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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 16.09.2010, Az. 7 W (pat) 19/10
    §§ 79 Abs. 2, 73 Abs. 2 Satz 1 PatG

    Das BPatG hat entschieden, dass die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr eine verspätet eingelegte Beschwerde nicht zulässig macht. Bei der Zahlung der Gebühr handele es sich lediglich um eine weitere, neben die Beschwerdefrist tretende, Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Die Beschwerdeeinlegung, sofern diese verspätet nach Fristablauf erfolgt, kann nicht durch die Zahlung der Gebühr ersetzt bzw. zulässig gemacht werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer, wenn er die Beschwerde per Post übersende, unter Einkalkulierung üblicher Postlaufzeiten für einen rechtzeitigen Eingang zu sorgen. Dafür sei es ihm z.B. auch zumutbar, bei einer geschlossenen Poststelle in seinem Heimatort zu einer weiter entfernten Poststelle zu fahren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.10.2010, Az. 25 W (pat) 44/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortkombination „Wach auf“ für Tee- und Kaffeeprodukte sowie weitere nichtalkolholische Getränke (Mineralwasser, Fruchtsäfte, Energie-Getränke) nicht eintragungsfähig ist. Dem Begriff komme eine rein beschreibende Funktion zu. Es handele sich bei der angemeldeten Wortkombination um die sprachübliche Aufforderung, Schlaf und Lethargie zu beenden und ein konzentriertes, aktives Tun aufzunehmen. Für die beteiligten Verkehrskreise, hier insbesondere die von den beanspruchten Waren des täglichen Konsums angesprochenen Endverbraucher, liege es ohne weiteres nahe, dass es sich bei der Wortkombination „Wach auf“ um eine Sachangabe handele, die in schlagwortartiger und auch anpreisender Weise die Beschaffenheit und die Eigenschaften der oben genannten Waren beschreibt. Dass Tee und teeähnlichen Produkten eine belebende und vitalisierende Wirkung zugeschrieben werde, sei allgemein bekannt. Damit sei die Wortkombination „Wach auf“ nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Produkte hinzuweisen. Anders entschied das BPatG für die Wortmarke „Morgenzauber“ in Bezug auf Marmelade, Feinkostsalate und andere Lebensmittel. Im Gegensatz zu „Wach auf“ sei dort nämlich noch eine Interpretation vom angesprochenen Verbraucher zu leisten, die die notwendige Unterscheidungskraft bewirke. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. November 2010

    BPatG, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 25 W (pat) 29/10
    §§ 63 Abs. 3 S. 3, S. 4 MarkenG a.F.; §66 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei einem Markenwiderspruch hinsichtlich der gerichtlichen und anwaltlichen Kosten ein Streitwert von 20.000,00 EUR angebracht ist, wenn entgegenstehende besondere Gründe für die Festsetzung eines höheren Streitwertes nicht gegeben sind. Der Wert des Widerspruchkennzeichens habe keine Bedeutung für die Höhe des Streitwertes; vielmehr komme es allein auf das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers daran an, dass die Marke nicht gelöscht werde. Vgl. auch BPatG, aber auch BPatG und BPatGZitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. November 2010

    BPatG, Beschluss vom 29.10.2010, Az. 26 W (pat) 27/06
    §§ 3, 8, 50 Abs. 1, 54 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „POST“ nicht zu löschen ist, obwohl sie lediglich eine für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe darstellt. Jedoch habe sich die Marke im Verkehr durchgesetzt, dies zeige sich u.a. durch das NFO Infratest-Gutachten für November/Dezember 2002, welches für die Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke einen Anteil von nahezu 85% der Gesamtbevölkerung, die den Begriff „POST“ als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassten, angebe. Weitere Gesichtspunkte zur Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung seien z.B. der jeweilige Marktanteil, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den angesprochenen Verkehrskreisen. Vorliegend lasse die Gesamtschau aller Umstände den Schluss zu, dass sich die angegriffene Marke im Verkehr für die Dienstleistungen, für die die Eintragung erfolgt ist, im Verkehr durchgesetzt habe. Eine Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung, weil auch bereits andere Unternehmen den Begriff „Post“ für Dienstleistungen der Brief- und Paketzustellung verwendeten, nahm das Gericht nicht an. Ein hoher Bekanntheitsgrad eines Zeichens – und erst recht ein hoher Grad der Zuordnung zum Unternehmen des Anmelders – zum Zeitpunkt seiner Anmeldung könne bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit berücksichtigt werden und das Interesse des Anmelders rechtfertigen, einen weiterreichenden rechtlichen Schutz seines Zeichens sicherzustellen. Ähnlich entschied das BPatG im Übrigen für die Marke „DIE POST“ (Beschluss vom 28.10.2010, Az. 26 W (pat) 115/06).

