IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10
    § 649 S. 1, S. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, das ein sog. Internet-System-Vertrag, der auf eine Laufzeit von 36 Monaten abgeschlossen wird, als Werkvertrag zu behandeln ist (vgl. bereits hier) und im Übrigen normal gekündigt werden kann. Ein solches „ordentliches Kündigungsrecht“ kann nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters ausgeschlossen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn dem Auftragsgeber (Kunden) das Recht zur außerordentlichen Kündigung vorbehalten bleibt. (Ähnliche Internet-System-Verträge, wie der der hier behandelten Art, schließt auch die Firma Euroweb Internet GmbH ab, wenngleich unklar ist, ob diese Firma auch Klägerin dieses Verfahrens war). Allerdings steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf anteilige Zahlung seiner vertraglichen Kosten zu, wobei der Senat im vorliegenden Fall davon ausging, dass die wesentlichen Kosten des Internet-System-Vertrags zu Anfang des Vertrages zustande kämen, so dass eine lineare Berechnung von Raten verfehlt sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. März 2011

    OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10
    § 307 Abs. 1 BGB

    Das OLG Köln hat eine Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 18.08.2010, Az. 26 O 260/08) aufgehoben, wonach eine Vertragsklausel, die eine Aushändigung von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers vorsieht, gegenüber Verbrauchern wirksam sein sollte. Das OLG Köln befindet sich damit auf einer Linie mit dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06). Der Kölner Senat sah in der Klausel laut Pressemitteilung vom 02.03.2011 „eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Paketdienstleisters darin, dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen wird, obwohl dies ohne weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen auch zumutbar wäre.“ Weiter: „Das Oberlandesgericht erachtet es als notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enthält, liegt nach Auffassung des Senats eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.“ Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen; es besteht aber die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

  • veröffentlicht am 3. März 2011

    OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2011, Az. 6 U 80/10
    §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 357 Abs. 2 S.3 BGB

    Das OLG Brandenburg hat gezeigt, dass es schon einmal auf das Detail ankommt. Der Beklagte hatte dem Verbraucher für den Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung auferlegt. Dabei hatte er „vergessen“, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Kosten nur um die regelmäßigen Kosten handeln würde. Der Senat befand: „Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden.“ Was wir davon halten? „Klarer Gesetzeswortlaut“? Jetzt ist alles klar. Wenn der Verbraucher liest, „regelmäßige [Kosten der Rücksendung]“, weiß er sofort, wie hoch sein Kosten maximal ausfallen dürfen. Das sicherlich nicht nur uns befallende Stirnrunzeln hat der Senat wohl schon geahnt und vorauseilend Folgendes erklärt:“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 307 BGB

    Das LG Bonn hat – wie bereits zuvor das LG Kiel – entschieden, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit „Für Verbraucher im Sinne des §13 BGB gilt: … “ wettbewerbswidrig ist, ohne dass dies allerdings in der Beschlussverfügung näher begründet wurde. Auch wurden die Ausführungen zum Wertersatz beanstandet. Hier dürfte die Formulierung „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ gefehlt haben. Für insgesamt 11 Wettbewerbsverstöße wurde ein Streitwert von 30.000,00 EUR angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az. 26 O 260/08
    – Aufgehoben durch
    OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10
    § 307 Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat – anders als das OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06 – entschieden, dass ein Speditionsunternehmen ihm anvertraute Pakete auch ohne vorherige Einwilligung des Versenders an „Ersatzempfänger“ aushändigen darf. Das Speditionsunternehmen hatte sich in seinen AGB unter anderem vorbehalten, die Pakete an „andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn [auszuliefern], sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind“. Das Oberlandesgericht hatte noch argumentiert, dass den Empfänger und den Nachbarn nicht zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbinde; vielmehr sei allgemein und gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet seien. Auch sei der Begriff „Nachbar“ nicht hinreichend bestimmt. Dieser Wertung vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Dies gelte jedenfalls für den Bereich der Zustellung von Postpaketen, da im Hinblick auf das Massengeschäft Paketzustellung davon auszugehen sei, dass die Zustellung an Ersatzempfänger in Person von Nachbarn und Hausbewohnern Ausdruck einer anerkannten Verkehrsübung und der Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs sei. Die Verkehrssitte finde trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung bei der Interessenabwägung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB Beachtung. Zudem sei bei der Abwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, dass die Aushändigung der Sendung an einen Ersatzempfänger bei fehlender gegenteiliger Weisung des Absenders oder Empfängers gemäß § 2 Ziff. 4 PUDLV gestattet sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2011

