IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Januar 2010

    AG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009, Az. 48 C 1911/09
    §§ 242, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; 34 BDSG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zusendung von unverlangter E-Mail-Werbung an Geschäftsleute einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann. Durch das Sichten und Aussortieren unerwünschter E-Mails werde Zeit und Arbeitskraft gebunden. Darüber hinaus trage der Versender von E-Mail-Werbung die Beweislast, dass die Versendung von einer vorherigen Zustimmung des Empfängers gedeckt gewesen sei. Dabei sei die Verwendung des so genannten „Confirmed Opt-in“-Verfahrens nicht ausreichend. Bei diesem Verfahren werde grundsätzlich ein Passus wie „haben Sie … nicht bestellt und diese E-Mail irrtümlich erhalten? Dann klicken Sie bitte hier, um aus dem …-Verteiler gelöscht zu werden.“ verwendet. Dies schließe jedoch nicht aus, dass die betreffende E-Mail ohne Einverständnis des Empfängers verwendet werde, da der Empfänger zunächst selbst aktiv werden müsse, um eine Überflutung seines E-Mail-Postfachs zu verhindern. Eine gesicherte Einwilligung könne nur durch die Verwendung des so genannten „Double Opt-in“-Verfahrens gewährleistet werden. Bei diesem Verfahren müsse nach Anmeldung einer E-Mail-Adresse auf eine Begrüßungs-E-Mail des Versenders eine weitere Bestätigung erfolgen. Untätigbleiben des Empfängers gilt als Ablehnung. Den Streitwert für unverlangte, rechtswidrige E-Mail-Werbung setzte das Gericht mit 3.500 EUR fest und ordnet sich damit im „günstigen Mittelfeld“ ein (Link: Streitwerte).

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2009

    Der Disclaimer – ein im Internet geläufiger Anglizismus für eine Haftungsausschlussklausel in E-Mails oder auf Websites – ist derart in Mode gekommen, dass sich zahlreiche Kollegen mit dem Sinn und Unsinn derartiger Hinweise befasst haben.  Eine ebenso eindrucksvolle wie interessante elektronische Monographie findet sich beim Kollegen Causse (hier). Besonders angetan hat uns der folgende Hinweis, der zwar heute schon sprachlich seine Wirkung ganz erheblich verfehlen würde, nicht so aber zur damaligen Zeit seiner tatsächlichen Verwendung. „Si forte in alienas manus oberraverit hec peregrina epistola incertis ventis dimissa, sed Deo commendata, precamur ut ei reddatur cui soli destinata, nec preripiat quisquam non sibi parata.“; vulgo: Lass das Werk dem richtigen Empfänger zukommen, sollte es durch „unsichere Winde“ in fremde Hände getragen werden. Gezittert hatte der flämische Mönch Goscelin von St. Bertin (1035-1107), der sich um den seinerzeit mit größeren Schwierigkeiten verbundenen Buchversand sorgte.

  • veröffentlicht am 13. Dezember 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09
    §§ 3 Abs. 1; 7 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 UWG, § 5 TMG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft bei Wettbewerbsverstößen persönlich (hier: für E-Mail-Spam) in Anspruch genommen werden kann. Das folge daraus, dass er als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft keine Maßnahmen veranlasst habe, um die unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1986, 248 – Sporthosen; auch BGH GRUR 2005, 1061 – Telefonische Gewinnauskunft). So sei nicht ersichtlich, dass der Geschäftsführer bei Übernahme des Adressenbestandes oder spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion irgendwelche Maßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass nur diejenigen Personen angeschrieben würden, die eine ausdrückliche Einwilligungserklärung abgegeben hätten. Der Senat verstehe den Vortrag der Antragsgegner dahin, dass erst als Reaktion auf die Beanstandung, die Anlass für das vorliegende Verfahren gegeben habe, eine Überprüfung der Kundendatei auf abgegebene Einwilligungserklärungen erfolgt sei. Dass die fragliche Werbeaktion völlig ohne Wissen des Geschäftsführers stattgefunden habe, behauptet er selbst nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2009, Az. 312 O 142/09
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch per E-Mail versandt werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der abmahnende Rechtsanwalt seine Abmahnung an die Antragsgegnerin geschickt sowie per Blindkopie (bcc, blind carbon copy) an einen Kollegen aus der eigenen Kanzlei, der den Zugang der Email eidesstattlich versichert hatte. Bei der Antragsgegnerin war die E-Mail-Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen, weil sie von der „Firewall“ abgefangen worden war. Das Risiko, dass eine abgesandte Email die Antragsgegnerin nicht erreiche, habe der Adressat zu tragen.
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  • veröffentlicht am 16. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 11.03.2009, Az. 6 U 222/08
    § 278 BGB

    Das OLG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass für eine gerichtliche Geltendmachung eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Unterlassungsschuldner keinen Anlass für die Befürchtung gegeben hat, dass er die Unterlassungsverpflichtung nicht erfüllen werde. Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin wegen einer eBay-Bewertung abgemahnt, die Gegnerin gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Die Antragsgegnerin forderte eBay darüber hinaus mehrfach (durch E-Mails und einfaches anwaltliches Schreiben) auf, die streitgegenständliche Bewertung zu löschen. Die Löschung erfolgte jedoch erst einen Monat später. Zwischenzeitlich hatte die Antragstellerin ihren Anspruch aus der Unterlassungserklärung vor Gericht gebracht. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dies nicht erforderlich gewesen sei, da ein berechtigtes Interesse an einem Titel über diesen Anspruch nicht erkannt werden könne.

