Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Branchenbuch – Werbung mit Monatspreis unzulässig, wenn Vertragslaufzeit länger istveröffentlicht am 4. Mai 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011, Az. 38 O 148/10
§§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 DL-InfV
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung für einen Eintrag in ein Firmenregister unter Angabe eines Monatspreises wettbewerbswidrig ist, wenn die Vertragslaufzeit tatsächlich mehr als einen Monat beträgt. Durch die Preisangabe von 39,85 Euro monatlich werde verschleiert, dass wegen der Mindestlaufzeit von 2 Jahren insgesamt 956,40 Euro netto zu entrichten seien. Dadurch liege eine Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung vor. Da es bei der Eintragung nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung gehe, sei für ein in Monaten berechnetes Entgelt kein vernünftiger Grund erkennbar. Auch im Übrigen stufte das Gericht das Formular der Beklagten als irreführend ein, da nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen könne, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages vorliege. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Duisburg: Fitness-Studio-Vertrag – Eine AGB-Klausel, nach der sich die Gebühren wöchentlich erhöhen, ist unwirksamveröffentlicht am 3. Mai 2011
LG Duisburg, Urteil vom 08.04.2011, Az. 7 S 193/10
§§ 305c Abs. 2, 306 Abs. 3, 307 BGBDas LG Duisburg hat entschieden, dass eine Klausel in einem Fitnessvertrag, nach der sich der Grundtarif sowie die Summe sämtlicher Zusatzleistungen um jeweils 0,29 € pro wöchentlicher Abbuchung erhöhen, unwirksam ist. Die Erhöhungsklausel sei in ihrer konkreten Fassung intransparent, weil eine Berechnung der hierdurch bedingten Erhöhung der wirtschaftlichen Belastung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere, der einem durchschnittlichen Vertragspartner nicht zugemutet werden könne. Um seine wirtschaftliche Gesamtbelastung für die Mindestlaufzeit von 24 Monaten auszurechnen, müsse der Kunde die Gesamtlaufzeit in 8 Quartale aufspalten, für jedes Quartal einen gesonderten Wochenbetrag errechnen, diesen mit der Anzahl der Wochen pro Quartal multiplizieren und schließlich die hieraus gebildeten 8 Zwischensummen zu einer Gesamtsumme addieren. Wie das Gericht feststellte, sei es nicht einmal der Klägerin als Verwenderin der streitigen Klausel gelungen, den richtigen Betrag zu errechnen. Somit sei das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Transparenzgebots verletzt. Im Übrigen sei der Vetrag jedoch wirksam. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Magdeburg: Abo-Falle oder nicht? – Kosteninformation in AGB für gültigen Vertragsschluss ausreichendveröffentlicht am 2. Mai 2011
AG Magdeburg, Urteil vom 26.02.2011, Az. 140 C 3125/10
§ 611 Abs. 1 BGBDas AG Magdeburg hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn in einem Internet-Angebot über entstehende Kosten (12-Monats-Abo für 96,00 EUR) lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert wird. Ein Vertragsschluss sei jedenfalls dann erfolgt, wenn der Kunde sich auf der Seite der Klägerin einlogge, seine persönlichen Daten mitteile und nach der Übersendung einer E-Mail von der Klägerin diese mit einem Verifikationscode bestätige und ebenso bestätige, dass er die AGB zur Kenntnis genommen habe. Dann könne er nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass ihm entstehende Kosten nicht bekannt gewesen seien. Soweit der Kunde die AGB tatsächlich nicht gelesen habe, sei dies auf seine fehlende Sorgfalt zurückzuführen, ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit. Im vorliegenden Fall seien Umstände, die den Nutzern suggerierten, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgen würde, nicht in ausreichender Weise ersichtlich. Es sei den jeweiligen Nutzern auch zumutbar, die gegebenen Informationen zu lesen. Unser Fazit: Auch bei den so genannten Abo-Fallen steckt der Teufel, wie so oft, im Detail: Die pauschale Verteidigung „Dies ist eine Abo-Falle“ reicht in der Regel nicht aus, sondern es muss in jedem Einzelfall dargelegt werden, warum über die Unentgeltlichkeit eines Angebots getäuscht worden sein soll.
