IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Mai 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011, Az. 38 O 148/10
    §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 DL-InfV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung für einen Eintrag in ein Firmenregister unter Angabe eines Monatspreises wettbewerbswidrig ist, wenn die Vertragslaufzeit tatsächlich mehr als einen Monat beträgt. Durch die Preisangabe von 39,85 Euro monatlich werde verschleiert, dass wegen der Mindestlaufzeit von 2 Jahren insgesamt 956,40 Euro netto zu entrichten seien. Dadurch liege eine Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung vor. Da es bei der Eintragung nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung gehe, sei für ein in Monaten berechnetes Entgelt kein vernünftiger Grund erkennbar. Auch im Übrigen stufte das Gericht das Formular der Beklagten als irreführend ein, da nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen könne, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Duisburg, Urteil vom 08.04.2011, Az. 7 S 193/10
    §§ 305c Abs. 2, 306 Abs. 3, 307 BGB

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass eine Klausel in einem Fitnessvertrag, nach der sich der Grundtarif sowie die Summe sämtlicher Zusatzleistungen um jeweils 0,29 € pro wöchentlicher Abbuchung erhöhen, unwirksam ist. Die Erhöhungsklausel sei in ihrer konkreten Fassung intransparent, weil eine Berechnung der hierdurch bedingten Erhöhung der wirtschaftlichen Belastung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere, der einem durchschnittlichen Vertragspartner nicht zugemutet werden könne. Um seine wirtschaftliche Gesamtbelastung für die Mindestlaufzeit von 24 Monaten auszurechnen, müsse der Kunde die Gesamtlaufzeit in 8 Quartale aufspalten, für jedes Quartal einen gesonderten Wochenbetrag errechnen, diesen mit der Anzahl der Wochen pro Quartal multiplizieren und schließlich die hieraus gebildeten 8 Zwischensummen zu einer Gesamtsumme addieren. Wie das Gericht feststellte, sei es nicht einmal der Klägerin als Verwenderin der streitigen Klausel gelungen, den richtigen Betrag zu errechnen. Somit sei das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Transparenzgebots verletzt. Im Übrigen sei der Vetrag jedoch wirksam. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

    AG Magdeburg, Urteil vom 26.02.2011, Az. 140 C 3125/10
    § 611 Abs. 1 BGB

    Das AG Magdeburg hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn in einem Internet-Angebot über entstehende Kosten (12-Monats-Abo für 96,00 EUR) lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert wird. Ein Vertragsschluss sei jedenfalls dann erfolgt, wenn der Kunde sich auf der Seite der Klägerin einlogge, seine persönlichen Daten mitteile und nach der Übersendung einer E-Mail von der Klägerin diese mit einem Verifikationscode bestätige und ebenso bestätige, dass er die AGB zur Kenntnis genommen habe. Dann könne er nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass ihm entstehende Kosten nicht bekannt gewesen seien. Soweit der Kunde die AGB tatsächlich nicht gelesen habe, sei dies auf seine fehlende Sorgfalt zurückzuführen, ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit. Im vorliegenden Fall seien Umstände, die den Nutzern suggerierten, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgen würde, nicht in ausreichender Weise ersichtlich. Es sei den jeweiligen Nutzern auch zumutbar, die gegebenen Informationen zu lesen. Unser Fazit: Auch bei den so genannten Abo-Fallen steckt der Teufel, wie so oft, im Detail: Die pauschale Verteidigung „Dies ist eine Abo-Falle“ reicht in der Regel nicht aus, sondern es muss in jedem Einzelfall dargelegt werden, warum über die Unentgeltlichkeit eines Angebots getäuscht worden sein soll.

  • veröffentlicht am 17. April 2011

    LG Dortmund, Urteil vom 11.02.2010, Az. 13 O 46/08 Kart.
    §§ 3; 4 Nr. 10 UWG

    Das LG Dortmund hat es dem Betreiber einer Internetplattform verboten „gewerblich Handelnden Dritten die Möglichkeit zu geben, Eintrittskarten zu Spielen der Lizenzspielermannschaften [des Fußballvereins … der 1. Bundesliga] anzubieten und/oder an dem Verkauf in sonstiger Weise mitzuwirken, sofern die auf der Internetseite der Beklagten ihre Angebote einstellenden Dritten die Karten von der Klägerin oder von durch die Klägerin autorisierten Dritten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben haben.“ Ein entsprechendes Verbot des Bundesligavereins in seinen AGB hielt das Landgericht sowohl vertragsrechtlich als auch kartellrechtlich für zulässig (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06, hier). (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Urteil vom 11.01.2011, Az. I-12 O 219/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312d Abs. 3 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel „[Der Kunde] ist damit einverstanden, dass die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird.“ unwirksam ist und im Übrigen gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Zitat: „Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen gemäß § 312 d Abs. 3 BGB nur dann, wenn der Verbraucher ausdrücklich und vor Beginn der Erfüllung den Wunsch geäußert hat, dass der Vertrag vor Ausübung des WIderrufsrechts vollständig erfüllt wird (Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, § 312 d Rdnr. 7). Es benachteiligt den Verbraucher unangemessen gemäß § 307 BGB, wenn dieser Wunsch formularmäßig durch allgemeine Geschäftsbedingungen zum Ausdruck gebracht werden soll.“ Demnach ist der Wunsch des Kunden gesondert zu äußern, wobei eine E-Mail an den Dienstleister ausreichen dürfte.

