Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Betreiber von Ärzte-Bewertungsportal www.jameda.de muss zu Unrecht bewertetem Arzt umfassend Auskunft zu dem bewertenden Nutzer erteilenveröffentlicht am 1. März 2016
BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15
§ 12 Abs. 1 TMG, § 823 BGB, § 1004 BGBDer BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Ärzte-Bewertungsportals, welches die Abgabe von anonymen oder pseudonymen Bewertungen ermöglicht, bei Hinweisen eines Arztes, dass mit dem bewertenden Nutzer überhaupt kein Kontakt bestanden habe, umfassenden Prüfungs- und Auskunftspflichten unterliegt. Derart verdeckt abgegebene Bewertungen erschwerten es dem betroffenen Arzt, so der Senat, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Zur Pressemitteilung Nr. 049/2016 vom 01.03.2016: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Verstoß gegen die Berufsordnung der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte stellt einen Wettbewerbsverstoß dar / Zum Empfehlungsverbot gemäß § 31 Abs. 2 BOÄ NRWveröffentlicht am 10. September 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013, Az. I-20 U 41/12
§ 31 Abs. 2 BOÄDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Berufsordnung der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BOÄ NRW) eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt und dementsprechend eine Zuwiderhandlung gegen § 31 Abs. 2 BOÄ NRW (Verbot der Empfehlung bestimmter Anbieter ohne hinreichenden Grund) wettbewerbswidrig ist. Diese Beschränkungen der Berufsordnung seien im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG zulässig, soweit sie dem Schutz der Bevölkerung vor unsachlicher Beeinflussung und vor Gefahren für die ärztliche Versorgung dienen würden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprächen, wobei eine Gefahr für die medizinische Versorgung insbesondere dann gesehen wird, wenn sich ein Arzt von kommerziellen Gesichtspunkten leiten lässt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Stuttgart: Arzt darf grundsätzlich nicht mit kostenlosen Arztleistungen werbenveröffentlicht am 3. September 2015
LG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2015, Az. 11 O 75/15 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass Ärzte, anders als Händler, nicht mit kostenlosen Zugaben werben dürfen. Im vorliegenden Fall ging es um Gutscheine eines Zahnarztes für eine kostenfreie Zahnreinigung. Kostenlose Zuwendungen sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG aber nur dann erlaubt, wenn die Zuwendung aus der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht. Dies war vorliegend nicht der Fall; vielmehr würde die Zahnreinigung eine individuelle ärztliche Leistung darstellen. Der Einwand des Zahnarztes, es handele sich um eine Zuwendung von geringem Wert gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG ließ die Kammer angesichts von Gesamtkosten in Höhe von ca. 100,00 EUR nicht gelten (vgl. zum Verbot von Werbung mit kostenlosen Arztleistungen: LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2014, Az. 312 O 19/14; OLG München, Urteil vom 08.10.2009, 6 U 1575/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2008, Az. 3 W 28/08).