- LG Dortmund: Zum unerlaubten Weiterverkauf von Karten für Bundesliga-Fußballspieleveröffentlicht am 17. April 2011
LG Dortmund, Urteil vom 11.02.2010, Az. 13 O 46/08 Kart.
§§ 3; 4 Nr. 10 UWGDas LG Dortmund hat es dem Betreiber einer Internetplattform verboten „gewerblich Handelnden Dritten die Möglichkeit zu geben, Eintrittskarten zu Spielen der Lizenzspielermannschaften [des Fußballvereins … der 1. Bundesliga] anzubieten und/oder an dem Verkauf in sonstiger Weise mitzuwirken, sofern die auf der Internetseite der Beklagten ihre Angebote einstellenden Dritten die Karten von der Klägerin oder von durch die Klägerin autorisierten Dritten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben haben.“ Ein entsprechendes Verbot des Bundesligavereins in seinen AGB hielt das Landgericht sowohl vertragsrechtlich als auch kartellrechtlich für zulässig (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06, hier). (mehr …)
- LG Bochum: Formularmäßige Einwilligung des Kunden in die Erbringung einer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 12. April 2011
LG Bochum, Urteil vom 11.01.2011, Az. I-12 O 219/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312d Abs. 3 BGBDas LG Bochum hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel „[Der Kunde] ist damit einverstanden, dass die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird.“ unwirksam ist und im Übrigen gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Zitat: „Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen gemäß § 312 d Abs. 3 BGB nur dann, wenn der Verbraucher ausdrücklich und vor Beginn der Erfüllung den Wunsch geäußert hat, dass der Vertrag vor Ausübung des WIderrufsrechts vollständig erfüllt wird (Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, § 312 d Rdnr. 7). Es benachteiligt den Verbraucher unangemessen gemäß § 307 BGB, wenn dieser Wunsch formularmäßig durch allgemeine Geschäftsbedingungen zum Ausdruck gebracht werden soll.“ Demnach ist der Wunsch des Kunden gesondert zu äußern, wobei eine E-Mail an den Dienstleister ausreichen dürfte.
- OLG Hamm: Einwilligung in die Zusendung von Werbung kann nicht per AGB fingiert werdenveröffentlicht am 12. April 2011
OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011, Az. I-4 U 174/10 – nicht rechtskräftig
§§ 7 Abs. 2 UWG; 307 Abs. 2 Nr. 1 BGBDas OLG Hamm hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen nicht per AGB die Einwilligung der Kunden für die Übermittlung von Werbung per Post, E-Mail, Fax oder Telefon fingieren kann. Die vorformulierte Einwilligungserklärung „Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.“ sei für alle diese Fälle unwirksam. Hinsichtlich Postwerbung sei die Einwilligung nicht gegenüber anderen Klauseln hervorgehoben gewesen, hinsichtlich Fax-, E-Mail- und Telefon-Werbung sei eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erforderlich. Auch gegenüber Unternehmern sei die Klausel nicht ausreichend, um eine (sonst ausreichende) mutmaßliche Einwilligung zu fingieren.
