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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. März 2013

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013, Az. I-20 W 104/11
    § 93 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass auch dann ein Anlass zur Klage mit der Folge der Kostentragungslast beim Anerkenntnis vorliegen kann, wenn zuvor keine Abmahnung, sondern lediglich ein Aufforderungsschreiben erfolgte. Für das aus Sicht der Klägerin wichtigste Verhalten des Beklagten – Freigabe der Domain – sei eine förmliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen, da es sich nicht um einen Unterlassungsanspruch handele. Ein Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung sei hier ausreichend. Durch das Verhalten des Beklagten (Verweigerung der Erfüllung) habe er gezeigt, dass er auch zur Unterlassung nicht bereit sei, was insoweit eine Abmahnung entbehrlich mache. Zum Volltext der Entscheidung:

     

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  • veröffentlicht am 24. Februar 2013

    AG Rastatt, Urteil vom 08.01.2013, Az. 20 C 190/12
    § 133 BGB, § 157 BGB

    Das AG Rastatt hat entschieden, dass derjenige, der ein „Webhosting“-Komplettpaket kündigt, auch stillschweigend die Kündigung der entsprechenden Domain wünscht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 150/11
    § 5 MarkenG, § 15 MarkenG; § 12 S.1 BGB, § 280 Abs. 2 BGB , § 286 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Admin-C als Störer auf Löschung eines Domainnamens nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn er ausnahmsweise einer eigenen Prüfungspflicht unterliegt, ob mit der Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Eine solche Prüfungspflicht ergibt sich nicht bereits aus der Funktion und Aufgabenstellung als Admin-C, sondern setzt das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände voraus. Solche Umstände seien allerdings nicht bereits deshalb gegeben, weil die Domaininhaberin freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt und daher keinerlei Prüfung vorgenommen habe, ob die von ihr auf diese Weise ermittelten und nachfolgend angemeldeten Domainnamen möglicherweise Rechte Dritter verletzten. Auch der Umstand, dass die DENIC die angemeldeten Domainnamen in einem wiederum automatisierten Verfahren eintrage, bei dem eine mögliche Verletzung von Rechten Dritter systembedingt zu keinem Zeitpunkt geprüft werde, sei nicht geeignet, eine besondere Gefahrerhöhung zu begründen. Was wir davon halten? Nun, der Rechteinhaber ist nicht schutzlos. Eine kurze begründete Aufforderung an den Admin-C, die Domain zu löschen, dürfte ausreichen, um diesen ganz legal in die Störerrolle zu drängen, soweit dieser der Aufforderung nicht nachkommt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Januar 2013

    VG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2012, Az. 5 K 3496/10
    § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, § 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV, § 20 Abs. 1, 4 JMStV, § 184 StGB, § 59 Abs. 3 RStV

    Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Domaininhaber für den Inhalt verlinkter pornographischer Seiten haftet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. November 2012

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, Az. I-20 U 120/11
    § 5 MarkenG; § 12 BGB; § 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches die Firmenbezeichnung geändert hat, keinen Anspruch gegen die DENIC auf Freigabe einer Domain hat, die gleichlautend mit dem ursprünglichen Firmennamen ist. Dies gelte auch, wenn der frühere Name noch für einzelne Produkte des Unternehmens verwendet werde. Es bestünden weder Namens- noch Kennzeichenrechte, da die Domain gerade nicht mit dem nun geführten Unternehmenskennzeichen identisch sei. Eine wettbewerblich relevante Behinderung komme ebenfalls nicht in Frage, da die Domain bereits bestand, bevor die Klägerin – auch mit ihrem früheren Namen – gegründet wurde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. VII ZR 146/11
    § 177 Abs. 1 BGB, § 180 S.2 BGB, § 184 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 3 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die DENIC eG für die Durchführung eines Providerwechsels einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag benötigt. Schweigt der Provider des Domaininhabers auf eine entsprechende Anfrage der DENIC eG, darf dies von dieser nicht als Zustimmung gewertet werden. Wird die Domain gleichwohl weitervergeben, hat die DENIC eG den Domainvertrag mit dem ursprünglichen Domaininhaber zu erfüllen (Prioritätsprinzip). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. November 2012