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  • veröffentlicht am 12. Oktober 2009

    Am 08.10.2009 wurde zum ersten Mal eine „rechtsverbindliche E-Mail“ verschickt. Empfänger war Prof. Werner Zorn, der zugleich vor 25 Jahren die erste E-Mail in Deutschland erhalten hatte. Mit De-Mail sollen in Deutschland ab 2010 rechtsverbindliche elektronische Nachrichten, ein Identifizierungsdienst und eine gesicherte Onlinedokumentenablage ermöglicht werden (JavaScript-Link: Bund; heise).

  • veröffentlicht am 25. September 2009

    AG München, Urteil vom 09.07.2009, Az. 161 C 6412/09
    §§
    823 I, 1004 BGB; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das AG München hat entschieden, dass ein vorheriger einmaliger E-Mail-Kontakt nicht ausreichend ist, um ein Einverständnis bezüglich des Erhalts von E-Mail-Werbung zu vermuten. Der Kläger hatte an die Beklagte über deren Webseite eine E-Mail geschickt. Dies löste nach dem Vortrag der Beklagte eine so genannte Autoresponder-Funktion aus, die an jeden, der auf diese Weise Kontakt aufgenommen hatte, Werbe-E-Mails verschickte. Die Beklagte war der Auffassung, dass sie selbst somit keine Ursache für den Versand der E-Mails gesetzt habe. Dem pflichtete das Gericht nicht bei. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung in den Erhalt der E-Mails habe nicht vorgelegen. Das Auslösen der Autoresponder-Funktion könne nicht als solche gedeutet werden. Damit sei die Werbung unverlangt und belästigend. Dies gelte schon bei einer einzigen empfangenen Werbe-E-Mail. Daher sei die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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  • veröffentlicht am 31. August 2009

    BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07
    §§ 8 UWG; 823, 1004 BGB


    Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreichend ist, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Auch bei nur einer E-Mail werde nach Auffassung des Gerichts bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Ebenfalls sei die Entstehung von zusätzlichen Kosten für Verbindungsherstellung und Übermittlung der E-Mail denkbar. Aus diesem Grund sei die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hinsichtlich des Inhalts der E-Mail konstatierte das Gericht, dass ein weiter Begriff der „Werbung“ anzunehmen sei. Danach handele es sich um Werbung bei „jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“. Dazu zähle auch die Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.

  • veröffentlicht am 6. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 29.04.2009, Az. 6 U 218/08
    § 307 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine vorformulierte Klausel bei Verträgen, die das Einverständnis des Kunden mit dem Erhalt von Werbung in Form von Telefonanrufen, E-Mails und/oder SMS erklärt, unwirksam ist. Solche Formulierungen finden sich häufig im Zusammenhang mit Gewinnspielen im online- und auch offline-Bereich. Eine solche Klausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen – auch wenn der Kunde seine Einwilligung erst durch eigenhändiges Markieren eines speziellen Feldes abgebe – da der Kunde keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Klausel habe. Weil die Privatsphäre des Verbrauchers auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch Werbeanrufe massiv beeinträchtigt werde, sei eine Einwilligung in Telefonwerbung durch AGB nicht wirksam möglich. Darüber hinaus sei die Einwilligungsklausel sehr weit gefasst, so dass für den Kunden nicht ersichtlich sei, vom welchem Unternehmen und zu welchen Waren und/oder Dienstleistungen er Werbung zu erwarten habe. Die nicht erkennbare Reichweite der Einwilligung stelle einen weiteren Verstoß gegen AGB-Recht dar.

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 327 O 583/08
    §§ 91, 93 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass, auch wenn der in einer einstweiligen Verfügung formulierte Unterlassungsanspruch anerkannt wird, mit Erfolg gegen die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung protestiert werden kann. Im vorliegenden Fall war eine Abmahnung ausgesprochen worden, auf welche der Abmahnungsgegner aber nicht reagiert hatte. Daraufhin hatte der Antragssteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche der Antragsgegner sofort mit Ausnahme der Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, als endgültige Regelung anerkannte. Mit einem Widerspruch wandte sich der Antragsgegner sodann gegen den Bestand der Kostenentscheidung. Er vertrat die Ansicht, keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben zu haben, so dass die Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe. (mehr …)

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