- AG Frankfurt a.M.: Abo-Falle – Preishinweis als überraschende Klausel unwirksamveröffentlicht am 6. April 2011
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.03.2011, Az. 29 C 2583/10 (85)
§ 305 c Abs. 1 BGBDas AG Frankfurt hat entschieden, dass die Kostenpflichtigkeit bei einer so genannten Abo-Falle entfällt, wenn der Preishinweis als überraschende AGB-Klausel zu werten ist. Zwar sei der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar gewesen, so dass sich die mangelnde Einbeziehung nicht schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergebe, sie folge aber aus den Umständen des Vertragsschlusses. Der Kläger habe die Webseite der Beklagten in der Erwartung besucht, dort kostenlose Software herunterladen zu können, wie diese vielerorts im Internet angeboten werde. Er musste nach Gestaltung der Seiten der Beklagten nicht damit rechnen, dass ausgerechnet hier das Angebot nicht kostenlos wäre. Ähnlich entschieden bereits das AG Hamm und das AG München. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Stornierung der Flugreise bis einen Monat vor Flugbeginn darf nicht Stornokosten in Höhe von 40 % des Flugpreises auslösenveröffentlicht am 4. April 2011
LG Köln, Urteil vom 03.11.2010, Az. 26 O 57/10
§§ 309 Nr. 5a; 651 i Abs. 3 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter für die Stornierung einer Flugreise bis zum 30. Tag vor Reisebeginn nicht 40 % des Reisepreises als pauschalierte Rücktrittskosten pro Person fordern darf. Entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen seien unwirksam. Zwar sehe das Gesetz vor, dass ein Reiseveranstalter mit dem Kunden vertraglich eine Pauschalierung einer angemessenen Entschädigung für den Fall der Stornierung vereinbaren könne (§ 651 i Abs. 3 BGB). Allerdings müsse sich die Pauschale an dem branchentypischen Durchschnittsschaden orientieren. Die Vereinbarung einer Pauschale, die den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige, sei unwirksam (§ 309 Nr. 5 a BGB). Zum Volltext der Entscheidung:
- Wettbewerbszentrale: Kostenpflichtige Hotline zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wettbewerbswidrigveröffentlicht am 20. März 2011
Die Wettbewerbszentrale berichtet, dass sie vorgeht gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Teleshopping-Unternehmens, die für die Geltendmachung von Mängeln / Gewährleistungsansprüchen durch Kunden die Nutzung einer gebührenpflichtigen Telefon-Hotline vorsahen. Der Minutenpreis betrug 1,99 EUR. Da der Verkäufer gesetzlich verpflichtet ist, alle Aufwendungen, die zu Nacherfüllung bei Mängeln erforderlich sind, zu tragen, war die Einrichtung der Hotline wettbewerbswidrig. Das fragliche Unternehmen hat sich zwischenzeitlich verpflichtet, die Klausel nicht mehr zu nutzen.
- OLG Saarbrücken: Eine AGB-Klausel, die den Pkw-Käufer 8 Wochen an Pkw-Bestellung festhält, ist unwirksamveröffentlicht am 16. März 2011
OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010, Az. 1 U 111/10-29
§§ 147 Abs. 2; 307 Abs. 1 S. 1; 310 Abs. 1 S. 2 BGBDas OLG Saarbrücken hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Autohändlers unwirksam ist, wenn der Käufer an die Bestellung eines Fahrzeugs (Angebot) mehr als acht Wochen gebunden ist, ohne dass innerhalb dieser Zeit der Verkäufer das Angebot annehmen muss. Für die Bestimmung der jeweiligen Annahmefrist (vgl. § 147 Abs. 2 BGB) seien drei Komponenten zu berücksichtigen, nämlich die Beförderungszeit des Antrags, die Überlegungsfrist des Antragsempfängers sowie die Beförderungszeit der Annahme. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine Frist von mehr als einem Monat als bei weitem zu lang anzusehen. Die Beförderungszeit von Antrag und Annahme habe dem normalen Postlauf entsprochen. Die Überlegungsfrist der Insolvenzschuldnerin könne ebenfalls relativ kurz bemessen werden; denn da in der Bestellung die Beschreibung des Fahrzeugs bereits in allen Einzelheiten enthalten gewesen sei, habe davon ausgegangen werden können, dass die Überlegungen, ob das Fahrzeug an den Beklagten veräußert werden soll, bereits mit Ausfüllung des Bestellformulars abgeschlossen gewesen seien. Gründe, die es rechtfertigen würden, hier von einer längeren Überlegungsfrist auszugehen, seien nicht erkennbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: