Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Nutzung der Domain „de.de“ mit Catch-All-Funktion – dadurch auch Erfassung z.B. von computerbild.de.de – kann zu Markenrechtsverstoß führenveröffentlicht am 6. Juli 2012
KG Berlin, Urteil vom 23.05.2012, Az. 5 U 119/11
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenGDas KG Berlin hat entschieden, dass eine Kennzeichenverletzung auch dadurch begangen werden kann, dass der Inhaber der Domain „de.de“ diese mit einer sog. Catch-All-Funktion versieht. Ungehört blieb der Einwand des Beklagten, er habe die fremden Domains (z.B. computerbild.de.de) überhaupt nicht registriert. Vielmehr sei es der Nutzer, der diese Begriffsfolge in seinen Internetbrowser eingebe. Der Domaininhaber, so der Senat, lege es durch die Aktivierung der Catch-all-Funktion darauf an, auch Anfragen in Bezug auf fremde, markenrechtlich geschützte Domains auf sich zu ziehen. Zitat: (mehr …)
- OLG Hamburg: Zur Haftung des Domain-Parkers für eingeblendete rechtswidrige Werbungveröffentlicht am 22. Juni 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160/03
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG; § 284 StGBDas OLG Hamburg hat in diesem etwas älteren Urteil bereits entschieden, dass der Betreiber einer Webseite als Störer haftet, wenn auf dieser Seite rechtswidrige Werbung (hier: für unerlaubtes Glücksspiel) eingeblendet wird. Dies gelte auch, wenn der Betreiber die Domains lediglich „parke“ und die Werbung durch ein Drittunternehmen automatisch geschaltet werde. Das parkende Unternehmen unterliege Prüfungspflichten auch hinsichtlich der von beauftragten Dritten zusammen gestellten Werbung, da es den Anschein erwecke, an der Gestaltung der Werbung aktiv beteiligt zu sein. Auch werbe es damit, dass vor Schaltung eines Links zu einer beworbenen Seite diese auf Gesetzesverstöße oder Rechtsverletzungen überprüft werde. Daran müsse sich die Antragsgegnerin auch bei der Beurteilung der Frage des Störerhaftung festhalten lassen. Die Durchführung der Überprüfungen durch die von ihr eingeschaltete GmbH müsse sichergestellt werden. Dass eine solche Übeprüfung tatsächlich nicht möglich sei, habe die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Weitere Entscheidungen zum Domain-Parking siehe hier (Markenverletzung) und hier (Verstoß Jugendschutzgesetz). Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Keine rechtserhaltende Markenbenutzung allein durch Verwendung einer Domain / „ZAPPA“veröffentlicht am 18. Juni 2012
BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 135/10
Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV
Der BGH hat entschieden, dass allein die Verwendung einer Domain unter einem Markennamen keine rechtserhaltende Benutzung der Marke darstellt. Mangels Benutzung sei demnach auch die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ zu löschen, denn der Verkehr fasse den Domainnamen „zappa.com“ nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Auf Grund des Verfalls der Marke könne der Kläger daraus keine Ansprüche gegen den Veranstalter der „Zappanale“ (Musikfestival) geltend machen. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 75/2012: - KG Berlin: Admin-C ist für Inhalte einer Website nur dann verantwortlich, wenn er auch Anbieter istveröffentlicht am 23. Mai 2012
KG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011, Az. 1 Ws (B) 179/09
§ 24 Abs. 1 JMStV,BE, § 24 Abs. 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV,BEDas KG Berlin hat entschieden, dass der bei einer Domainanmeldung eingetragene Admin-C nur dann für ordnungswidrige Inhalte einer Website (hier: pornografische Inhalte ohne Altersprüfung) belangt werden kann, wenn er gleichzeitig auch Anbieter von Telemedien im Sinne des Jugendmedienstaatsvertrages ist. Dies ist durch die Eintragung als Admin-C nicht zwangsläufig der Fall und müsse vom Gericht gesondert festgestellt werden. Ein Anbieter von Telemedien müsse das Angebot unter eigener Verantwortung inhaltlich gestalten oder verbreiten und die Struktur des Auftritts festlegen, was vorliegend für den Betroffenen jedoch nicht festgestellt wurde. Die reine Möglichkeit, technisch die Inhalte der Website zu verändern, reiche nicht aus. Der Betroffene sei auch kein gesetzlicher Vertreter der Domaininhaberin im Sinne des § 9 Abs. 1 OWiG gewesen und eine Beauftragung, den Betrieb zumindest zum Teil zu leiten sei auch nicht ersichtlich gewesen. Eine Garantenstellung habe die Vorinstanz auch nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Aus diesen Gründen war die Verantwortlichkeit des Admin-C für das Angebot abzulehnen. Für wettbewerbswidrige Angebote entschied das OLG Hamburg (hier) ähnlich. Zitat des KG Berlin:
- OLG Köln: Tippfehler-Domain kann als gezielte Behinderung wettbewerbswidrig seinveröffentlicht am 4. Mai 2012
OLG Köln, Urteil vom 10.02.2012, Az. 6 U 187/11
§ 4 Nr. 10 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass das Betreiben einer Internetseite unter einer so genannten „Tippfehler-Domain“ (hier: „wetteronlin.de“) eine gezielte Behinderung eines Wettbewerbers darstellen kann. Dabei liege ein Wettbewerbsverhältnis beim Behinderungswettbewerb schon dann vor, wenn die „konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern“. Eine gezielte Behinderungabsicht sei vorliegend gegeben. Der Beklagte habe sich nicht nur die streitbefangene Domain, sondern eine Vielzahl von „Tippfehler-Domains“ gesichert. Dies könne nur dazu dienen, auf diese Weise Internetnutzer, die eigentlich die ohne Tippfehler geschriebene Domain aufsuchen wollten, in der vorgeworfenen Weise „umzuleiten“. Diese gezielte Fehlleitung bewirke auch eine sich wirtschaftlich auswirkende Behinderung der Klägerin, der auf diese Weise zumindest Werbeeinnahmen verloren gingen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Stuttgart: Host-Provider haftet für Rechtsverstöße auf geparkter Domain ab Kenntnis / Rechteinhaber unterliegt keiner Beweispflicht und muss nicht „Rights Protection Programm“ nutzenveröffentlicht am 25. April 2012
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 U 91/11
Art. 6 GMV, Art. 9 GMV; § 4 MarkenG, § 14 Abs. 1 MarkenG, § 14 Abs. 5 MarkenG, § 15 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 5 MarkenGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Host-Provider, der eine Domain für einen Kunden parkt, jedenfalls dann im Rahmen einer Markenrechtsverletzung als Störer haftet, wenn er konkret auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird und gleichwohl dem Rechtsverstoß nicht abhilft. Der Senat wies darauf hin, dass der Hinweis derart konkret sein müsse, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden könne. Andererseits entschied das OLG Stuttgart ebenfalls, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ein Tätigwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen und sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin es versäumt habe, sich für die Anzeige des Rechtsverstoßes des von der Beklagten hierfür vorgehaltenen sog. „Rights Protection Programms“ zu bedienen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Düsseldorf: Domain-Parker haftet für Verstöße gegen das Jugendschutzrechtveröffentlicht am 24. April 2012
VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2012, Az. 27 K 6228/10
