IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 322/02
    §§ 14 Abs. 6 MarkenG, 287 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Auskunftserteilung auf Grund einer Kennzeichenverletzung der Verletzer unter bestimmten Umständen nur seinen Umsatz, nicht aber den konkreten Gewinn, oder alternativ geschätzte Gewinne angeben muss. Dies sei dann der Fall, so der BGH, wenn für die Schadensberechnung an sich schon die Schätzung erforderlich sei, in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf der Verletzung des Kennzeichens beruhe. Im entschiedenen Fall hatte sich der Verletzte hinsichtlich des Schadensersatzanspruches für die Herausgabe des Verletzergewinns entschieden. Dieser Anspruch betreffe aber nur den Teil des erzielten Gewinns, der durch die Verletzung des fremden Rechts entstanden sei. Der BGH stellt folgerichtig fest, dass bei Kennzeichenverletzungen die Herausgabe des gesamten, mit dem widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstand erzielten Gewinns nicht geboten sei, weil der geschäftliche Erfolg nur zu einem Teil auf der Verwendung des fremden Zeichens beruhe. In solchen Fällen könne die relevante Gewinnquote geschätzt werden. Da der Verletzer nicht zur Rechnungslegung verurteilt worden sei, könne nach Auffassung der Karlsruher Richter auch der Gesamtgewinn aus dem markenverletzenden Produkt (durch Wirtschaftsprüfer) geschätzt werden.

  • veröffentlicht am 26. März 2009

    BGH, Beschluss vom 18.03.2009, Az. VIII ZR 149/08
    §
    312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB, Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie

    Der BGH hat in diesem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof die Frage aufgeworfen, ob es bei Fernabsatzverträgen über Gas- und Stromversorgung für Verbraucher doch ein Widerrufsrecht geben sollte. Das Bürgerliche Gesetzbuch konstatiert beim Widerrufsrecht von Waren u.a. eine Ausnahme für Waren „die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“.  Die auf den ersten Blick eindeutige Ausnahme wirkte auf das oberste Bundesgericht nach näherer Überlegung nicht mehr so eindeutig, da nach deutschem Recht gerade für die Fälle einer Vertragsabwicklung, bei der die Ware nicht zurückgewährt werden kann, das Institut des Wertersatzes besteht. Nun soll der EuGH entscheiden, wie die Fernabsatzrichtlinie hinsichtlich der oben genannten Ausnahme zum Widerrufsrecht auszulegen ist. (JavaSkript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    BGH, Urteil vom 03.11.2008, Az. AnwSt (R) 10/08
    §§ 3, 5 UWG, § 8 BORA

    Der BGH hat in diesem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten darauf hingewiesen, dass der Begriff „& Associates“ nicht verwendet werden kann, wenn mit dem derart bezeichneten Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwaltskanzlei keine gesellschaftliche oder partnerschaftliche Verbindung besteht. Der betroffene Rechtsanwalt betrieb eine Einzelkanzlei. Er war ausschließlich beratend tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag im Wirtschaftsbereich. Der Rechtsanwalt stellte für jeden Einzelfall seiner Beratungstätigkeit ein Team aus erfahrenen Spezialisten zusammen, die sodann gemeinsam das konkrete Einzelmandat durchführten. Der Betroffene verwendete für seine Schriftsätze, mit denen er als Rechtsanwalt auch gegenüber Dritten nach außen in Erscheinung getreten war, folgenden Briefkopf: „Dr. L. & Associates, Dr. A. L., Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht – Associates: Dr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH, Dr. L. & Partner Steuerberatungs GmbH, bzw. Steuerberatungs-gesellschaft mbH„. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. März 2009

    BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 48/06
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Der BGH hat in Ergänzung zu BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 144/03 (Link: BGH), entschieden, dass eine Tiefpreisgarantie a la „M. M. – KÜCHEN-TIEFSTPREIS-GARANTIE Egal, wer beim Küchenkauf anbietet – Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem MITBEWERBER-ANGEBOT liegt.“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte betrieb mehrere Einrichtungshäuser, zu deren Angebot unter anderem Küchen gehörten. Am 27.12.2003 warb sie mit oben stehender Ankündigung. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschied: Einem Unternehmen stehe es grundsätzlich frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises sei nicht grundsätzlich, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04
    §§ 1, 4 UKlaG, §§ 305 Abs. 1, 306 a, 307, 309 Nr. 5 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass auch hausinterne Anweisungen, für Rücklastschriften einen pauschalen Schadensersatz zu fordern, gegen die §§ 305 ff. BGB verstoßen und somit unzulässig sind. Im vorliegenden Fall hatte eine beklagte Bank mit Rundschreiben vom 04.05.1998 gegenüber ihren Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet eine Anweisung zur Behandlung von Lastschriftrückgaben mangels Deckung erlassen. In dem Schreiben heißt es: „Kostenerstattung bei Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung (BGH Urteil vom 21. Oktober 1997) … Wir werden daher – auch im Interesse einer gegenüber unseren Kunden gerechten Preisgestaltung – einen Teil der anfallenden Kosten für Lastschrift- und Scheckübergaben ab sofort in Höhe von 15,00 DM belasten. Aufgrund des BGH-Urteils ist ein teilmodifizierter Arbeitsablauf notwendig, welchen wir in beigefügter Anlage 1 beschrieben haben. […]“ Die Geschäftsstellen verfuhren entsprechend dem Rundschreiben. Der Kläger monierte, dass es sich insoweit um unwirksame AGB, mindestens jedoch unwirksame AGB-gleiche Klauseln handele zur Umgehung der AGB-rechtlichen Vorschriften. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. März 2009

    BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06
    § 14 MarkenG, § 97 UrhG, § 3, 4 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts, der sein Konto einer anderen Person – hier: der Ehefrau – überlasse, für die durch diese Person begangene Marken-, Urheberrechts- oder Wettbewerbsrechtsverletzung haftet. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 58/06
    §§ 3, 5 UWG, § 3 HWG, §§ 11a, 25 AMG, Art. 7 Abs. 1 und 3 UGP-RL

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass bei einer Fernsehwerbung ein lediglich schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinweis nicht bereits deshalb grundsätzlich unbeachtlich ist, weil er von den nur zuhörenden Fernsehteilnehmern nicht wahrgenommen wird. Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, seien alle ihre Bestandteile einschließlich der Besonderheiten des für die Werbung verwendeten Kommunikationsmediums zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof verwies insoweit auf § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG; Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts- praktiken. Fernsehwerbung bestehe, wie dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt sei, grundsätzlich aus Bild und Ton, so dass dem Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung wesentliche Informationen auch durch nur eingeblendete, nicht gesprochene Hinweise gegeben werden könnten. Das oberste Zivilgericht wies danach folgerichtig darauf hin, dass der Unterlassungsantrag der Klägerin zu weit gefasst sei und insoweit zurückzuweisen sei, da er auch Fernsehwerbung erfasse, bei der eine Irreführungsgefahr durch hinreichend erkennbare, nur eingeblendete Hinweise ausgeräumt sei. In dem streitgegenständlichen TV-Werbespot war unter dem großgeschriebenen Text „nur 1 Woche Behandlung“ in Kleinschrift der Hinweis eingeblendet „bei Fußpilz zwischen den Zehen“. Die Klägerin war der Auffassung, dies sei irreführend, weil die eher beiläufige Einblendung nicht auffalle und außerdem derjenige Fernsehteilnehmer, der nur zuhöre, die Einschränkung nicht lesen könne.

