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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Juli 2010

    LG Berlin, Urteil vom 11.12.2009, Az. 96 O 113/09
    §§ 5, 7, 9 UWG

    Das LG Berlin hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass sich gegen E-Mail-Spam lediglich der Empfänger durch Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zur Wehr setzen kann. Konkurrenten des Versenders der unerwünschten Werbepost könnten jedoch keine Ansprüche geltend machen. § 7 UWG solle lediglich den durch belästigende Werbung Betroffenen schützen, nicht jedoch die Mitbewerber des Versenders. Ansprüche von Konkurrenten unterfielen nicht dem Schutzzweck der Norm, welcher lediglich den Schutz vor Benachteiligung in privater oder beruflicher Sphäre beinhalte. Der Adressat von unerwünschter Werbung solle nicht in seiner Ruhe oder anderweitigen Beschäftigung gestört werden. Der Schutz vor bestimmten Inhalten von E-Mail-Spam sei dagegen nicht umfasst. Insofern sei nicht zu erörtern, ob die in den versandten E-Mails enthaltene Werbung irreführend sei.

  • veröffentlicht am 1. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammFG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2009, Az. 16 K 572/09 E
    §§ 47 Abs. 1 Satz 1; 52a; 64 Abs. 1
    FGO; ERVVO

    Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Klage im Wege der Übersendung der Klageschrift per E-Mail erhoben werden kann, soweit dies innerhalb der Klagefrist erfolgt. Die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation mit dem FG seien allesamt erfüllt. Der elektronische Rechtsverkehr mit dem FG sei in Nordrhein-Westfalen durch die „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen“ (künftig ERVVO, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 16.12.2005 Nr. 43, 926 ff.) eröffnet. Darüber hinaus entspreche die E-Mail auch den durch die ERVVO gesetzten Anforderungen. Hierzu gehöre nicht, dass der E-Mail eine qualifizierte digitale Signatur beizufügen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juni 2010

    LG München I, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 13 T 24151/09
    §§ 6 Abs. 3; 13; 13a UKlaG

    Das LG München I hat zu der Frage Stellung genommen, welches Gericht für eine Auskunftsklage nach § 13 UKlaG zuständig sei. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, nahm die Beklagte mit Klageschrift vom 25.06.2009 vor dem AG München nach dem Erhalt unerwünschter hier E-Mail-Werbung aus § 13a UKIaG auf Auskunftserteilung über den Inhaber der E-Mail-Adresse autoex1@gmx.de in Anspruch. Die Beklagte rügte zunächst die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie wandte neben dem Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen außerdem ein, dass dem Auskunftsanspruch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe, da die Klägerin die begehrten Angaben auch anderweitig hätte erlangen können. Die Beklagte führte schließlich aus, dass die fraglichen Angaben im übrigen ganz offensichtlich nicht zu einem „Beteiligten“ am Telekommunikationsverkehr im Sinne der §§ 13, 13a UKlaG führten, da die fragliche E-Mail-Adresse bei der Beklagten registriert sei auf „Herr ewa awe …„. Da es sich somit offensichtlich um gefälschte Angaben handele, liege kein „Beteiligter“ an Telekommunikationsleistungen vor, über den Auskunft verlangt werde; sodass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Hierzu führte die Kammer aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Memmingen, Urteil vom 23.12.2009, Az. 1 HK O 1751/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das LG Memmingen hat entschieden, dass die Nachfrage an ein Unternehmen, dessen Daten der Versender ohne Zutun des Unternehmens in eine Datenbank aufgenommen hat, auf Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Daten eine unzulässige Form der Nachfragewerbung ist. Dem klagenden Unternehmen stehe damit ein Unterlassungsanspruch zu. Die Verteidigung des Beklagten, dass lediglich eine Informationsbeschaffung für einen kostenlosen Eintrag und damit eine Nachfrage für eine unentgeltliche Leistung vorliege, mit der die Klägerin ihr Einverständnis dadurch erklärt habe, dass sie in ihrem Internet-Auftritt Anfragen zu ihrem Unternehmen erlaube, überzeugte das Gericht nicht. Das Gericht führte aus:

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  • veröffentlicht am 25. März 2010

