Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zu den Voraussetzungen eines Rücktritts beim Kauf eines „Montagsautos“veröffentlicht am 13. März 2013
BGH, Urteil vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 140/12
§ 440 S. 1 Alt. 3 BGBDer BGH hat entschieden, dass die Aussage eines Käufers, bei dem erworbenen Kfz handele es sich um ein so genanntes „Montagsauto“ nicht ohne Weiteres eine Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag auslöst. Es sei im Einzelfall auch beim Auftreten von mehreren verschiedenen Mängeln in kurzer Zeit im Einzelfall festzustellen, ob eine Nacherfüllung im Wege der Mängelbeseitigung/Reparatur tatsächlich unzumutbar sei. Dies beurteile sich danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertige, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft sei. Im entschiedenen Fall sei nicht von einem „Montagsauto“ auszugehen, da es sich hauptsächlich um Bagatellprobleme gehandelt habe. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 11/2013:
- OLG Düsseldorf: Ein Wettbewerbsverband, der eine große Anzahl von Abmahnungen gleichzeitig ausspricht, handelt nicht rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 29. Januar 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-20 U 58/12
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass einem Wettbewerbsverband, der eine große Anzahl von Abmahnungen gegen gewerbliche Kraftfahrzeughändler gleichzeitig ausspricht, kein Rechtsmissbrauch mit dieser Begründung vorzuwerfen ist. Es sei legitim, da das Interesse des Verbandes, einen wettbewerbswidrigen Zustand beseitigen zu wollen, nur auf diese Weise rasch und umfassend verfolgt werden könne. Das damit eingegangene Prozesskostenrisiko sei eine logische Folge. Auch war das Gericht der Auffassung, dass eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, welche eine Verschulden nicht erwähnt, so auszulegen sei, dass nur schuldhafte Zuwiderhandlungen die Vertragsstrafe auslösen. Zitat:
- LG Berlin: Ein privater Verkäufer, der bei eBay umfangreich verkauft, betreibt ein Gewerbe und ist Unternehmer / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 12. Dezember 2010
LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06
§ 14 BGB; §§ 3; 4 Nr. 11 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass ein als Privatverkäufer angemeldetes eBay-Mitglied als Gewerbetreibender anzusehen ist und den entsprechenden gesetzlichen Pflichten unterliegt, wenn sein Warenverkauf einen bestimmten Umfang überschreitet. Im vorliegenden Fall fehlte den Angeboten des Verkäufers ein Hinweis auf das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Zitat: „Jedoch weist die Anzahl und der Gebrauchszustand der bei eBay eingestellten Artikel auf eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit hin, die über gelegentliche Verkäufe im Rahmen der privaten Haushaltsführung hinausgeht. So bot die Antragsgegnerin im April 2006 um die 100 Artikel an, von denen in etwa 3/5 Kinderbekleidungsartikel waren. Von den Kinderbekleidungsartikeln waren wiederum mehr als 1/3 als neu gekennzeichnet. Insbesondere der hohe Anteil von Neuwaren ist für Verkäufe aus dem Haushalt ungewöhnlich und spricht für eine gewerbliche Tätigkeit. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin über eBay nicht nur Kleidung ihrer Kinder verkauft, wer in die Kleidung den Kindern nicht mehr passt oder nicht gefällt, sondern dass die Antragsgegnerin über eBay auch in großem Umfang Kinderkleidung einkauft. So hat sie im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 14.04.2006 76 Kleidungsstücke zum Gesamtkaufpreis von 955,67 EUR gekauft. In einigen Fällen hat die Antragsgegnerin die über eBay gekaufte Kleidung kurze Zeit nach dem Kauf zu einem höheren Preis wieder über eBay zum Verkauf angeboten. In einem Zeitraum über knapp 3 Monate waren mindestens 4 Weiterverkäufe noch feststellbar.“ Vgl. zu diesem Thema auch BGH, LG Frankfurt a.M., KG Berlin und LG Mainz. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Hohe Anzahl von Abmahnungen ist kein Beweis für Rechtsmissbräuchlichkeit, wohl aber deren Verhältnis zu dem Umsatz des Abmahnersveröffentlicht am 4. Mai 2010
OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2010, Az. 4 U 223/09
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Hamm hat in diesem Urteil erneut klargestellt, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit vorliegt, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind, wobei dies insbesondere auf das Gebührenerzielungsinteresse zutrifft. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse sei auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machten, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben könne und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben müsse. Dies ergebe sich jedoch nicht allein aus einem hohen Umfang der Abmahntätigkeit, denn dieser könne sich auch aus einer hohen Anzahl von Wettbewerbsverstößen ergeben. Weitere Umstände müssten hinzutreten. Ein solcher weiterer Umstand könne in einem Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebs liegen ebenso wie in der Art und Weise der Rechtsverfolgung. Dies hatte bereits das LG Berlin in der Vergangenheit entschieden. Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin in einem Zeitraum von ca. 3 Monaten 60 Abmahnungen versandt.