    BGH, Urteil vom 17.02.2011, Az. III ZR 35/10
    §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1; 320 Abs. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Sperrung des Handyanschlusses bei einer offenen, fälligen Forderung von 15,00 EUR nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt die jeweiligen Mobilfunkkunden der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stelle der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar, so der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 31/2011. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weiche die Klausel zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen stehe der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 EUR, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75,00 EUR festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hielt diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar.

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Chemnitz, Urteil vom 05.08.2010, Az. 13 C 1095/10
    §§ 305, 310 BGB

    Das AG Chemnitz hat entschieden, dass ein Vertrag über eine Mitgliedschaft bei einer Warenvertriebsplattform nicht deshalb unwirksam ist, wenn das Mitglied diesen Vertrag nur wegen einer einzigen Warenbestellung abgeschlossen und diese Bestellung sodann rückabgewickelt habe. Seien die AGB des Verkäufers wirksam und vom Besteller akzeptiert worden, bleibe die Mitgliedschaft bestehen. Es sei ausreichend, dass sich auf der Seite mit dem Anmeldungsbutton neben der Überschrift Anmeldung nur noch der Hinweis befinde, dass mit der Absendung der Registrierungsdaten gleichzeitig die Nutzungsbedingungen der Klägerin akzeptiert würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010, Az. I-6 U 38/09
    §§ 449 Abs. 1 Satz 1 und 449 Abs. 2 Satz 1 HGB; 1 UKlaG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Logistik- bzw. Transportunternehmen eine gesetzliche Sorgfaltspflicht nicht durch eine AGB-Klausel einschränken kann, insbesondere wenn der Kunde den Eindruck gewinnt, dass eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht. Streitig war die Klausel: Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung […] nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung geleistet werden kann. Eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des E1-Systems ist nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung. […]. Die streitige Klausel verstoße gegen die gesetzlichen Verbote der §§ 449 Abs. 1 Satz 1 und 449 Abs. 2 Satz 1 HGB, denn durch sie werde zum Nachteil der Beförderungskunden von der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 f. HGB abgewichen. Von der Haftung für Verlust des Transportguts sei die Beklagte nur dann befreit, wenn der Verlust auf Umständen beruhe, die auch bei größter Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Eine Haftungsbefreiung bei einem Verstoß gegen wesentliche Sorgfaltspflichten sei dadurch ausgeschlossen. Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Frachtführers gehöre insbesondere der Schutz des Transportguts vor Verlust. Der Verzicht auf eine Schnittstellenkontrolle laufe somit im Ergebnis auf eine Einschränkung der geforderten, wesentlichen Sorgfaltsanforderungen hinaus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Dezember 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2010, Az. 3 U 129/08
    § 307 Abs. 3 S. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die im Rahmen einer Preisliste verwendete AGB-Klausel „Rückzahlung des Guthabens bei Kündigung einmalig 6,- Preise in € und inkl. USt.“ nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen ist. Zitat: „Bei Zugrundelegung des erstinstanzlichen Streitstoffs ist … davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine solche handelt, die gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB entzogen ist. Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind nämlich auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH NJW 1998, 383). (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. November 2010

    AG Nürtingen, Urteil vom 02.03.2010, Az. 10 C 692/09
    § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das AG Nürtingen hat entschieden, dass die Klausel in einem Mobilfunkvertrag „Preise, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Nach Verlust der Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu bezahlen, die bis zum Eingang der Meldung bei T…. angefallen sind“ unzulässig ist. Im streitigen Fall war der Tochter des Beklagten das Handy entwendet und zum Telefonieren ins Ausland für Gebühren in Höhe von ca. 3.300,00 EUR benutzt worden. Der Beklagte wurde vom Gericht jedoch lediglich zur Zahlung von Grundgebühren in Höhe von ca. 40,00 EUR verurteilt. Die Haftungsregelung in den AGB hielt das Gericht für unwirksam, daher sei das Missbrauchsrisiko aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht auf den Beklagten übertragen worden. Das Gericht führte weiter aus:

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