§ 4 Abs. 2 S.1 JMStV, § 4 Abs. 2 S.2 JMStV, § 7 Abs. 1 JMStV, § 7 Abs. 2 JMStV, § 7 Abs. 3 JMStVDas VG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Domainvermarktungsgesellschaft, welche eine Domain für einen Kunden parkt, für jugendgefährdende Links haftet, die unter der fraglichen Domain vorgehalten werden. Die Gesellschaft hatte sich darauf berufen, keinerlei Kenntnis von dem Inhalt der Website gehabt zu haben. Das VG Düsseldorf vertrat indes die Ansicht, die Gesellschaft habe sich die Inhalte zu eigen gemacht, insbesondere, da nicht nur Links vorgehalten worden seien, sondern auch Teaser-Texte und -Bilder. Ob dies alles ohne Wissen der Gesellschaft geschehen sei, sei unerheblich, da sie als Störerin auch ohne Kenntnis auf Unterlassung hafte. Was wir davon halten? Ein Zueigenmachen der Inhalte, also öffentliche Zugänglichmachung nach „redaktioneller Kontrolle“ (vgl. Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 – Marions Kochbuch), ohne Kenntnis derselben? Mmh … Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Düsseldorf: Kein Namensschutz für Städte-Domains mit dem Zusatz „-info“veröffentlicht am 2. April 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012, Az. 34 O 16/01
§ 12 S. 2 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain „www.namederstadt-info.de“ nicht gegen die Namensrechte der genannten Stadt verstößt. Durch den Gebrauch des Stadtnamens in Verbindung mit dem Zusatz „-info“ entstehe keine Zuordnungsverwirrung bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Aus der genannten Adresse ergebe sich weder, dass die Seite von der Klägerin selbst betrieben werde, noch dass die Stadt dem Gebrauch ihres Namens durch die Beklagte zugestimmt habe. Zwar genieße auch eine Stadt Schutz ihrer Namensrechts, im Gegensatz zum Namensrecht natürlicher Personen sei dieses jedoch eingeschränkt auszulegen. Es sei nicht ersichtlich, warum gerade der Zusatz „info“ in Verbindung mit dem Stadtnamen so verstanden werden muss, dass die gesamte Domain der Stadt zuzuordnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Bezeichnung der Wählervereinigung „Freie Wähler Nordverband“ verletzt die Namensrechte des Vereins „Freie Wähler Deutschland“veröffentlicht am 20. März 2012
BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 191/10
§ 12 BGB, § 4 Abs. 1 ParteiGDer BGH hat entschieden, dass für Wählervereinigungen das in § 4 Abs. 1 ParteiG geregelte strenge Prioritätsprinzip („Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.„) nicht gilt. Für die erforderliche Unterscheidungskraft sei es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen sei. Geklagt hatte der am 21.02.1965 gegründete und in das Vereinsregister eingetragene Bundesverband der Freien Wähler der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin, der seit 2003 in seiner Satzung den Namen „Freie Wähler Deutschland“ führt. Im Jahre 2009 verlor der Verein seine Landesverbände Bremen, Brandenburg, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein. Verklagt wurde der Vorsitzender des im Juni 2009 gegründeten Vereins „FREIE WÄHLER GEMEINSCHAFT Nord Verband Hanse Bund Allianz Gruppe für Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Bremen, kurz FREIE WÄHLER Nordverband“, welcher auch die Domain www.freie-waehler-nord.de“ verwaltete. Der Senat beanstandete, dass der Beklagte sich mit seiner Bezeichnung, soweit er die Kurzbezeichnung seines Vereins verwende, so geriere, wie wenn es sich bei diesem um eine regionale Untergliederung des Klägers handele. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: „fashion.de“ für u.a. Bekleidung nicht eintragungsfähig – Endung „.de“ generiert keine Unterscheidungskraftveröffentlicht am 15. März 2012
BPatG, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 29 W (pat) 525/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass eine Wortmarke „fashion.de“ für Waren aus dem Bereich Bekleidung u.a. nicht eintragungsfähig ist. Dem stehe das absolute Eintragungshindernis der nicht vorhandenen Unterscheidungskraft entgegen. Der Begriff „fashion“ sei den überwiegenden Verkehrskreisen als der englische Begriff für Mode bekannt, so dass eine rein beschreibende Eigenschaft vorliege. Die Endung „.de“ gehöre zu den üblichen Protokoll- und Adressangaben und könne auch in einer zusammengesetzten Marke, die wie eine Internetadresse gebildet ist, die Unterscheidungskraft nicht begründen. Das jede Domain nur einmal vergeben werden könne, ändere daran nichts. Zum Volltext der Entscheidung: