Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Eine Bitte um Frankierung der Rücksendung ist nicht wettbewerbswidrig, wenn die Portoerstattung angekündigt istveröffentlicht am 27. Oktober 2008
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2007, Az. 3 W 83/07
§§ 312 c Abs. 2, 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Klausel „Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück“ nicht gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstoße. Der Verbraucher werde nicht darüber getäuscht, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen haben. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, könne nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger zahlt“ befolgt werden könne.
(mehr …) - OLG Schleswig: Regelstreitwert von 10.000 EUR selbst bei einfachen wettbewerbsrechtlichen Verfahrenveröffentlicht am 21. Oktober 2008
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 6 W 9/08
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c BGB
Das OLG Schleswig hat verkündet, dass es Regelstreitwerte annimmt, wenn es sich um einfache bis durchschnittliche wettbewerbsrechtliche Unterlassungsstreitigkeiten handelt. Bei Verfahren der einstweiligen Verfügung, die ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, betrage der Regelstreitwert 10.000,00 Euro. In gleicher Weise hatte sich das OLG Koblenz (Beschluss vom 13.06.2007, Az. 4 W 393/07) erklärt, allerdings zu einem Zeitpunkt, in dem bei deutschen Gerichten selbst für unterdurchschnittliche wettbewerbsrechtliche Verfahren generell hohe Streitwerte Akzeptanz fanden.
(mehr …) - OLG Hamm: Streitwert bei einstweiliger Verfügung gegen Spam 15.000 EURveröffentlicht am 20. Oktober 2008
OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2007, Az. 4 W 150/07
§§ 1004, 823 BGBDas OLG Hamm hat in einem Beschluss vom Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass der Regelstreitwert in Spam-Angelegenheiten (unerwünscht übersandte E-Mail-Werbung) 25.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren und 15.000,00 EUR für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt. Andere Gerichte sehen die Streitwerte in diesen Angelegenheiten deutlich geringer (bis zu 500,00 EUR; ? für weitere Hinweise klicken Sie bitte auf diesen Link: Streitwerte Spam).
(mehr …) - OLG Köln: Verwendung einer fremden Marke in Google AdWord-Werbung kann wettbewerbswidrig seinveröffentlicht am 4. Oktober 2008
OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2004, Az. 6 W 59/04
§§ 1, 3 UWG, 14, 15 MarkenG
Das OLG Köln sieht eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung als gegeben an, wenn der Werbende einen Begriff wählt, der die geschäftliche Bezeichnung eines anderen sowie den prägenden Bestandteil von dessen Wort/Bildmarke darstellt und in der Folge auf der Trefferliste einer Internet- Suchmaschine neben der Anzeige der Markeninhaberin auch – nämlich auf der rechten Bildhälfte – die Werbung der Antragsgegnerin dargestellt wird und diese so gestaltet ist, dass der Internetnutzer zumindest in nicht unerheblicher Zahl anzunehmen hat, es handele sich bei der Werbenden zwar um ein eigenständiges Unternehmen, dieses arbeite aber mit der Markeninhaberin in einer bestimmten, wenn auch nicht näher erkennbaren Form zusammen.
(mehr …) - BGH: Lang erwartete Entscheidung über Erstattung von Hinsendekosten nach Widerruf per Vorlagenbeschluss an den EuGH vertagtveröffentlicht am 1. Oktober 2008
BGH, Beschluss vom 01.10.2008, Az. VIII ZR 268/07
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EGDie lange erwartete Entscheidung des BGH zu der Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft wohl gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet, ist vertagt worden. Der BGH hat die Rechtsfrage per Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) übermittelt. Dies geht aus einer Pressemitteilung des BGH vom heutigen Tage hervor (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Hinsendekosten). Interessanterweise hat der Senat durchblicken lassen, dass er derzeit nicht erkennen könne, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts gegeben sei. (mehr …)
- KG Berlin: Die Abkürzung des Geschäftsführernamens im Impressum ist Bagatellverstoß – oder doch nicht?veröffentlicht am 18. September 2008
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 W 41/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr.3 BGB-InfoVDas Kammergericht geht von einem nur bagatellhaften Verstoß aus, wenn im Impressum zwar der Firmenname vollständig angegeben wird (hier: „F … GmbH & Co. KG“), aber der gesetzlich Vertretungsberechtigte lediglich als „Geschäftsführer H. E…“ (Nachname ausgeschrieben) angegeben wird. Dies sieht das OLG Hamm (Beschluss vom 13.03.2008, Az. 4 U 192/07) in Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) möglicherweise anders. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG soll es jetzt darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das soll nach Auffassung des OLG Hamm aber schon der Fall sein, wenn gegen eine europäische Verordnung, welche den Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider verstoßen werde, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie würden als wesentlich alle Informationen gewertet, die das EU-Recht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsehe. Zu solchen Informationen gehörten gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Dieser ist heute in § 5 TMG umgesetzt. Entscheidender Unterschied könnte sein, dass bei der Entscheidung des KG der Geschäftsführervorname nur abgekürzt, im Übrigen der Nachname aber wiedergegeben wurde, während in der Entscheidung des OLG Hamm das Handelsregister und die Handelsregisternummer gänzlich fehlten. (mehr …)
