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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2010, Az. 324 O 140/10
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Berichterstattung über ein Urteil gegebenenfalls darauf hinzuweisen ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Bei der im vorliegenden Fall angegriffenen Äußerung handele es sich durch den unterbliebenen Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft des Urteils um eine offen mehrdeutige Äußerung im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98). Bei derartigen Äußerungen genüge eine Klarstellung, um den Unterlassungsanspruch entfallen zu lassen. Allerdings habe die klarstellende Äußerung auch unzweideutig zu erfolgen. Aus den Urteilsgründen: „Nachdem der Kläger die Beklagte abgemahnt hatte, hat diese den Beitrag um den Satz „Das Urteil ist nicht rechtskräftig“ ergänzt, was dem Klägervertreter mit Schreiben vom 15.06.2009 … mitgeteilt wurde. In diesem Schreiben führte die Beklagte zudem aus, dass sie der Auffassung sei, der reklamierte Eindruck entstehe nicht und es bestehe daher kein Rechtsgrund für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Klägervertreter reichte hierauf Unterlassungsklage ein, da von der Beklagten keine ausreichende Klarstellung erfolgt sei.“ Daraufhin erhob der Kläger Unterlassungsklage. Die Kammer entschied, dass die vorprozessualen Erklärungen der Beklagten für eine notwendige Klarstellung nicht ausreichend gewesen seien.

  • veröffentlicht am 31. Januar 2011

    BGH, Urteil vom 26.10.2010, Az. VI ZR 230/08
    §§ 823 Ah, 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG;
    22, 23 KUG

    Der BGH hat entschieden, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Hinblick auf Presseberichterstattungen unterschiedlich zu bewerten und davon abhängig ist, ob es sich um eine Wort- oder Bildberichterstattung handelt. Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte trügen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeute, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiere, es sich so verfügbar mache und der Allgemeinheit vorführe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 12. Januar 2011

    Der von Jung von Matt/Pulse für das Schuhportal zalando.de gestaltete TV-Werbespot dürfte hinreichend bekannt sein, ebenfalls die in dem Spot vereinnahmte Symbolfigur der 68er-Bewegung, der Alt-Kommunarde Reiner Langhans. Mancher Leser wird sich gefragt haben, ob dies alles rechtens sei und Langhans gegebenenfalls sogar seine Einwilligung zu solcher Werbung habe geben müssen. Dass er dies offensichtlich nicht getan hat, entnehmen wir einer Mitteilung der (Münchener) Abendzeitung, welche Langhans mit den Worten zitiert „Die verdienen Geld mit meinem Bild. Dafür müssen sie zahlen.“ und wuv.de. Letztere berichtete, dass sich Langhans mit Zalando (wohl außergerichtlich) „geeinigt“ habe – und dem Vernehmen nach nunmehr selbst in dem nächsten Zalando-Spot auftauchen soll. Rechtlicher Hintergrund dürfte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein, welche allgemein Schadensersatz- und in besonders krassen Fällen auch Schmerzensgeldforderungen nach sich ziehen kann. Im vorliegenden Fall fühlte sich Langhans als „ranzig und verblödet“ dargestellt. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 19.05.2009, Az. VI ZR 160/08
    §§ 823 BGB; Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Artikel über einen ehemaligen deutschen Außenminister und dessen erworbenes Wohnhaus nebst der Frage, wovon der Kläger dies bezahlt habe, wobei ein Foto des Hauses abgedruckt war, den Ex-Außenminister nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, selbst wenn dieser seit mehreren Jahren nicht mehr politisch tätig ist. Grundsätzlich könne ein Eingriff in die Privatsphäre auch dann vorliegen, wenn Fotos von der Außenansicht des Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet würden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt werde. Das Berufungsgericht habe einen Eingriff bejaht, weil zumindest anderen Bewohnern  oder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen würden, die Identität des Klägers  zur Kenntnis gebracht werde, weil das Foto das Haus von der Straße aus zeige  und Passanten den Blickwinkel, den die Aufnahme zeige, verifizieren könnten und weil die Leser des Artikels, die das Haus kennen würden, erführen, dass der Kläger hier einziehen werde. Gleichwohl bestehe hinsichtlich des Artikels ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Kläger habe eine wesentliche Stellung im politischen Leben ausgeführt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 21.09.2010, Az. 27 O 685/10
    §§ 823; 1004 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein deutscher Zeitungsverlag bei Zeitungsartikeln über einen ehemaligen brandenburgischen Innenminister keine E-Mails verwenden darf, deren Herkunft und Echtheit nicht gesichert, sondern streitig ist, und die Umstände aus dem Privatleben des Ministers zum Inhalt haben. Der Minister müsse sich zwar aufgrund seiner öffentlichen Funktion auch eine kritische Betrachtung von Umständen aus seinem Privatleben gefallen lassen. Im vorliegenden Fall sei das von dem Verlag zur Glaubhaftmachung vorgelegte Material möglicherweise nicht echt, da bereits seine Herkunft zweifelhaft sei. Bei einer solchen bloßen Verdachtslage gehe der Schutz der Privatsphäre dem öffentlichen Informationsanspruch vor.