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12
    § 3 UWG§ 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG

    Das LG Aschaffenburg hat entschieden – anders als das LG Düsseldorf (hier) -, dass auch eine so genannte „Baustellenseite“ im Internet ein Impressum benötigt. Dies sei jedoch nur unter besonderen Umständen der Fall: Vorliegend sei die Seite nicht vollständig leer gewesen, sondern enthielt einen Hinweis „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“ sowie das Logo der beklagten Firma und eine Printausgabe zum Download. Dies sei nach Auffassung des Gerichts bereits eine geschäftliche Tätigkeit, da durch die Bereitstellung des Magazins bereits geworben werde.

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2012, Az. 31 C 2224/11
    § 840 ZPO

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Denic nicht per se als Drittschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Ihrer Vertragspartner (Domaininhaber) haftet. Schlage die Verwertung von gepfändeten Domains fehl, weil der Schuldner wie vorliegend die Domainverträge zuvor auf eine andere Person übertragen habe und deshalb der Provider einem Inhaberwechsel auf eine vom Gläubiger bezeichnete Person nicht zustimme, könne kein Schadensersatz von der Denic in Höhe der entgangenen Versteigerungserlöse verlangt werden. Gescheitert sei die Verwertung letztendlich an einem unzureichenden Pfändungsbeschluss, der keine konkreten Leistungsverbote gegenüber der Denic ausspreche. Da die Übertragung der Domainverträge durch den Schuldner auf eine andere Person nicht durch den Pfändungsbeschluss erfasst worden sei, könne die Ausführung der Übertragung durch die Denic nicht zu deren Haftung führen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 03.07.2012, Az. 5 U 15/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain nicht für die Zusendung unerbetener Werbe-E-Mails von dieser Domain wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Betrieb haftet. Zwar liege eine Störung zum Nachteil des Empfängers vor, der Admin-C hafte dafür aber weder als Täter, Teilnehmer oder Störer – auch dann nicht, wenn die E-Mail-Versendung nach Erhalt einer Abmahnung weiter geführt werde. Zwar habe ihm die Abmahnung Kenntnis von der zuvor verschickten ersten E-Mail verschafft, dies bedeute aber nicht, dass er konkrete Kenntnis davon erlangt habe, dass zu bestimmten späteren Zeitpunkten erneut Werbe-E-Mails an den Antragsteller verschickt werden sollten. Es sei ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, wenn die Absenderanschrift einer unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine Domain enthält, für die der Antragsgegner als Admin-C fungiere, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise „gmx.de“ oder „web.de“,  deren sämtliche administrativen Ansprechpartner gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung als Störer in Anspruch genommen werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2011, Az. 38 O 136/10
    § 12 S. 2 BGB; § 4 MarkenG, § 14 MarkenG, § 5 MarkenG, § 15 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Domain eines Hundezüchters, die aus den Anfangsbuchstaben eines Hundezüchtervereins („…-ev.com“) besteht, die Namensrechte des Vereins verletzt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verein im Rechtsverkehr auch üblicherweise nicht nur mit vollständigem Namen, sondern auch unter der Abkürzung auftrete. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Gerade bei längeren Vereins- oder Organisationsnamen sei dies auch üblich. Da der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, für den Kläger zu handeln und auf ihn zu beziehende Informationen im Internet zu veröffentlichen, sei er zur Verwendung der Domainkennung nicht befugt gewesen. Einen markenrechtlichen Verstoß erachtete das Gericht jedoch als zweifelhaft, da zwar der (vollständige) Vereinsname als Marke geschützt sei, jedoch weder Kläger noch Beklagter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hätten. Zum Volltext der Entscheidung:

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