IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 27.10.2010, Az. 5 U 224/08
    §§ 5, 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Wiederholungsgefahr für einen Wettbewerbsverstoß entfallen kann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu konkret gestellt ist. Mit der gewählten Antragstellung wende sich die Antragstellerin gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten, das in einer einzelnen konkreten Ausgabe einer PC-Zeitschrift enthalten sei. Das Gericht erklärte dazu, sie habe nicht nur das konkrete beworbene Produkt  in einer konkreten Version mit einem konkreten Werbeclaim, sondern ebenfalls die Bezeichnung der konkreten Zeitschrift, die konkrete Art von drei unterschiedlichen Heftausgaben und schließlich die konkrete Heftausgabe nach Monat und Jahrgang ausdrücklich zum Gegenstand eines jedenfalls auch verallgemeinernden Teils ihres Antrags gemacht. Vor diesem Hintergrund sei der konkret gestellte Verfügungsantrag spätestens mit Ablauf des „Lebenszyklus“ der Ausgabe 11/2008 der streitgegenständlichen Zeitschrift nicht mehr geeignet gewesen, Grundlage eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsbegehrens zu sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2010, Az. 20 T 59/10
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag, aus welcher der Klarname des jeweiligen Antragsstellers hervorgeht, den Antragssteller in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Veröffentlichung gebe unzulässige Einblicke in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 26 W (pat) 97/08
    § 27 Abs. 3 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Zurückweisung eines Markenumschreibungsantrags durch das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) rechtmäßig war, weil das Amt Zweifel an dem behaupteten Rechtübergang hatte. Die Markeninhaberin, die zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hatte und deren Geschäfte von einem Insolvenzverwalter geführt wurden, hatte die Marke angeblich an die Antragstellerin per Abtretungsvertrag übertragen. Das Markenamt hatte jedoch begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages und lehnte die Umschreibung ab. Gründe für die Zweifel waren: Der Vertrag datierte auf den 01.08.1998. Das Insolvenzverfahren gegen die Markeninhaberin wurde 1999 eröffnet. Die Antragstellerin legte den Vertrag jedoch erst 2007 mit dem Antrag auf Umschreibung vor. Es wirke so, als ob der Vertrag erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und lediglich zurückdatiert worden sei. Damit sei eine Übertragung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht möglich. Die eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der Markeninhaberin und der Antragstellerin, die übereinstimmend erklärten, dass der Vertrag zu dem angegebenen Datum“ geschlossen worden sei, könne die Zweifel nicht ausräumen, da dies eine Rückdatierung nicht ausschließe. Das BPatG folgte den Ausführungen des DPMA und erklärte die Zurückweisung des Antrags für berechtigt. Zu einer vollen Beweisaufnahme sei das DPMA nicht verpflichtet, da es sich bei der Umschreibung um eine Massenverfahren handele. Die Antragstellerin könne ihren vermeintlichen Anspruch nunmehr im Klagewege geltend machen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 1. August 2010

    Die Firma Apple Inc. hat im Oktober 2009 die Erteilung von drei Patenten beantragt, welche u.a. der Buchung von Hotels oder Reisen dienen. Dies ist bereits insoweit beachtlich, als dass es vergleichbare Buchungstechniken bereits dem Grunde nach seit langem gibt, womit die Frage der „novelty“ (§§ 101, 102 Title 35 US-Code) – oder in Deutschland die Frage der Neuheit (§§ 1 Abs. 1, 3 PatG) – aufzuwerfen sein dürfte. Apple umschreibt z.B. seinen „claim“ für seine „systems and methods for accessing hotel services using a portable electronic device“ wie folgt: „A method comprising:receiving identifying information from a user, wherein the information is transmitted via a portable electronic device of the user located remote from a hotel;receiving, from the user, a request to configure at least one room setting;determining, based on the identifying information, that the user is an authorized guest of the hotel; andconfiguring a hotel room of the hotel with the at least one room setting in response to determining the user is an authorized guest, wherein the configuring is performed prior to the user arriving at the hotel room.

  • veröffentlicht am 10. Juni 2010

    BGH, Beschluss vom 28.04.2010, Az. I ZB 7/10
    § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sämtliche Anträge vor dem BGH – auch solche, mit denen die Befangenheit eines ganzen BGH-Senats gerügt wird (hier: des I. Zivilsenats) durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden müssen. Den gegen sich gerichteten Befangenheitsantrag lehnten die betroffenen Richter selbst ab. In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs seien die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 31.08.2009, Az. 113 C 656/08
    §§ 151, 305 BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass ein Verzicht auf die Erklärung einer Annahme nicht per AGB geregelt werden kann. Der Beklagte hatte eine Vertragsurkunde unterzeichnet, in der es hieß „Mein Beitrittsangebot erfolgt unter Anerkennung des im Immissionsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrages. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich“. Die in dem Vertrag vereinbarten monatlichen Zahlungen stoppte der Beklagte. Das Gericht befand, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die noch offenen Beträge habe. Grund dafür sei, dass kein Vertrag zustande gekommen sei.

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  • veröffentlicht am 9. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2008, Az. AGH 25/2008 (II)
    § 223 Abs. 2 BRAO

    Der Anwaltsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Fachanwaltsantrag, soweit alle notwendigen Unterlagen vorliegen, innerhalb von drei Monaten (negativ oder positiv) zu bescheiden ist. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat notfalls die organisatorischen Grundlagen für eine möglichst zügige Bearbeitung zu schaffen. Die Schaffung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für einen bestimmten Fachanwaltstitel bedeute noch nicht, dass die Rechtsanwaltskammer die Verantwortung für eine zeitnahe Bescheidung von Anträgen auf eine kooperierende Rechtsanwaltskammer übertragen könne. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.05.2009, Az. 4 U 160/08
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Das OLG Zweibrücken hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Unterlassungsurteil nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt sein muss. Vielmehr seien auch gewisse Verallgemeinerungen über die enge Form der festgestellten Verletzungshandlungen hinaus zulässig, um Auseinandersetzungen im Vollstreckungsverfahren zu vermeiden. Insbesondere hätten weder der Kläger noch das Gericht im Urteil Anhaltspunkte dafür zu geben, wie der Wettbewerbsverstoß ausgeschlossen werden könne.

  • veröffentlicht am 29. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 14.05.2009, Az. 4 U 192/08
    § 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 3, 12 UWG,
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Klageantrag, auch wenn er sich im Kern und nur leicht modifiziert auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt, hinreichend bestimmt sein kann. Der Kläger war ein Verbraucherschutzverband, der in der nach § 4 Unterlassungsklagengesetz geführten Liste als qualifizierte Einrichtung eingetragen war. Die Beklagte befasste sich mit Leistungen des Direktmarketings und unterhielt einen Telemediendienst mit der Internetadresse … . Am 8. November 2007 sandte die Beklagte an die Verbraucher Roland X. und Lars L. eine Werbemitteilung. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Unterlassung auf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Mai 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.04.2009, Az. 11 W 27/09
    § 128c Nr. 4 KostO, § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass die Kostenfolge des § 128c Nr. 4 KostO, wonach für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von 200,00 EUR zu erheben ist, nicht je IP-Adresse zu verstehen ist, die ermittelt werden solle, sondern je Werk, dessen Verletzung durch illegales Filesharing beanstandet werde. Dies ist das Ergebnis einer richterlichen Auslegung, nachdem sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig entnehmen lasse, was als „Antrag“ zu verstehen sei. Er lasse sowohl eine Anknüpfung an formale als auch an inhaltliche Kriterien zu. (mehr …)

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