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2010

    BGH, Urteile vom 07.12.2010, Az. VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09
    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 22, 23 KunstUrhG

    Der BGH teilt per Pressemitteilung zu oben genannten Urteilen mit, dass eine Bildagentur bei einer Anfrage der Presse nach archivierten Bildern nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Berichterstattung prüfen muss. In den entschiedenen Fällen ging es um Bebilderungen einer Reportage über durch den Kläger begangene Tötungsdelikte. Über die Taten war in den 50er und 60er Jahren sowie in den 80er Jahren, als eine Verurteilung erfolgte, ausführlich berichtet worden. Durch die nunmehr aktuelle Reportage, welche Bildmaterial aus damaligen Veröffentlichungen verwendete, fühlte sich der Kläger in seinen Rechten verletzt. Der BGH stellte fest, dass des Austausch zulässig archivierten Bildmaterials unter dem Schutz der Pressefreiheit stehe, zu welcher unter anderem auch die Informationsbeschaffung gehöre. Eine Bildagentur müsse die Zulässigkeit der Berichterstattung nicht prüfen, da die Verantwortung für die Veröffentlichung allein das veröffentlichende Presseorgan trage. Durch dieses Organ müsse auch die Prüfung der Zulässigkeit von verwendetem Bildmaterial erfolgen. Durch die vorherige Weitergabe von Bildern im „quasi presseinternen Bereich“, wie der BGH es beschrieb, werde das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten höchstens geringfügig beeinträchtigt.

  • veröffentlicht am 31. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2010, Az. 5 O 3151/09
    §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 7 UWG; Art. 5 GG

    Das LG Oldenburg hat entschieden, dass die Zusammenfassung eines Urteils, welches dem Beklagten eine bestimmte Berichterstattung untersagt, mit den Worten „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt.“ nicht als falsche Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik aufgefasst werden darf. Die im vorliegenden Fall Beklagte habe damit eine eigene wertende Zusammenfassung des Urteils vornehmen wollen. Dieses Werturteil werde auch nicht einer Schmähkritik im Bereich der Persönlichkeitsverletzungen vergleichbar. Eine Schmähkritik liege nur dann vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe (BVerfG, GRUR 2008, 81). Im Vordergrund der Presseinformation steht die Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Rahmen die Verbreitung abwertender Äußerungen über einen Wettbewerber zulässig sei. Zu diesem Anliegen habe die streitgegenständliche Bewertung als „üble Nachrede“ erkennbar einen sachlichen Bezug, so dass die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten sei. Weiter zu beachten sei, dass die Beeinträchtigung der Beklagten dadurch abgemildert werde, dass ihr Name in der Presseinformation und dem in Bezug genommen Urteil nicht ausdrücklich genannt werde, so dass sie nur mittelbar identifizierbar sei. Außerdem könnten die Adressaten, indem sie über den Link vom Urteil des OLG Köln Kenntnis nähmen, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Beklagten setzen.

  • veröffentlicht am 26. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 31.05.2010, Az. 28 O 254/10
    §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber der Website www.buskeismus.de, Rolf Schälike, unter der Überschrift „Fünf Klatschen in einer Woche für die Kanzlei Scherz Bergmann“ über fünf verlorene Prozesse der Kanzlei berichten durfte. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfu?gung sei unbegru?ndet. Ein Anspruch auf Unterlassung des im Antrag genannten Umfangs gemäß § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben, da u.a. kein Verfu?gungsanspruch bestehe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juni 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 13.04.2010, Az. 7 U 7/10
    §§
    823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Berichterstattung über die angebliche Erkrankung eines prominenten Schlagersängers das Persönlichkeitsrechts verletzen kann.
    Die Antragsgegnerin hatte in einem Zeitungsbericht ein Interview mit einem Bekannten des Sängers veröffentlich, der diesen seit mehreren Jahren nicht gesehen hatte. Dieser hatte auf die Frage, warum der Sänger umgezogen war, geantwortet: „Sie haben sich in Berlin gar nicht so wohl gefühlt. Und vielleicht hat es auch mit seiner Krankheit zu tun, weil die Luft in Westfalen doch besser ist. Sie wohnen jetzt in Gievenbeck. … Das kann natürlich auch gewollt sein, sie wohnen jetzt in der Nähe des Universitätsklinikums“. Dadurch wurde der Verdacht erweckt, dass der Antragsteller wegen seiner Erkrankung umgezogen sei und den Wohnort wegen der Nähe zu einem Klinikum gewählt habe.  Zwar habe sich der Antragsteller in der Vergangenheit im Rahmen eines Buches zu seiner bestehenden Krankheit geäußert. Die Verbreitung des Gerüchts, dass die Erkrankung so schwerwiegend sei, dass sie die Wahl des Wohnortes beeinflusse, sei jedoch von erheblicher persönlichkeitsrechtlicher Relevanz und müsse nicht geduldet werden, zumal es der Antragsgegnerin unschwer möglich gewesen wäre, dies durch eine Anfrage beim Antragsteller zu verifizieren. Insbesondere müsse nicht geduldet werden, dass der Aufmerksamkeitswert dieser rechtsverletzenden Berichterstattung durch Abbildung eines Fotos noch gesteigert werde.

  • veröffentlicht am 28. Mai 2010

    LG Berlin, Urteil vom 21.01.2010, Az. 27 O 938/09
    §§ 823 BGB; 1004 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Prozessbericht, in welchem kritisch über eine Rechtsanwaltskanzlei unter Nennung ihres Namens berichtet wird, noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. Eine Anwaltskanzlei hatte sich dagegen gewehrt, dass der Betreiber einer Website, auf der über presserechtlich motivierte Gerichtsverfahren berichtet wurde, eine Verhandlung kommentiert hatte, in der es um die eigenen rechtlichen Schritte der Kanzlei gegen eine geplante Veröffentlichung des Beklagten ging. Die Kanzlei war der Auffassung, dies ginge die Öffentlichkeit nichts an. Die Kammer habe in jenem Verfahren ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der geplanten Liste verneint. Ein Berichterstattungsanlass für ihr juristisches Vorgehen gegen selbige sei demnach auch nicht gegeben. (mehr …)

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