise Online-Händler Verbraucher über deren gesetzliche Rechte aufklären müssen. Ein Urteil in dem zur Zeit laufenden Prozess soll am 09.12.2009 verkündet werden. Ein wesentlicher Punkt, mit dem die Richter sich befassen, ist, ob Wiederholungen des Gesetzestextes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Information über die Rechte ausreichend sind und ob diese Zitierungen immer vollständig sein müssen. Anlass ist eine Verbraucherschutzklage des VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband) gegen ein Unternehmen, welches in seinen AGB gesetzliche Vorschriften nur zum Teil zitiert hatte. Dies sei nach Auffassung des VZBV intransparent und würde Verbraucher in die Irre führen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 04.06.2009, Az. C-243/08
    Art. 3, 6, 7 EU-Richtlinie 93/13/EWG des Rates

    Der EuGH hat auf die Anfrage eines ungarischen Gerichts entschieden, dass ein nationales Gericht nach der EU-Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (zu bestimmen nach Art. 3 der Richtlinie nebst Anhang) von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Klausel, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurde, missbräuchlicher Natur ist. Vorliegend wurde eine unverhandelte Gerichtsstandsklausel, nach der am Niederlassungsort des Unternehmers zu klagen war, als missbräuchlich eingestuft. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 26.02.2008, Az. 4 U 172/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung erneut die Unwirksamkeit und damit Wettbewerbswidrigkeit einer AGB-Klausel im Onlinehandel konstatiert. Insbesondere ging es um die Klausel „Durch das Versenden der bestellten Ware nehmen wir Ihr Angebot auf Vertragsschluss an“, wenn in den AGB weiter geregelt wird: „Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass der Vorrat reicht. Die Lieferung erfolgt, sobald alle von ihnen bestellten Produkte lieferbar sind; es werden keine Teillieferung vorgenommen“, ohne den Vertragspartnern eine angemessene Frist zu benennen, nach der diese nicht mehr mit einem Vertragsschluss zu rechnen hätten. Durch die zitierte Klausel werde der Kunde bzw. Verbraucher nach Ansicht des Gerichts darüber im Unklaren gelassen, ob und wann das Vertragsangebot, welches er mit Bestellung eines Artikels abgeben habe, durch den Verkäufer angenommen werde. Dem Käufer werde dadurch die Möglichkeit genommen, sich nach einer bestimmten, für ihn klar definierten Frist, vom Vertrag zu lösen und umdisponieren zu können.  Dies läuft den gesetzlichen Rechten für Verbraucher zuwider. Bezüglich des Fristbeginns in der Widerrufsbelehrung schloss sich das OLG Hamm gängiger Rechtsprechung an, und erklärte die Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Erhalt einer gesonderten Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt für unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2009

    Auf der eCommerce-Plattform pirat.in, die für eine Vielzahl interessanter Beiträge, u.a. der Trusted-Shops-Autoren steht,  fand sich bis heute eine verbreitete Fehlvorstellung von der Natur der Abmahnung und ihren Kosten. Im Impressum wurden Bedingung für die Übernahme von Abmahnkosten aufgestellt: „Im Falle von Domainstreitigkeiten, wettbewerbsrechtlichen, vermeintlich urheberrechtlichen oder ähnlichen Problemen bitten wir Sie, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten, uns bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit uns, wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: pirat.in). Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Kollege Krieg weist auf die Möglichkeit hin, mit Hilfe von wordle.net Allgemeine Geschäftsbedingungen zu visualisieren.  Erste Ergebnisse zu der Umgestaltung der AGB von Yahoo, Digg, Twitter oder YouTube finden sich hier: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: teccrunch). Eine Auswahl deutscher AGB hat der Kollege Krieg gleich selbst einmal „durch den Wolf gedreht“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: kriegs-recht). Das Ergebnis sei ästhetisch. Wir haben uns diesem revolutionären Vorhaben der zeitgenössischen Kunst nicht verschließen können und ließen unsere Seite einmal von wordle.net aufbereiten. Herausgekommen ist nun dies:

    Dr. Damm & Partner c/o Wordle

    Pflichtgemäß weisen wir darauf hin, dass vorstehende Grafik vollautomatisch unter Nutzung des von Jonathan Feinberg entwickelten und unter die Creative Commons-Lizenz 3.0 gestellten Programms wordle.net erstellt wurde (? Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: CC für wordle.net und wordle.net).

    Was wir davon halten? Als Jünger der progressiven Künste finden wir die Gesamtidee, insbesondere die dem Nutzer überlassene Farbgestaltung seines – urheberrechtlich nicht geschützten – Werks natürlich überaus inspirierend. Von der Darstellung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in dieser Form im Geschäftsverkehr dürfen wir allerdings vorsichtig abraten, da die Juristerei insoweit schnöde Grenzen aufzeigt, wie § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB veranschaulicht: „Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss … der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise … von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.“ Abgesehen von der Tatsache, dass Wordle die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig verwurstet, sondern nur in Auszügen wiedergibt, dürfte auch die konkrete, nicht zwingend zusammenhängende Anordnung der „Klauseln“ einer zumutbaren Kenntnisnahme im Rechtssinne entgegenstehen. Die AGB wären damit durchaus unwirksam und sogar abmahnfähig.

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNachdem unlängst eine Vielzahl von Nutzern gegen die Einführung neuer Nutzungsbedingungen auf dem Social-Network Facebook protestiert hatte, gab der Unternehmensgründer Mark Zuckerberg nach und zog sich auf die Verwendung der alten Bedingungen zurück. Diese mögen zwar die beanstandeten neuen Eingriffe in die Datenbestände der Nutzer nicht mehr aufweisen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ZDF), sind aber – zumindest in der Fassung vom 23.09.2008 – ebenfalls rechtlich zu beanstanden (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Facebook). Der unter der Rubrik „Beschränkung der Haftung“ zu findende Haftungsausschluss gegenüber Dritten für rechtswidrige Inhalte, selbst bei deren Kenntnis, stellt einen Verstoß gegen § 10 TMG dar und ist damit auch als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Gleichermaßen ist die Beschränkung der Haftung auf 1.000,00 US$ unwirksam. Die unter „Geltendes Recht; Gerichtsstand und zuständige Gerichte“ zu findende „Vereinbarung“, dass im Streitfall nur nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Delaware und ausschließlich vor einem Kalifornischen Gericht geklagt werden darf, entfaltet gegenüber einem deutschen Verbraucher keine Wirkung. Gleichermaßen dürfte es sich für solche Passagen der Facebook-AGB verhalten, die in englischer Sprache gefasst sind, da dies einer zumutbaren Kenntnisnahme der AGB durch den deutschen Verbraucher entgegensteht. Von einer Kenntnisnahme ist nur dann auszugehen, wenn sie für den Nutzer lesbar und verständlich sind. Mutet man dem deutschen Verbraucher ein Grundverständnis der englischen Sprache zu, so endet dieses Grundverständnis in jedem Fall bei dem Verständnis einer englischsprachigen juristischen Erklärung wie den vorliegenden. Bereits bei Flugreisen kann nach der Rechtsprechung die Kenntnis der englischen Sprache nicht vorausgesetzt werden, so dass die Bedingungen in diesem Bereich in der jeweiligen Landessprache abgefasst sein müssen. Der Mix von englischer und deutscher Sprache in ein und demselben Sprachwerk ist für ein Unternehmen dieser Größe mehr als kurios. Der Fall zeigt einmal mehr, dass die AGB der „großen“ Anbieter nicht notwendigerweise maßgebend sein müssen.

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