Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Memmingen: Videoaufnahmen mit einer DashCam unterliegen einem Beweisverwertungsverbot / Kein Schmerzensgeldveröffentlicht am 17. Februar 2016
LG Memmingen, Endurteil vom 14.01.2016, Az. 22 O 1983/13
§ 276 BGB, § 823 Abs.1 BGB , § 823 Abs.2 BGB, § 1004 Abs.1 BGB, § 6b Abs. 1 BDSG, § 6 b Abs. 5 BDSGDas LG Memmingen hat entschieden, dass die Aufnahmen einer Onboard-Videocamera (DashCam), soweit sie ein privates Anwesen erfassen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Im Übrigen unterlägen mit der DashCam angefertigte Aufnahmen einem Verwertungsverbot, weil sie rechtswidrig gefertigt würden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- AG Potsdam: Filesharing – Reseller darf Auskunft über IP-Adressen auch dann erteilen, wenn nur ein Gestattungsbeschluss gegen den Netzbetreiber vorliegtveröffentlicht am 10. Februar 2016
AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, Az. 37 C 156/15
§ 101 Abs. 9 UrhGDas AG Potsdam hat entschieden, dass bei Vorliegen eines richterlichen Beschlusses auf Auskunftserteilung gegen den Netzbetreiber (z.B. Telekom) nicht erforderlich ist, dass – soweit die fragliche IP-Adresse einer Benutzerkennung eines Resellers (z.B. 1&1) zugeordnet war – ein zweiter Beschluss gegen den Reseller erwirkt wird. Jener dürfe die der Benutzerkennung zugehörigen Bestandsdaten ohne weitere richterliche Gestattung mitteilen. Ein Beweisverwertungsverbot für die so erlangten Daten bestehe damit nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BAG: Das Bildmaterial aus einer heimlichen Videoüberwachung des Arbeitsplatzes unterliegt keinem generellen Beweisverwertungsverbotveröffentlicht am 5. Februar 2013
BAG, Urteil vom 21.06.2012, Az. 2 AZR 153/11
§ 6b Abs. 2 BDSG, § 32 Abs. 1 S.2 BDSG
Das BAG hat entschieden, dass Bildmaterial, das durch die verdeckte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze gewonnen wurde, nicht allein deshalb einem prozessualen Beweisverwertungs-verbot unterliegt, weil dessen Anfertigung gegen § 6b Abs. 2 BDSG verstößt. Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers sei vielmehr zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestehe, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft seien, die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstelle und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig sei. Der Verdacht müsse in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlungen zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern bestehen. Er dürfe sich nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Straftaten begangen werden; er muss sich jedoch nicht notwendig nur gegen einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - OLG Karlsruhe: Rechtswidrig gespeicherte IP-Adresse darf nicht zur Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs per einstweiliger Verfügung verwendet werden / Beweisverwertungsverbotveröffentlicht am 12. Januar 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, Az. 4 U 86/07
§ 95 Abs. 1 TKG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Beweisführung mittels IP-Adresse unzulässig ist, wenn die IP-Adresse rechtswidrig, also ohne vorherige Einwilligung des betreffenden Nutzers, gewonnen wurde. Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu konkreten Personen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG und nicht etwa um Bestandsdaten im Sinne von § 95 Abs. 1 TKG. Zitat aus den Entscheidungsgründen: (mehr …)
- OLG Brandenburg: Kein Beweisverwertungsverbot, wenn Zeuge lediglich die Worte eines Teilnehmers eines Telefonats hört / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 19. Januar 2011
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009, Az. 12 U 196/08
Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GGDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Verwertungsverbot für den Zeugenbeweis eines mitgehörten Telefonats dann nicht besteht, wenn der Zeuge lediglich die Äußerungen eines Teilnehmers des Gesprächs wahrgenommen hat. Grundsätzlich werde durch das heimliche Mithören eines Telefonats durch einen Dritten zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des unwissenden Gesprächspartners verletzt. Habe der Zeuge jedoch lediglich die Worte eines Gesprächsteilnehmers gehört – etwa weil er sich im selben Raum befand – würden die Rechte des anderen Gesprächspartner, dessen Worte nicht wahrgenommen wurden, dadurch nicht verletzt und die Zeugenaussage des Dritten unterliege keinem Beweisverwertungsverbot. Das OLG führte im Einzelnen aus: (mehr …)
- BAG: Personen, die ein Telefonat „zufällig mithören“ dürfen als Zeugen vernommen werden / Berichtet von Dr. Dammund Partnerveröffentlicht am 18. Januar 2011
BAG, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 AZR 189/08
Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GGDas BAG hat im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entschieden, dass das zufällige Mithören eines Telefonats keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Ein Dritter, der – ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hätte – den Inhalt eines Telefonats wahrgenommen hat, könne also als Zeuge auftreten. Diese Situation sei von dem Fall, dass der Beweispflichtige einen Dritten durch zielgerichtetes Handeln zum (heimlichen) Mithören eines Telefonats veranlasse, zu differenzieren. Im letzteren Fall liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des unwissentlich Belauschten vor, so dass ein Beweisverwertungsverbot greife. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Michael Seidlitz. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Filesharing – Kein Verwertungsverbot für von Logistep ermittelte IP-Adressenveröffentlicht am 23. November 2010
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 5 W 126/10
§ 97 UrhGDas OLG Hamburg hat im Rahmen der Prozesskostenbewilligung für die Verteidigung gegen eine Unterlassungsklage wegen Filesharings entschieden, dass die Berufung auf ein Beweisverwertungsverbot wegen einer Datenschutzverletzung durch die IP-Adressen ermittelnde Firma (hier: Logistep AG) nicht durchgreift. Zwar sei dies in der Schweiz entsprechend entschieden worden (wir berichteten), für die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes in Deutschland sei allerdings allein auf inländisches Recht abzustellen. Dass das Ermitteln der IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, sei nicht ersichtlich, da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden könne. Dies geschehe erst durch die von der Staatsanwaltschaft oder durch gerichtlichen Beschluss erwirkte Auskunft des Providers. Das Erteilen derartiger Auskünfte habe der BGH in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ ausdrücklich als rechtmäßig angesehen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- Hat der BGH entschieden, dass die von der Logistep AG ermittelten IP-Adresse verwertet werden dürfen?veröffentlicht am 9. September 2010
Die Logistep AG ist mit ihrem Geschäftsmodell, IP-Adressen von Filesharern zu ermitteln, am 08.09.2010 aus datenschutzrechtlichen Gründen vor dem höchsten Schweizer Bundesgericht gescheitert und wird demnächst möglicherweise aus Andorra ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen. In einer Pressemitteilung teilt die Logistep AG mit: „Die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts im Sinne der Datenschutzbehörde steht im Widerspruch zu Gerichtsentscheidungen im In- und Ausland, in denen die korrekte und rechtmäßige Arbeit der Logistep AG bestätigt worden ist. Der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat beispielsweise jüngst Zweifel an der Qualität und Rechtmäßigkeit der Beweissicherung durch Logistep zurückgewiesen (Fußnote: (6) BGH-Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08,).“ Ist dies wirklich zutreffend? Den vollen Artikel lesen Sie hier.
- BAG: Unerkanntes Mithören eines Telefonats durch späteren Zeugen führt nicht zum Beweisverwertungsverbotveröffentlicht am 14. Oktober 2009
BAG, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 AZR 189/08
Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GGDas BAG hat entschieden, dass bei einem heimlich mitgehörten Telefonat nur dann ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, wenn die Person, die sich auf den Inhalt des Telefonats beruft, die von ihr benannte Zeugin durch aktives Handeln zielgerichtet hat mithören lassen. Nur im Falle des aktiven Handelns hätte die gerichtliche Verwertung des Beweismittels eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Rechts am gesprochenen Wort zur Folge. Sei das Telefonat jedoch ohne Wissen des Telefonierenden mitangehört worden, weil – wie im vorliegenden Fall – der Lautsprecher des benutzten Mobiltelefons ungewöhnlich laut eingestellt gewesen sei, liege auf Seiten des Telefonierenden kein Handlungsunrecht vor.
- OLG Frankfurt a.M.: Wenn IP-Adresse von Filesharer ohne richterliche Anordnung herausgegeben wird, gilt ein Beweisverwertungsverbotveröffentlicht am 22. September 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB; § 97 UrhG; § 286 ZPO; § 100g StPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass per Strafanzeige und Akteneinsicht ermittelte Daten zur Feststellung eines illegal handelnden Filesharers einem zivilrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen, da es sich bei der dynamischen IP–Adresse nach Auffassung des Senats um Verkehrsdaten und keineswegs um Bestandsdaten handeln dürfte (Bock in: Beck`scher TKG–Kommentar, 3. Aufl. § 113, Rn. 24; Bär, MMR 2005, 626; Hoeren, WISTRA 05, 13;). Denn es gehe dabei nicht nur um eine Information, die dem dem Eintrag in einem Telefonbuch vergleichbar sei, sondern um die Ermittlung, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt worüber und wielange kommuniziert habe (LG München, Beschluss vom 12.03.2008, Az. 5 QS 19/08 zit. nach juris). Deshalb habe es zur Herausgabe der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 100 g StGB bedurft (vgl. auch BVerfG, Az. 1 BvR 256/08). Erkenntnisse, die ohne die erforderliche richterliche Anordnung erlangt worden seien, unterlägen auch im Zivilprozess einem Verwertungsverbot (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. § 286 Rn. 15a ff.).