IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013, Az. 228 O 173/13
    § 3 Nr. 30 TKG, § 101 Abs. 9 UrhG

    Das LG Köln hat einen Antrag der The Archive AG auf Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ablehnend entschieden. Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antrag knüpfe an einen Download des geschützten Werks und damit an einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG an. Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters fehle es indes an jedwedem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden könne, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt sei oder ein Fall des Cachings oder Streamings vorliege, bei dem streitig sei, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt würden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 166 Gs 377/13
    § 353d Nr. 3 StGB

    Das AG Hamburg hat einen Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Strafverteidiger Strate des Gustl Mollath (hier) wegen des Verdachts der verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, unter „Vorbehalt der Beschlagnahme des Datenspeichers des Servers und der Speichermedien, auf dem sich die im Antrag genannten Dokumente befinden, die Löschung der auf der Internetseite www.strate.net befindlichen Links und des zugehörigen Inhalts im Internet anzuordnen“. Was wir davon halten? Die Geschwindigkeit, mit der gegen Mollath und sein Verteidigerteam juristisch vorgegangen wird, ist mindestens so atemberaubend, wie das unseres Erachtens in seinem Ausmaß beispiellos phlegmatische Vorgehen der Justiz und der bayerischen Justizministerin Merk, um den offensichtlich unschuldigen Mollath nach über 5 Jahren endlich aus der Psychatrie herauszuholen. Hier wird ganz klar an den richtigen Stellen gearbeitet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.04.2013, Az. 6 W 85/12
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein gerichtliches Verbot in einem Unterlassungsverfahren nur gemäß dem Unterlassungsantrag, der sich gegen ein konkrete Verletzungsform richtet, begründet werden kann. Liege eine Irreführung über andere Tatsachen vor, auf welche sich der Kläger jedoch nicht beruft, kann dies nicht zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Dies gelte auch, wenn die im Antrag nicht erwähnte Verletzungsform zu demselben Lebenssachverhalt gehöre und Teil des Streitgegenstands im prozessualen Sinne sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Februar 2013

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az. I-24 U 125/11
    § 514 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht darauf vertrauen darf, dass der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite kein Versäumnisurteil beantragen werde; vielmehr darf dieser die Interessen seines Mandanten vor die kollegiale Rücksichtnahme stellen. Bei Erlass des (zweiten) Versäumnisurteils sei zudem die übliche Wartezeit von 15 Minuten bereits verstrichen gewesen. Eine unverschuldete Säumnis liege im Übrigen nur dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der rechtzeitigen Wahrnehmung des Termins gehindert sei, das ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um dem Gericht seine Verhinderung mitzuteilen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2013

    LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.10.2012, Az. 2-3 O 152/12, 2-03 O 152/12
    § 138 Abs. 1 ZPO, § 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 106 Abs. 1 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber nach einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen illegalen Filesharings den Rechteinhaber nicht darauf hinweisen muss, dass der Internetanschluss usprünglich bei einem Subprovider auf den Namen seines Sohnes angemeldet war, bevor er den Anschluss übernahm, um so „die Dunkelheiten aufzuklären, die sich aus den widersprüchlichen Auskünften des Netzbetreibers einerseits und des Subproviders andererseits ergeben.“ Die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO der Partei ende vielmehr dort, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2012

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.12.2012, Az. 6 U 230/12
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO,
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Klageantrag über einen Unterlassungsanspruch, der sich auf die Erstbegehungsgefahr einer angekündigten Folgehandlung begründet, grundsätzlich dem Bestimmtheitsgebot genügt, wenn er sich in der Formulierung an der Handlung orientiert, aus der sich die Erstbegehungsgefahr ergibt (hier: Werbeanzeige, die potentiellen Anzeigenkunden verbotene, getarnte Werbung verspricht). Es müsse dann jedoch im Vollstreckungsverfahren der Tenor des Unterlassungsurteils entsprechend eng ausgelegt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Juni 2012

    OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 199/11
    § 7 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Zusendung einer Auftragsbestätigung durch die Deutsche Telekom AG (Beklagte) an den Besucher eines ihrer Ladengeschäfte eine unzumutbare Belästigung darstellt und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Kunde den betreffenden Auftrag nicht erteilt hat. Die Beklagte hatte eingewandt, dass der konkrete Unterlassungsantrag zu unbestimmt sei, zumal er sich auch auf lauterkeitsrechtlich neutrale unbewusste Fehler und Versehen im automatisierten Massengeschäft beziehe. Dies sah der Senat anders, weil die vorangestellte Formulierung „im Rahmen geschäftlicher Handlungen“ hinreichend deutlich mache, dass nur bewusste Handlungen von im Unternehmen der Beklagten tätigen Personen angegriffen würden. Eine Belästigung machte das OLG Köln daran fest, dass der Zeuge das übersandte Schreiben nicht nur habe entgegen nehmen und entsprechend prüfen, sondern sich auch aktiv mit der Beklagten in Verbindung setzen müssen, um nicht zusätzliche Kosten des darin angegebenen Tarifs tragen zu müssen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juni 2012

    Rechtsanwaltl Dr. Ole DammLG Freiburg, Beschluss vom 07.05.2012, Az. 12 O 39/12
    § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

    Das LG Freiburg hat entschieden, dass auf die Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung § 269 Abs. 3 ZPO Anwendung findet, auch wenn das erledigende Ereignis erst nach dem Eingang des Antrags bei Gericht stattfand oder dies nicht mehr vollständig aufklärbar ist. Die Kosten seien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu bestimmen. Vorliegend war nur einem Teil des Antrages stattgegeben worden, über den weiteren sollte in einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Nach Abgabe einer vollumfassenden Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner seien die Kosten gegeneinander aufzuheben gewesen, da das Gericht die nach seiner Auffassung begründeten und unbegründeten Ansprüche für gleichgewichtig halte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. I ZR 34/09
    § 5 Abs. 3 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsantrag, der die zu unterlassende Handlung (hier: Werbeanzeige) abstrakt umschreibt, aber auf die beanstandete konkrete Anzeige Bezug nimmt (z.B. „wie geschehen …“), sich auf die konkrete Verletzungsform bezieht. Sei diese wettbewerbswidrig, sei ein Verbot auszusprechen, auch wenn die abstrakte Umschreibung innerhalb des Antrags den wettbewerbswidrigen Gesichtspunkt nicht aufgenommen habe. Zitat:

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  • veröffentlicht am 2. März 2012

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 6 W 69/11
    § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG; § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG für jeden Antrag die einschlägige Festgebühr (200,00 EUR) nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO anfällt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn zwar mehrere Anträge zusammengefasst würden, diese sich aber auf jeweils unterschiedliche Lebenssachverhalte bezögen. Vorliegend bezog sich der Antrag auf die Beauskunftung von IP-Adressen vom 11., 12., 13. und 14. Februar 2011 betreffend zwei Musikwerke. Danach ergebe sich eine Gebühr von 1.600 EUR = 2 (Musikstücke) x 4 (Kalendertage) x 200,00 Euro. Die Anzahl der IP-Adressen selbst (hier: 121) bleibe hingegen außer Betracht. Die Vorschrift der Kostenordnung sei allerdings insoweit nicht eindeutig. Es diene jedoch nicht dem Zweck der Vorschrift, dass ein Antragsteller die Gebührenhöhe dadurch minimieren könne, dass er inhaltlich selbständige Anträge sammele und in einer formal einheitlichen Antragsschrift zusammenfasse. Zum Volltext der Entscheidung:

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