  • veröffentlicht am 12. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 27 W (pat) 216/09
    § 54, § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „Pornotube“ u.a. für die Dienstleistung „Unterhaltung“ eintragungsfähig ist bzw. nicht gelöscht werden muss. Die Antragstellerin für die Löschung hatte behauptet, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft fehle, da es sich um eine rein beschreibende Angabe handele. Der englische Begriff „tube“ bedeute im Deutschen „Fernsehen“ oder „Kanal“ und werde im Deutschen auch so verstanden. Die angegriffene Marke stehe für einen Kanal, über den sexuelle Unterhaltung wiedergegeben werde. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Dass „tube“ ins Deutsche übersetzt „Fernsehen“ oder „Kanal“ bedeute, lasse sich lexikalisch nicht belegen. Auch ein Verständnis im Sinn eines Internetvideoportals lasse sich lexikalisch nicht nachweisen. Zum Zeitpunkt der Markeneintragung habe sich die Videoplattform „Youtube“ noch nicht so stark durchgesetzt, dass von einer gegenüber dem lexikalischen Verständnis geänderten Bedeutung des Wortes „tube“ als Internetvideoportal auszugehen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. November 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.09.2010, Az. 33 W (pat) 68/10
    § 63 Abs. 3 Satz 3 MarkenG; Nr. 2300 VV RVG

    Das BPatG hat entschieden, das bei einem Marken-Löschungsverfahren, das vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird, für den vertretenden Rechtsanwalt lediglich eine Geschäftsgebühr und keine Verfahrensgebühr anfällt, da es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt. Die beantragte Verfahrensgebühr durfte allerdings durch die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300,00 EUR ersetzt werden, da die ursprünglich beantragte Summe inklusive Verfahrensgebühr dadurch nicht überschritten wurde. Das BPatG bestätigte in diesem Beschluss ebenfalls die ständige Rechtsprechung, dass für den Gegenstandswert in Löschungsverfahren 50.000,00 EUR als Regelgegenstandswert anzusetzen sind. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. November 2010

    BPatG, Urteil vom 19.10.2010, Az. 25 W (pat) 200/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass dem Kennzeichen „Kaffeerösterei Freiburg“ der Markenschutz wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse zu versagen ist. Da der die Markeneintragung Begehrende vor dem Bundespatentgericht eine Begründung seiner Beschwerde unterließ, fragt man sich schon, was mit der Anrufung des Senats gedacht war. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2010

    BPatG, Urteil vom 28.09.2010, Az. 27 W (pat) 96/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

    Manchen Notenfreund wird es überraschen: Girlie G., mit deren Abbild Die Ärzte seit gut einem Jahrzehnt auf der Tour-Bühne ihre audiophilen Patienten fesseln (s. unten), wird keine Bildmarke. So hat das BPatG jedenfalls entschieden, dass die nachstehend abgebildete Zeichnung nicht als Bildmarke eingetragen werden könne, da es gegen die guten Sitten verstoße.

    Abbildung

    Zum Volltext der Entscheidung, mit welcher der Senat Farin, Bela und Rodrigo quälte: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Urteil vom 11.10.2010, Az. 25 W (pat) 6/09
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „Sammy“ verwechselungsfähig an der Marke „Sammy’s Super Sandwich“ nagt, zumindest, wenn es um „Getreideprodukte für Knabberzwecke“ geht. Dabei sei für den bei der Bestimmung der Verwechselungsgefahr wesentlichen Gesamteindruck zu berücksichtigen, dass die Vergleichsmarken nicht zwingend stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen seien. Vielmehr sei nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein einzelner Zeichenbestandteil den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck derart präge, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund träten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen würden. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2010

    BPatG, Beschluss vom 20.09.2010, Az. 28 W (pat) 528/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Erneuerbare Energien“ für Produkte wie Marmelade, Honig, Tee, Schokolade, Kaffee u.a. eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte eine Eintragung zunächst zurückgewiesen und die Marke als rein beschreibend eingestuft. Damit stimmte das Gericht jedoch nicht überein. Eine reine Beschreibungskraft erkannte das Gericht lediglich auf dem Energiesektor, wo „erneuerbare Energien“ einen Fachbegriff aus dem Bereich der Energiewirtschaft darstellen, mit dem so genannte regenerative Energiequellen bezeichnet werden, wie etwa Wasserkraft, Wind-, Solar- und Bioenergie sowie Geothermie. Für Nahrungsmittel müsse der Verbraucher jedoch das Wortspiel erst übertragen auf die Aussage, dass dem Körper durch Aufnahme der genannten Produkte neue Energie zugeführt werde. Dadurch erweist sich die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als originelle und prägnante Bezeichnung, die als Herkunftsnachweis tauglich ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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