- BGH: Optiker darf Augenärzten keine finanziellen Vorteile in Aussicht stellen, wenn Patienten dort Brillen bestellenveröffentlicht am 13. August 2015
BGH, Urteil vom 24.06.2010, Az. I ZR 182/08
§ 4 Nr. 1 UWG; § 3 Abs. 2 BOÄ, § 34 Abs. 5 BOÄDer BGH hat entschieden, dass eine unlautere unsachliche Einflussnahme auf Ärzte ausgeübt wird, wenn der Vertreiber eines Brillensystems finanzielle Vorteile für den Fall anbietet, dass Patienten dort Brillen bestellen. In diesem Fall könne der Arzt keine Entscheidungen mehr allein im Interesse des Patienten treffen, sondern würde auch seinen eigenen Vorteil berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung:
- VG Gießen: Werbung eines Arztes durch einen „Unternehmensfilm“ verstößt nicht gegen Standes- oder Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 24. Februar 2015
VG Gießen, Beschluss vom 14.11.2007, Az. 21 BG 1275/07
Art. 2 GG, Art. 12 GG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG a.F.Das VG Gießen hat entschieden, dass der Werbefilm eines Arztes, der ihn bei einem Praxisrundgang und bei der Behandlung von Patienten in typisch ärztlicher Kleidung zeigt („Unternehmensfilm“) nicht gegen das Standes- oder Wettbewerbsrecht verstößt. Zwar sei die so genannte Weißkittelwerbung zur Zeit der Entscheidung noch verboten gewesen, im verfassungsrechtlichen Lichte sei die Vorschrift jedoch so auszulegen, dass damit einher eine Gesundheitsgefährdung für Verbraucher ausgehen müsse. Dies sei bei dem streitgegenständlichen Film jedoch nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Klinik braucht nicht Privatanschrift eines Arztes an geschädigten Patienten herausgebenveröffentlicht am 23. Februar 2015
BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az. VI ZR 137/14
§ 32 Abs. 1 S. 1 BDSG; § 242 BGBDer BGH hat entschieden, dass es einer Klinik bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrt ist, einem auf Schadensersatz klagenden Patienten die private Adresse eines beteiligten Arztes herauszugeben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Düsseldorf: Musikwiedergabe im Wartebereich einer Zahnarztpraxis stellt keine öffentliche Wiedergabe dar / Zur fristlosen Kündigung eines GEMA-Lizenzvertrages wegen veränderter Rechtsprechungveröffentlicht am 22. Oktober 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2013, Az. 57 C 12732/12
§ 105 UrhG i.V.m. § 2 KonzentrationsVO NRW, § 313 Abs. 3 S. 2 BGB, § 15 Abs. 3 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Zahnarzt den für die Abspielung von Musik in seinem Wartezimmer mit der GEMA geschlossenen Lizenzvertrag fristlos kündigen durfte, nachdem der EuGH entschieden hatte, dass diese Nutzungsform keine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne sei. Die Berufung wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Arzt hat kein Recht auf Löschung von negativer Bewertungveröffentlicht am 25. September 2014
BGH, Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13
§ 29 BDSG, § 13 TMGDer BGH hat entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch gegen die Betreiber eines Ärztebewertungsportals besitzt, die Veröffentlichung der ihn betreffenden Daten – also „Basisdaten“ und Bewertungen – auf der betreffenden Internetseite zu unterlassen, und sein Profil vollständig zu löschen. Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiege das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Zur Pressemitteilung Nr. 132/2014: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung in einer Arztpraxis für bestimmte Apotheken ist unzulässigveröffentlicht am 28. April 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2014, Az. 6 U 2/13
§ 11 Abs. 1 ApoG; § 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Frankfurt hat in Bestätigung der Vorinstanz (hier) entschieden, dass Werbung im Wartezimmer von Arztpraxen („Wartezimmer-TV“) unzulässig ist, wenn dort Apotheken in einer Weise beworben werden, dass dies als gezielte Werbung des Arztes für eine bestimmte Apotheke verstanden wird. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Limburg: „Wartezimmer-TV“ mit Werbung für Apotheken ist unzulässigveröffentlicht am 16. April 2014
LG Limburg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 5 O 29/11
§ 11 Abs. 1 ApoG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Limburg hat entschieden, dass im Warteraum von Ärzten nicht für bestimmte Apotheken geworben werden darf. Daher wurde einem Unternehmen das Geschäftsmodell „Wartezimmer-TV“ untersagt, soweit darüber Werbung für Apotheken über Werbebildschirme in Arztpraxen betrieben werden sollte. Dies verstoße gegen das Bevorzugungsverbot, weil Patienten darüber zu bestimmten Apotheken geführt würden. Eine tatsächliche Absprache zwischen dem Arzt, der „Wartezimmer-TV“ anbiete und einer beworbenen Apotheke sei dafür nicht erforderlich.