    BGH, Be­schl. vom 24.11.2009, Az. StB 48/09
    §§ 94 f. StPO

    Der BGH hat entschieden, dass eine Anordnung, nach welcher der gesamte auf dem Mailserver eines Providers gespeicherte E-Mail-Bestand eines Beschuldigten beschlagnahmt wird, regelmäßig gegen das Übermaßverbot verstößt. Zwar ermöglichten die Regelungen der §§ 94 ff. StPO grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die nach Beendigung des Übertragungsvorgangs auf dem Mailserver des Providers gespeichert seien (BVerfG NJW 2009, 2431, 2433). Allerdings müsse der Eingriff aufgrund der §§ 94 ff. StPO verhältnismäßig sein. Beim Vollzug von Beschlagnahmen, insbesondere beim Zugriff auf einen umfangreichen elektronischen Datenbestand, sei darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser und dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegender Daten vermieden werde. Die Beschlagnahme sämtlicher gespeicherten Daten sei deshalb allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden solle, für das Verfahren potentiell beweiserheblich seien. Bei einem E-Mail-Postfach werde dies in aller Regel nicht der Fall sein (BVerfG aaO S. 2436).
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  • veröffentlicht am 19. März 2010

    LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung persönlicher E-Mails auf einer Homepage im Rahmen eines Blogs eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Inhalt des Blogs des Verfügungsbeklagten sind verschiedene politische Äußerungen. Zwei E-Mails des Verfügungsklägers wurden auf der Homepage des Beklagten veröffentlicht, trotz des in den E-Mails enthaltenen Hinweises, dass die Veröffentlichung untersagt sei. Dies wurde dem Beklagten per einstweiliger Verfügung verboten. Auch im Widerspruchsverfahren sah das Gericht in dieser Veröffentlichung eines Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Gestalt der Geheimsphäre. Der Verfügungskläger selbst werde ausdrücklich in den streitgegenständlichen E-Mails namentlich genannt und sei von der Veröffentlichung betroffen. Im Einzelnen führte das LG Köln aus:

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  • veröffentlicht am 9. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Heidelberg, Urteil vom 23.09.2009, Az. 1 S 15/09
    §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, dem unverlangt eine Werbe-E-Mail zugeht, die qua Selbstbeauftragung entstehenden Rechtsanwaltsgebühren ausnahmsweise dann einfordern kann, wenn der Absender geltend macht, eine Technologie zu verwenden, nach welcher die Zusendung der Werbe-E-Mail zulässig sei. Die Überprüfung des Sachverhalts sei nicht mehr als „einfach gelagerter Fall zu werten“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2007, Az. 14 W 66/07
    § 3 ZPO

    Das OLG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Streitwert für eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung unerbetener E-Mail-Werbung bei 3.000,00 EUR liegt. Das AG Hamburg hatte den Streitwert zunächst auf 600,00 EUR festgesetzt. Dabei hatte es entscheidend auf die möglichen Kosten eines Spam-Filters wie auf die Arbeitszeit abgestellt, die bei Aussortierung unerwünschter Mails aufgewendet werden müsse, wenn der Antragsgegner sein Verhalten künftig fortsetzen würde. Auf die Gefahr einer möglichen Ausuferung durch einen potenziellen Nachahmungseffekt könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Der Antragsgegner habe lediglich eine einzelne E-Mail geschickt, davon könne kein „Sogeffekt“ ausgehen. Die Festsetzung des Streitwertes dürfe die Funktion einer Bestrafung nicht ersetzen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Januar 2010

    LG Essen, Urteil vom 20.04.2009, Az. 4 O 368/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

    Das LG Essen hat einem Unternehmen verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Es hatte sich zuvor bei der Versendung des Newsletters des sog. Single-Opt-In-Verfahrens bedient, bei dem der Empfänger des Newsletters durch einmalige Eintragung in die Abonnentenliste des Versenders dem Empfang zustimmt. Bei diesem Verfahren könne aber nicht im Wege des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass eine Eintragung tatsächlich vom Inhaber der eingetragenen E-Mail-Adresse stamme. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 201/07
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (a.F.)

    Der BGH hat entschieden, dass auch im B2B-Bereich zwischen gewerblich Handelnden die Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung gegen das UWG verstößt. Im streitigen Fall hatte ein Kfz-Händler einem anderen ohne dessen Bitte oder Zustimmung sein aktuelles Angebot übersandt. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass für die Versendung von E-Mail-Werbung ein nur mutmaßliches Einverständnis des Empfängers nicht ausreiche. Dieses müsse ausdrücklich oder konkludent, jedenfalls aber eindeutig erfolgen. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Internetseite, die sich an Kunden richte und auf die Veräußerung von Waren abziele, sei keine konkludente Einwilligung in den Erhalt von Werbung anderer Händler. Eine unzumutbare Belästigung habe somit vorgelegen, insbesondere, da der Gesetzgeber nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, für Gewerbetreibende ein geringeres Schutzniveau festzulegen. Der Streitwert für die Revision wurde auf 25.000 EUR festgelegt.

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