- OLG Bremen: Eine Gegenabmahnung ist keine unzulässige „Retourkutsche“veröffentlicht am 17. September 2008
OLG Bremen, Beschluss vom 08.08.2008, Az.: 2 U 69/08
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Bremen hat die Rechtsauffassung vertreten, dass eine auf eine Abmahnung folgende Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne der § 8 Abs. 4 UWG sei. Wer wie der Abmahnende in diesem Fall sich zur Hüterin des Wettbewerbs mache, dürfe sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nehme, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Das könne nicht richtig sein. § 8 Abs. 4 UWG solle unter anderem den Abgemahnten vor solchen „Wettbewerbsschützern“ schützen, denen es nicht um den fairen Wettbewerb, sondern um die Generierung von Abmahnkosten geht. Die Vorschrift schütze dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden. (mehr …)
- OLG Stuttgart: Bei einem einfachem Verstoß gegen Widerrufsbelehrungspflicht Streitwert von 15.000 EURveröffentlicht am 12. September 2008
OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 2 W 42/07
§ 32 Abs. 2 RVGDas OLG Stuttgart hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde für das Verfahren bezüglich einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 15.000,00 EUR bestätigt. Dass die Antragstellerin durch diese Wettbewerbsverletzung – ebenso wie jeder andere Wettbewerber im gesamten Bundesgebiet – durch das Angebot des Antragsgegners bei eBay nicht betroffen sei, verringere das streitwertprägende Interesse der Antragstellerin an lauterem Verhalten des Antragsgegners nicht. Dass es bei einer derartigen Sachlage keinem Wettbewerber möglich sei, auch nur halbwegs sicher abzuschätzen, in welchem Maße seine Umsatzinteressen durch die beanstandete Werbung betroffen seien, führt nicht dazu, dass der Streitwert besonders niedrig festzusetzen wäre, sondern verhindert lediglich, dass derartige Umsatzeinbußen als konkreter, streitwertbildender Faktor herangezogen werden könnten. Gleichwohl wäre das Gericht nicht seiner Aufgabe enthoben, den Wert nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen.
- LG Lübeck: Streitwert von bis zu 12.500,00 EUR bei Spam-Werbemailsveröffentlicht am 11. September 2008
LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006, Az. 5 O 315/05
§§ 1, 13 Abs. 1 UWG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, § 32 ZPODas LG Lübeck vertritt die Rechtsauffassung, dass der Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mails bis zu 12.500 EUR betragen kann. Demnach soll gelten:
a. Einmalige Spam-E-Mail, privater Adressat: 3.000 EUR
b. Einmalige Spam-E-Mail, gewerblicher Adressat: 4.000 EUR
c. Mehrfach Spam-E-Mails, privater Adressat: 5.000 EUR
d. Mehrfach Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: > 7.000 EUR
e. ab 5 Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: 8.000 EUR – 12.500 EUR
f. Spam-E-Mail, bei Eintrag in Robinson-Liste: 8.000 EUR – 12.500 EUREine Übersicht an Streitwerten finden Sie hier: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link).
(mehr …) - KG Berlin: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung, wenn Rechtsanwalt Mandanten von Kostenrisiko freistelltveröffentlicht am 22. August 2008
KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008, Az. 5 W 34/08
§ 8 Abs. 4 UWGDas KG Berlin hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass allein die hohe Zahl an Abmahnungen nicht zwingend für einen Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG spricht. Im vorliegenden Fall wurde allerdings beanstandet, dass der Anwalt der Abmahnerin mit einer Prozessfinanzierungs- und Beteiligungs GmbH zusammengearbeitet hatte, deren Geschäftsführer eine kostenfreie Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch die GmbH unter Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten der Abmahnerin bewarb, wobei anfallende Vertragsstrafen zwischen der Mandantin/Abmahnerin und der GmbH hälftig geteilt werden sollten. Aus den weiteren Indizien (s. Urteilstext) ergab sich ein verbotenes Zusammenwirken von Prozessfinanzierer, Rechtsanwalt und abmahnendem Onlinehändler. Das Kammergericht wies zutreffend darauf hin, dass die Annahme eines Missbrauchs nicht voraussetzt, dass die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtliche Interessen betrieben wird, so dass ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber missbilligten Zielen nicht erforderlich ist. Ausreichend sei vielmehr, dass die sachfremden Ziele überwiegen.