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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06
    §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat in der Revision ein Urteil des OLG Hamburg (Link: OLG Hamburg) teilweise aufgehoben. Der Beklagten, die die Geschäftsbezeichnung der Klägerin als .de-Domain registriert hatte, wurde untersagt, die Bezeichnung für von ihr angebotene Dienstleistungen zu verwenden. Dies tat sie erst seit 2002, nachdem zuvor auf der registrierten Domain nur ein „Baustellen-Schild“ gezeigt wurde. Die Klägerin benutzte die Bezeichnung hingegen schon seit 2001 zur Benennung ihres Unternehmens. Hinsichtlich der Nutzung des Namens als Geschäftsbezeichnung bzw. für Dienstleistungen wurden der Klägerin ältere Rechte zugesprochen. Einen Anspruch auf Löschung verneinte der Bundesgerichtshof jedoch – im Gegensatz zum Hanseatischen Oberlandesgericht. Hinsichtlich des Haltens des Domainnamens habe noch keine Kennzeichenverletzung vorgelegen, vor allem da die Klägerin die streitgegenständliche Bezeichnung erst aufgenommen habe, nachdem die Beklagte die Domain habe registrieren lassen. Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Urteil eine Pressemeldung herausgegeben (JavaScript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 4. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 08.03.1990, Az. I ZR 116/88
    § 12 UWG

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass eine per Fax übersandte Unterlassungserklärung, sofern sie hinreichend strafbewehrt ist und die sonstigen inhaltlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen Erklärung erfüllt, grundsätzlich geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies führt der Bundesgerichtshof darauf zurück, dass die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von einer bestimmten Form, sondern nur vom Inhalt und der Ernstlichkeit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abhänge. Die Ernstlichkeit fehle indes, wenn der Abgemahnte, auf Verlangen des Abmahners, dass Original der Unterlassungserklärung nicht nachsende, da sich aus der Natur eines Fernschreibens als maschinell gefertigter und nicht unterzeichneter Erklärung grundsätzlich Zweifelsmöglichkeiten hinsichtlich der rechtlichen Urheberschaft oder der Autorisierung des tatsächlichen Absenders durch den Schuldner ergäben. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 144/03
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG,
    § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „Wir waren, sind und bleiben die Günstigsten! Sollten Sie bei irgendeinem örtlichen Einzelhändler einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, auch wenn es ein Werbe- oder Eröffnungsangebot ist, machen wir Ihnen diesen Preis und Sie erhalten darauf 10% extra.“ unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung stehe es einem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen und auch die Preise von Konkurrenten zu unterbieten. Der Grundsatz der Preisunterbietungsfreiheit gelte auch beim Angebot identischer Waren. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises sei nicht grundsätzlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig. Entsprechend liege in dem Anbieten von Waren unter Einstandspreis durch ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht nur dann eine unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber, wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolge und sachlich nicht gerechtfertigt sei, § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB. Ein Angebot unter den Einstandspreisen des Unternehmens sei in der Rechtsprechung insbesondere dann als unlauter angesehen worden, wenn es in einer Weise erfolge, die geeignet sei, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und zu diesem Zweck eingesetzt werde. Dafür genüge es indes nicht, wenn eine Werbemaßnahme lediglich die abstrakte Gefahr begründe, dass Waren unter Einstandspreis abgegeben würden. Eine derartige Preisgestaltung sei objektiv nicht geeignet, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 18.12.2008, Az. I ZB 32/06
    § 890 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass zwei vier Monate auseinander liegende Verstöße gegen eine einstweilige Verfügung (Werbung mit unzulässiger Herstellerpreisempfehlung ) nicht als zwei selbstständige Teilakte einer Tat anzusehen sind. Das Landgericht Mannheim hatte in beiden Fällen ein Ordnungsgeld von zunächst 7.000,00 EUR und sodann 5.000,00 EUR festgesetzt. Eine Exkulpation der Unterlassungsschulderin wurde abgelehnt. Allein der Umstand, dass erneut eine Anzeige mit einer unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung erscheinen konnte, spreche dafür, dass die Schuldnerin keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen habe, um weitere Verstöße zuverlässig zu unterbinden. Es wäre unter diesen Umständen ihre Sache gewesen darzulegen, weshalb gleichwohl kein Verschulden vorgelegen haben soll. Im Einzelnen: Mit einstweiliger Verfügung vom 20.12.2004 untersagte das LG Mannheim der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Geräte der Unterhaltungselektronik zu werben, wenn auf eine unzutreffende Ersparnis durch Angabe einer unzutreffenden, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen werde. Die Gläubigerin ließ die einstweilige Verfügung der Schuldnerin am 03.01.2005 zustellen. Die Schuldnerin wies ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Verbot hin. Sie drohte Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung an, ließ das Schreiben von ihren Mitarbeitern gegenzeichnen und nahm es zu der jeweiligen Personalakte. Darüber hinaus instruierten der Geschäftsführer und der Verkaufsleiter der Schuldnerin sämtliche mit der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen in der Werbung befassten Mitarbeiter über das Verbot und die Notwendigkeit seiner unbedingten Beachtung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 08.01.2009, Az. IX ZR 107/08
    §§ 544 ZPO, 26 Nr 8 ZPOEG