  • veröffentlicht am 12. April 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011, Az. I-4 U 174/10 – nicht rechtskräftig
    §§ 7 Abs. 2 UWG; 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen nicht per AGB die Einwilligung der Kunden für die Übermittlung von Werbung per Post, E-Mail, Fax oder Telefon fingieren kann. Die vorformulierte Einwilligungserklärung „Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.“ sei für alle diese Fälle unwirksam. Hinsichtlich Postwerbung sei die Einwilligung nicht gegenüber anderen Klauseln hervorgehoben gewesen, hinsichtlich Fax-, E-Mail- und Telefon-Werbung sei eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erforderlich. Auch gegenüber Unternehmern sei die Klausel nicht ausreichend, um eine (sonst ausreichende) mutmaßliche Einwilligung zu fingieren.

  • veröffentlicht am 6. April 2011

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.03.2011, Az. 29 C 2583/10 (85)
    § 305 c Abs. 1 BGB

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Kostenpflichtigkeit bei einer so genannten Abo-Falle entfällt, wenn der Preishinweis als überraschende AGB-Klausel zu werten ist. Zwar sei der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar gewesen, so dass sich die mangelnde Einbeziehung nicht schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergebe, sie folge aber aus den Umständen des Vertragsschlusses. Der Kläger habe die Webseite der Beklagten in der Erwartung besucht, dort kostenlose Software herunterladen zu können, wie diese vielerorts im Internet angeboten werde. Er musste nach Gestaltung der Seiten der Beklagten nicht damit rechnen, dass ausgerechnet hier das Angebot nicht kostenlos wäre. Ähnlich entschieden bereits das AG Hamm und das AG München. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 03.11.2010, Az. 26 O 57/10
    §§ 309 Nr. 5a; 651 i Abs. 3 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter für die Stornierung einer Flugreise bis zum 30. Tag vor Reisebeginn nicht 40 % des Reisepreises als pauschalierte Rücktrittskosten pro Person fordern darf. Entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen seien unwirksam. Zwar sehe das Gesetz vor, dass ein Reiseveranstalter mit dem Kunden vertraglich eine Pauschalierung einer angemessenen Entschädigung für den Fall der Stornierung vereinbaren könne (§ 651 i Abs. 3 BGB). Allerdings müsse sich die Pauschale an dem branchentypischen Durchschnittsschaden orientieren. Die Vereinbarung einer Pauschale, die den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige, sei unwirksam (§ 309 Nr. 5 a BGB). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. März 2011

    Die Wettbewerbszentrale berichtet, dass sie vorgeht gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Teleshopping-Unternehmens, die für die Geltendmachung von Mängeln / Gewährleistungsansprüchen durch Kunden die Nutzung einer gebührenpflichtigen Telefon-Hotline vorsahen. Der Minutenpreis betrug 1,99 EUR. Da der Verkäufer gesetzlich verpflichtet ist, alle Aufwendungen, die zu Nacherfüllung bei Mängeln erforderlich sind, zu tragen, war die Einrichtung der Hotline wettbewerbswidrig. Das fragliche Unternehmen hat sich zwischenzeitlich verpflichtet, die Klausel nicht mehr zu nutzen.

  • veröffentlicht am 16. März 2011

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010, Az. 1 U 111/10-29
    §§ 147 Abs. 2;
    307 Abs. 1 S. 1; 310 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Autohändlers unwirksam ist, wenn der Käufer an die Bestellung eines Fahrzeugs (Angebot) mehr als acht Wochen gebunden ist, ohne dass innerhalb dieser Zeit der Verkäufer das Angebot annehmen muss. Für die Bestimmung der jeweiligen Annahmefrist (vgl. § 147 Abs. 2 BGB) seien drei Komponenten zu berücksichtigen, nämlich die Beförderungszeit des Antrags, die Überlegungsfrist des Antragsempfängers sowie die Beförderungszeit der Annahme. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine Frist von mehr als einem Monat als bei weitem zu lang anzusehen. Die Beförderungszeit von Antrag und Annahme habe dem normalen Postlauf entsprochen. Die Überlegungsfrist der Insolvenzschuldnerin könne ebenfalls relativ kurz bemessen werden; denn da in der Bestellung die Beschreibung des Fahrzeugs bereits in allen Einzelheiten enthalten gewesen sei, habe davon ausgegangen werden können, dass die Überlegungen, ob das Fahrzeug an den Beklagten veräußert werden soll, bereits mit Ausfüllung des Bestellformulars abgeschlossen gewesen seien. Gründe, die es rechtfertigen würden, hier von einer längeren Überlegungsfrist auszugehen, seien nicht erkennbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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