  • veröffentlicht am 12. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 08.12.2008, Az. II ZB 46/07
    § 16 HRVO, §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 HGB

    Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass die Firma „HM & A GmbH & Co. KG“ eintragungsfähig sei, weil die konkret verwendete Buchstabenkombination „HM & A“ gemäß § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sei, Unterscheidungskraft besitze und diese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion im Sinne von § 17 Abs. 1 HGB im geschäftlichen Verkehr erfülle. Hierfür reiche als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus, so dass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grundsätzlich unterscheidungskräftig und kennzeichnungsgeeignet sei und damit zugleich die Namensfunktion der Firma erfülle (h.M. vgl. OLG Frankfurt, NJW 2002, 2400; Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 28; Lutter/Welp, ZIP 1999, 1073, 1078; Heidinger in MünchKommHGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 17; Ammon in Röhricht/v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 12; Schulenburg, NZG 2000, 1156, 1157; Ensthaler/Steitz, HGB 7. Aufl. § 18 Rdn. 12; Kögel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Canaris, Handelsrecht 23. Aufl. § 10 Rdn. 15; Hopt in Hopt/Merkt, HGB 33. Aufl. § 18 Rdn. 4; einschränkend Roth in Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. § 18 Rdn. 3; a.A. OLG Celle aaO; Oetker, Handelsrecht 4. Aufl. § 4 C.II.1 S. 76).

  • veröffentlicht am 10. März 2009

    BGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. I ZR 126/06
    Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 11, 110 a Abs. 5 Satz 2 EG-Verordnung Nr. 6/2002, § 4 Nr. 9 lit. a UWG

    Der BGH hatte in diesem Fall zu urteilen, ob durch die Eintragung eines Geschmacksmusters in China und anschließendem Vertrieb in der Europäischen Gemeinschaft Schutzrechte durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstehen können. Für den vorliegenden Fall wurde dies verneint. Die Anspruchstellerin hatte eine elektrische Gebäckpresse in China als Geschmacksmuster und auch als Patent angemeldet; beide Schutzrechte wurden im Jahre 2002 veröffentlicht. Die Gegnerin bot ab 2003 ähnliche Gebäckpressen in Deutschland an. Dagegen ging die Anspruchstellerin aus Rechten aus nicht eingetragenem Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor. Der BGH vertrat jedoch die Auffassung, dass ein solches nicht entstanden sei, obwohl die chinesischen Gebäckpressen auch über Großbritannien in der EU vertrieben wurden. Die Voraussetzungen zur Entstehung eines solchen Geschmacksmusters wurden verneint. Insbesondere könne ein Gemeinschaftsschutzrecht nicht durch Veröffentlichung an einem beliebigen Ort außerhalb der Gemeinschaft (z.B. China) begründet werden. Bei der späteren Veröffentlichung in Großbritannien sei das Gerät wiederum keine Neuheit mehr gewesen, da die Veröffentlichung des Geschmacksmusters in China den inländischen Fachkreisen hätte bekannt sein können. Der BGH konnte jedoch einen Anspruch nach ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen Nachahmung nicht ausschließen und hat die Angelegenheit insoweit zurückverwiesen.

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03
    § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) auf einer Unternehmens-Website eine kennzeichenmäßige Benutzung im markenrechtlichen Sinne darstellt und auch gegen das geltende Markenrecht verstößt, wenn an der Verwendung kein berechtigtes Interesse vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext das fremde, im Verkehr einem anderen Unternehmen zugeordnete Kennzeichen „Impuls“ als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines lnternetauftritts zu erhöhen. Auch wenn der durchschnittliche Nutzer den Quelltext in der Regel nicht wahrnehme, so der Bundesgerichtshof, sei doch eine kennzeichenmäßige Nutzung dadurch gegeben, dass die Webseite in Suchmaschinen bei Suche nach „Impuls“ als Treffer angezeigt und somit das Auswahlverfahren beeinflusst und der Nutzer auf die Seite geführt werde. Damit werde der Nutzer auf das dort werbende Unternehmen aufmerksam gemacht. Da die Beklagte in demselben Geschäftsbereich wie die Klägerin tätig sei und die gleichen Leistungen anbiete und somit der Nutzer die beiden Unternehmen auf Grund der Trefferliste in der Suchmaschine verwechseln könne, sei auch die für eine Kennzeichenrechtsverletzung erforderliche Verwechselungsgefahr gegeben. Eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung eines fremden Zeichens wäre indes bei einem offenen Vergleich der Unternehmen mit deutlichem Hinweis auf die Identität und die Leistungen des Rechtsinhabers und in der Regel einer offenen Nennung des fremden Kennzeichens möglich.

I