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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Dresden, Urteil vom 15.12.2009, Az. 14 U 818/09
    §§ 2; 16; 19a; 50; 72; 97 UrhG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Betreiber der elektronischen Fernsehprogrammübersicht tvtv.de Material diverser Fernsehsender, welches die Fernsehsendungen begleitet (z.B: Inhaltsbeschreibungen, Bilder), nicht kostenlos verwenden darf. Geklagt hatte vorliegend die Verwertungsgesellschaft VG Medien, die drei Dutzend Fernsehsender vertreten will. Der Leipziger Senat wertete die Programminformationen als urheberrechtlich geschützte Werke, für deren Nutzung eine Lizenzvereinbarung von Nöten sei. Das OLG Dresden stellte fest, dass es sich bei den Programminformationen nicht um eine Berichterstattung über Tagesereignisse handele und daher auch keine kostenlose Verwertung der erweiterten Programminformationen gemäß § 50 UrhG möglich sei. Die VG Media verlangt bis Jahresende eine Vergütung für die Nutzung von Inhalten in sog. Electronic Program Guides (EPG) / Elektronischen Programmführern. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2009

    LG Dresden, Urteil vom 25.06.2009, Az. 4 O 1412/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Dresden hat entschieden, dass ein Parkplatz, der knapp 4 km von Flughafengebäude entfernt liegt, noch mit „am“ Flughafen beworben werden darf. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung vor dem OLG Dresden (Az. 14 U 0482/09) nahmen die Kläger auf Anraten des 14. Senats zurück. Den Fluggästen komme es, so die Kammer, in erster Linie auf die zeitliche Nähe an, die gegeben sei, wenn – wie vorliegend – der Shuttle-Service zum Flughafen wenige Minuten betrage. Nicht entscheidend sei, ob es sich bei dem Parkplatz um ein Anliegergrundstück handele. Die Werbung sei auch deshalb nicht zu bemängeln, weil im unmittelbaren Anschluss an die Aussage „Parken am Flughafen“ deutlich darauf hingewiesen werde, dass man vom Parkplatz aus mit einem Shuttle-Bus zum Flughafen gebracht werde (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 27. Juli 2009

    LG Dresden, Urteil vom 23.01.2009, Az.: 10 O 2246/08
    §§ 278, 282, 285, 831 BGB

    Das LG Dresden hat darauf hingewiesen, dass ein Händler, der nach Erhalt einer Abmahnung einen Rechtsanwalt aufsucht und von diesem seine Website (Shop) überprüfen lässt, keine Vertragsstrafe schuldet, wenn trotz der Freigabe der Website durch den Anwalt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung festzustellen ist. Die Verwirkung der Vertragsstrafe setze vorwerfbares Verhalten auf Seiten des Beklagten als Schuldner voraus. Das Verschulden müsse negativ vom Schuldner bewiesen werden, weil er sich für eine objektive Leistungsstörung zu entlasten habe (§§ 282, 285 BGB). (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dresden, Urteil vom 05.09.2008, Az. 42 HK O 227/08 EV
    §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Dresden hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „zugelassen am AG, LG und OLG Dresden, sowie postulationsfähig an allen Deutschen Amts- und Landgerichten“ eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei. Der unbefangene Rechtssuchende verstehe die Angabe, bei einem Gericht zugelassen zu sein, nicht nur dahin, dass eine Zulassung als begünstigender Verwaltungsakt vorliege, sondern auch, dass der bei den genannten Gerichten zugelassene Verfügungsbeklagte aufgrund der Zulassung dort auftreten dürfe. Diese von dem angesprochenen Verkehrskreis angenommene Bedeutung sei aber falsch. Der Wettbewerbsverstoß überschreite auch die Bagatellschwelle. Dies ergebe sich zum einen bereits aus der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Irreführung. Zum anderen bestehe erhebliche Nachahmungsgefahr. Diese sei gerade bei der vorliegenden Werbung besonders hoch, weil jeder Mitbewerber die Selbstverständlichkeiten für sich reklamieren könne. Dem LG Dresden stimmen im Ergebnis zu: das LG Frankenthal, Beschluss vom 06.06.2008, Az. 3 O 238/08, das LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.02.2008, Az. 3 O 233/08 und wohl auch das OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 1 W 193/07 zur Erklärung „zugelassen am OLG und LG Dresden“, welches die Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes nur daran scheitern ließ, dass der Briefkopf mit den streitgegenständlichen Ausführungen zur Zulassung nur sieben Tage nach Inkrafttreten der Neuregelung der Anwaltszulassung am 01.06.2007 verwendet worden war und der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei für diesen kurzen Zeitraum eine Aufbrauchsfrist hinsichtlich seiner Briefbögen zuzubilligen war. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2008

    OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2007, Az. 14 U 1985/06
    §§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 415 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

    Das OLG Dresden ist der Rechtsansicht, dass die Verwendung einer fremden Marke als Google AdWord eine markenmäßige Benutzung darstellt. Es führt insoweit aus: „Durch die Nutzung als Adword soll die Suchmaschine dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetbenutzer die Werbung desjenigen, der das Adwords gebucht hat, neben der Trefferliste anzuzeigen. Ist das Wortzeichen als Marke oder als Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet, macht sich der Buchende die von dem Markeninhaber/Unternehmen aufgebaute Kraft der Marke zu nutze und benutzt die für die Marken spezifische Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken“. Gleichwohl sei im vorliegenden Fall kein Markenrechtsverstoß zu beklagen, da die fremde Marke nicht hinreichend unterscheidungskräftig zu der (offensichtlich nicht identischen) Marke sei, die der Werbende in seiner Google AdWords-Werbung benutzt habe.
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  • veröffentlicht am 4. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dresden, Urteil vom 03.08.2007, Az 41 O 1313/07
    §§ 3; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11; 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG, §§ 3, 5 EnVKV

    Das LG Dresden äußerte bereits in einer Entscheidung aus dem August 2007 die Rechtsansicht, wonach die Werbung mit einer Energieeffizienzklasse „A+“ oder „A plus“ gegen Marktverhaltensregeln verstoße und irreführend sei. Es handele sich auch nicht um eine Bagatelle. Die Werbung sei geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Information über die Energieeffizienzklasse komme bei der Auswahl eines zu erwerbenden Gerätes durch den Kunden eine bedeutende Rolle zu. Kunden könnten sich aufgrund des erweckten Anscheins einer besseren Energieeffizienz – durch vorschriftswidrige Angabe einer nicht existenten Klasse – gerade für den Kauf des so beworbenen Gerätes entscheiden.
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