IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Mai 2012

    LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Nürnberg-Fürth hat am gestrigen Tage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der Betreiber eines Ärzte-Bewertungsportals im Internet eine Bewertung löschen muss, wenn konkrete Beanstandungen eines betroffenen Arztes vorliegen. Im entschiedenen Fall war ein Zahnarzt von einem Nutzer nach einer Implantatbehandlung als „fachlich inkompetent“ und „vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolgend“ dargestellt worden. Der Zahnarzt war daraufhin an den Betreiber des Portals herangetreten und hatte auf die Unwahrheit (keine Implantatbehandlung im angegebenen Zeitraum) hingewiesen, der Betreiber hatte daraufhin lediglich bei dem nur ihm bekannten Nutzer nachgefragt, ob die Bewertung der Wahrheit entspreche, was dieser bestätigte. Der Betreiber verweigerte aus diesem Grund die Löschung („Aussage gegen Aussage“). Nach Auffassung des Gerichts sei jedoch eine sorgfältigere Prüfung des Betreibers angezeigt gewesen, insbesondere hätte er einen Nachweis für das Stattfinden der Behandlung fordern können. Der Portalbetreiber hat bereits angekündigt, das Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen. Weitere Entscheidungen zu Bewertungsportalen finden sie hier (KG Berlin), hier (LG Berlin) und hier (AG Wolgast).

  • veröffentlicht am 23. April 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.03.2012, Az. 16 U 125/11
    § 28 BDSG, § 29 BDSG, § 35 BDSG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Ärztebewertungen im Internet zulässig und nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen zu löschen sind. Die Beklagte (das Internetportal) erhebe und speichere die Daten über die Ärzte, weil sie diese der interessierten Allgemeinheit zur Information und zum Meinungsaustausch zur Verfügung stellen wolle. Damit sei § 29 BDSG einschlägig. Nach Abwägung der Rechtsgüter überwiege die Meinungsäußerungsfreiheit. Da die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden umfasse, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen, müsse die Klägerin es grundsätzlich hinnehmen, wenn die Möglichkeit bestehe, sie in einem öffentlich zugänglichen Portal zu bewerten, und diese Möglichkeit genutzt werde. Die Datenerhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil die Bewertungen anonym erfolgten und der Klägerin damit die Möglichkeit der Auseinandersetzung genommen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. September 2011

    Die Wettbewerbszentrale teilt in einer Pressemitteilung vom 05.09.2011 mit, dass sie Gutscheinangebote auf der Plattform www.groupon.de für ärztliche Behandlungen (z.B. Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungenwegen) wegen Verstoßes gegen die ärztliche Gebührenordnung und unlauterer Befristung der Gutscheine abmahnt (hier). Ärztliche Tätigkeiten seien auf Grund der Gebührenordnung abzurechnen, die einen Gebührenrahmen bestimme, „innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung usw. sein Honorar festlege.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 23.06.2011, Az. 52 O 132/11, nicht rechtskräftig
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 34 Abs. 5 BOÄ

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Berliner Augenärztin, die auf ihrer Website einen Augenoptikbetrieb namentlich mit dem Hinweis benennt „Der Optiker unseres Vertrauens: …“ und sodann auf die Website des benannten Optikers verlinkt, gegen § 34 Abs. 5 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin verstößt. Ärzten ist es zum Schutz des Vertrauens der Patienten in eine von kommerziellen Erwägungen unabhängige Berufsausübung verwehrt, Patienten an bestimmte Erbringer gesundheitlicher Leistungen zu verweisen, was insbesondere die Empfehlung nur eines Anbieters im Rahmen konkreter Werbemaßnahmen erfasst (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 111/08 – Hörgeräteversorgung II). Hinreichende Gründe für eine solche an die Allgemeinheit gerichtete Empfehlung waren nicht gegeben. Ein „hinreichender Grund“ kann sich ohnehin nur dann ergeben, wenn die individuellen Belange des jeweiligen Patienten dies rechtfertigen.

  • veröffentlicht am 23. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.03.2010, Az. I ZR 172/08
    §§ 33; 35 Abs. 1 HeilberufsG NRW; §§ 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4; 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein deutscher Zahnarzt den in Österreich erworbenen Titel „Master of Science Kieferorthopädie“ führen darf und hierin kein Verstoß gegen das Heilberufsgesetz zu erkennen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wuppertal, Urteil vom 15.05.2009, Az. 15 O 11/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die Angabe eines Arztes auf einem Praxisschild bezüglich „Proktologischer Behandlungen“ und „Sportmedizinischer Betreuung“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn dieser Arzt jahrzehntelang als Sportmediziner tätig war und über 10.000 proktologische Behandlungen durchgeführt hat. Die Absolvierung der Zusatzweiterbildung gemäß der Berufsordnung für nordrheinische Arztinnen und Ärzte sei für die Führung dieser Hinweise nicht notwendig gewesen. Die Zulässigkeit ärztlicher Werbung orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche eine interessengerechte und sachangemessene Information auch auf Praxisschildern erlaube, sofern kein Irrtum erregt werde. Dies sei nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Die besonderen Erfahrungen des beklagten Arztes auf den Gebieten der Sportmedizin und der Proktologie seien nachgewiesen. Eine Fachärzteschaft auf diesen Gebieten werde nicht behauptet. Insbesondere sei eine Irreführung dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte auf einem weiteren (linken) Schild seine Qualifikation als Facharzt für Chirurgie angibt, und die strittigen Leistungen auf dem rechten Schild als „besonderes Leistungsangebot nach eigenen Angaben“ aufgeführt werden. Die Angabe der Gebiete als besondere Leistungsangebote sei zulässig und interessengerecht.

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. I ZR 100/04
    § 4 Abs. 3 S. 1, S. 4 HWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass bei frei verkäuflichen Arzneimitteln, die gesundheitsrelevante Nebenwirkungen haben, nach dem  Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 HWG die Angabe „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ zu erfolgen habe. Vorstehende Regelung sei keineswegs verfassungswidrig und verstoße auch nicht gegen EU-Recht. Das Interesse der Beklagten an einer ungestörten Werbung für die von ihr verkauften Erzeugnisse habe hinter dem mit § 4 Abs. 3 HWG bezweckten Schutz der Volksgesundheit zurückzustehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Mittel um ein Arzneimittel handele, das trotz gegebener Risiken frei verkäuflich sei. (mehr …)

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