- LG Kiel: Zum abmahnenden Wettbewerbsverband mit einer unzureichenden Mitgliederzahlveröffentlicht am 16. Oktober 2009
LG Kiel, Urteil vom 26.05.2009, Az. 16 O 40/09
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverband, der auf einem regional umgrenzten Markt lediglich 9 Mitglieder vorweisen kann, nicht zur Abmahnung berechtigt ist, da keine „erhebliche Anzahl“ von Unternehmern im relevanten Gebiet dem Verband angehört. Aus diesem Grund fehle die Aktivlegimation zum Aussprechen von Abmahnungen. Vorliegend hatte ein Verband, der vorwiegend Mitglieder aus dem Bereich des Glücksspielwesens besaß, eine einstweilige Verfügung gegen einen Glücksspielvermittler erwirkt, der über die Beilage in verschiedenen Tageszeitungen Schleswig-Holsteins Lottoscheine verteilt hatte. Die Beklagte behauptete jedoch, dass der Kläger dazu nicht befugt gewesen sei, und erhielt Recht. Das Gericht führte aus, dass es für die Abmahnungsbefugnis nicht auf die Gesamtzahl der Mitglieder des Verbands ankomme, sondern bei einem regional begrenzten Verstoß lediglich die Unternehmen miteinbezogen werden dürften, die ebenfalls ihren Sitz in der betroffenen Region (Schleswig-Holstein) hätten.
- LG Bochum: Bereits fünf Abmahnungen sprechen für die Rechtsmissbräuchlichkeitveröffentlicht am 25. Mai 2009
LG Bochum, Urteil vom 07.04.2009, Az. I-12 O 20/09
§ 8 Abs. 4 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass bereits insgesamt fünf Abmahnungen für einen Fall von Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sprechen können, wenn der abmahnende Wettbewerber einen geringen Jahresumsatz (vorliegend weniger als 2.500,00 EUR) erwirtschaftet, welcher nur einen Bruchteil der Abmahnungskosten beträgt. (mehr …)
- OLG Jena: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen ohne Ende – Von verdächtigem Gerichtsort, überhöhtem Streitwert und massenhafter Abmahnungveröffentlicht am 17. März 2009
OLG Jena, Urteil vom 23.04.2008, Az. 2 U 929/07
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Jena hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wird, nur nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen kann. Im vorliegenden Fall war gegen eine Einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt worden. Die Verfügungsbeklagte argumentierte, die Abmahnung sei unzulässig gewesen, da sie rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Dabei berief sie sich auf den Gerichtsstandort, einen deutlich überhöhten Streitwert sowie die Zahl der insgesamt von der Verfügungsklägerin ausgesprochenen Abmahnungen. Die Jenaer Richter ließ diese Argumenation kühl. Der Gerichtsort sei schlicht der Sitz der Verfügungsklägerin und insoweit nicht zu beanstanden. Die Anzahl von 18 Abmahnungen sei noch nicht als rechtsmissbräuchlich zu beanstanden, wobei sich der Senat konkludent der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt a.M. (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56) anschloss, welches 200 Abmahnungen für nicht rechtsmissbräuchlich hielt. „Gerade wenn im Internet eine Vielzahl von Mitbewerbern auftreten, ist eine vielfache Abmahnung von gehäuft auftretendem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich.“ so der Jenaer Senat. (mehr …)