    Der BGH hatte auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zu beurteilen, in welcher Höhe eine zur Unterlassung verurteile Partei beschwert ist, d.h. welchen Wert ihr Unterlassungsbegehren hat. Nach Feststellung der Karlsruher Richter ist die Nichtzulassungsbeschwerde bei einer Beschwer von über 20.000,00 EUR zulässig. Die Höhe der Beschwer richtet sich nach Auffassung des BGH allein nach den Nachteilen, die sich aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ergäben, und nicht nach der Höhe des bei Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes. Die Beschwer des Beschwerdeführers wurde mit lediglich 300,00 EUR für eine geleistete eidesstattliche Versicherung einer zuvor bereits erteilten Auskunft bemessen sowie mit ca. 1.000,00 EUR für die konkrte Unterlassungsverpflichtung, da für diese keine speziellen Anforderungen neben der Einhaltung von Verwalterpflichten aus § 168 InsO bestünden. Dadurch entstünden dem Beschwerdeführer keine besonderen Kosten.

  • veröffentlicht am 22. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 09.12.2008, Az. VI ZR 173/07
    §§ 249 Satz 2 a. F., 251 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB

    Der BGH hatte in diesem Fall zu der Frage Stellung zu nehmen, welcher Schaden zu ersetzen ist, wenn der Datenbestand auf einem gewerblich genutzten PC unwillentlich gelöscht wird. Zentraler Gegenstand der Entscheidung ist die Beweislastverteilung bei derartigen Schäden. Folgendes war geschehen: Der Kläger war Inhaber eines Ingenieurbüros und befasste sich mit der Planung von Steuerungsanlagen im Industriebereich. Der 12-jährige Sohn eines freien Mitarbeiter des Klägers versuchte anlässlich eines Bürobesuchs am 22.03.1997, auf dem Betriebsrechner des Klägers ein Computerspiel zu installieren. Kurze Zeit danach wurde festgestellt, dass der auf der Festplatte des Systems befindliche Datenbestand weitgehend zerstört bzw. unbrauchbar geworden war. Eine Datensicherung war zuvor nicht durchgeführt worden. Für die Datenwiederherstellung und den Ersatz der Festplatte wurde ein Schaden von über 950.000,00 DM ermittelt. Das LG Frankfurt a.M. hatte der Klage stattgegeben; das OLG Frankfurt a.M. hat sie bis auf den Ersatz der Festplatte abgelehnt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 96/07
    §§ 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO

    Der BGH hat die Rechtsauffassung des OLG Köln bestätigt, wonach ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG nicht ohne weiteres dem unterlegenen Gegner die Reisekosten dafür auferlegen kann, dass er/sie am eigenen Niederlassungsort einen Rechtsanwalt bestellt hat, der sodann an den jeweiligen Prozessort der Klage gereist ist. Insoweit handele es sich nicht um die notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

    Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht stellten keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Der Kläger müsse als Verbraucherverband im Sinne des § 4 UKlaG in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Der Kläger könne seine satzungsgemäße Aufgabe, Verbraucher rechtlich zu beraten, nur durch juristisch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter erfüllen und beschäftige neben einem Diplom-Juristen auch zwei Volljuristen mit zweitem Staatsexamen. Angesichts dieser Personalstärke könne der Kläger sich nicht darauf berufen, dass diesen Mitarbeitern andere Aufgaben zugewiesen seien und er deshalb entgegen den gesetzlichen Anforderungen personell nicht in der Lage sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 22.01.2009, Az. I ZR 196/07
    §§ 3, 4 Nr. 4 UWG

    Der BGH hat durch die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OLG Karlsruhe entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, im Rahmen einer Rabattwerbung mit folgenden Sternchenhinweisen zu werben: „* ausgenommen Werbeware“ sowie „* ausgenommen in Prospekten und Anzeigen beworbene Waren“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2007, Az. 6 U 68/07). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale Presseerklärung). Das beklagte Möbelhandelsunternehmen habe eingewendet, dass es sich bei der Werbung gar nicht um Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift (§ 4 Nr. 4 UWG) handele, da es nicht um Preisnachlässe, sondern um Preisreduzierungen gehe. Der Bundesgerichtshof erklärte inzident, dass es sich bei der Werbung des Möbelhauses um Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG handeln würde und bereits in der Werbung dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen seien, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis bestehe.  Obwohl der BGH sachlich nur über die Zulässigkeit der Revision entschieden habe, so die Wettbewerbszentrale, sei nach diesem höchstrichterlichen Beschluss davon auszugehen, dass oben genannte Werbeankündigungen den Anforderungen des Transparenzgebotes des § 4 Nr. 4 UWG nicht genügten.

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    Dr. Damm & Partner
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    24539 Neumünster

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  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 79/04
    § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Online-Verkäufer, dem bei der Preisauszeichnung im Onlineshop ein Fehler unterläuft, zur Anfechtung des Vertrages mit dem Käufer berechtigt ist. Der Verkäufer hatte ein Notebook statt zum Verkaufspreis von 2.650,00 EUR versehentlich zu einem Preis von 245,00 EUR angeboten. Diese Differenz ergab sich durch einen Fehler der verwendeten Software. Ein Verbraucher gab über den Onlineshop eine Bestellung für das Notebook zum Preis von 245,00 EUR auf und erhielt sowohl eine automatische E-Mailbestätigung des Kaufs als auch einige Tage später das Gerät. 10 Tage nach der Bestellung focht der Verkäufer den Kaufvertrag an, da ihm ein Irrtum bei der Preisauszeichnung unterlaufen sei, und verlangte Herausgabe des Notebooks gegen Erstattung des Kaufpreises. Der BGH gab dem Verkäufer recht und erklärte den Vertrag als durch eine Anfechtung vernichtet. Dabei sahen die Richter „die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software als Irrtum in der Erklärungshandlung“ an.

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  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08
    § 278 Satz 1 BGB, § 556 Abs. 3 S.2 und 3 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Zugang eines einfachen Briefs von dem Absender zu beweisen ist. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass „bei der Post nichts verloren gehe“, ist demnach nicht gegeben (hier). Bediene sich ein Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, werde diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall habe der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste aufträten. Die Entscheidung befasst sich mit der fristgerechten Übersendung einer Nebenkostenabrechnung, also aus dem Mietrecht, findet jedoch zwanglos auf alle zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, und somit auch auf wettbewerbsrechtliche Verfahren. Der BGH beruft sich insbesondere auf seine Entscheidung BGH NJW 1978, S. 886. Zum Volltext der Entscheidung (der relevante Textteil ist farblich hervorgehoben):


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