Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Coca-Cola-Flasche ohne Riffelung kann nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 25. Februar 2016
EuG, Urteil vom 24.02.2016, Az. T-411/14
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass die Kontur eine Coca-Cola-Flasche ohne Riffelung nicht als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist. Die Form besitze keine ausreichende Unterscheidungskraft und hätte diese auch nicht durch Benutzung erworben. Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweiche und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen könne, besitze Unterscheidungskraft. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Eine Marke besitzt Unterscheidungskraft, wenn nur ein geringer Teil der Verkehrskreise eine rein beschreibende Deutung vornimmtveröffentlicht am 18. Februar 2016
BPatG, Beschluss vom 11.01.2016, Az. 25 W (pat) 22/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass eine Marke auch mit geringer Unterscheidungskraft eintragungsfähig ist, sofern nur ein kleiner Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine rein beschreibende Deutung des Kennzeichens vornimmt. Vorliegend hatte das DPMA die Eintragung des Zeichens „MaxiBridge“ für elektrische Steckverbinder zurückgewiesen, weil das Wort im Zusammenhang mit Elektrotechnik als „große Brücke(nschaltung)“ verstanden würde. Dies erachtete der Senat jedoch als eher fernliegend, zumal dem Wortbestandteil „Maxi“ vorliegend kein Hinweis auf eine besondere Größe zu entnehmen sei, sondern der Bedeutungsgehalt diffus bleibe. Damit könne nicht jegliche Unterscheidungskraft verneint werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- EuG: Einfachen geometrischen Formen kann die Unterscheidungskraft für eine Markeneintragung fehlenveröffentlicht am 4. Februar 2016
EuG, Urteil vom 03.12.2015, Az. T-695/14
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass ein Bildzeichen, welches aus einfachen geometrischen Formen besteht, nicht immer die notwendige Unterscheidungskraft besitzt, um als Marke eingetragen werden zu können. Vorliegend lehnte das Gericht die Unterscheidungskraft des Zeichens
ab, da der Verbraucher bei Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens davon ausgehen werde, dass es sich lediglich um dekoratives Beiwerk, ein maschinenlesbares Zeichen oder um ein Warensicherungsetikett handele und nicht um einen Hinweis auf die Herkunft einer Ware. Dass ein Grafikdesigner das Zeichen entworfen habe und es sich um eine urheberrechtsfähige Leistung handele, habe keinen Einfluss auf das Vorhandensein einer markenrechtlichen Unterscheidungskraft. Zum Volltext der Entscheidung hier. - EuG: Die Gestaltung einer Wortmarke (Groß-/Kleinschreibung) ist nicht vom Schutz der Eintragung umfasstveröffentlicht am 28. Januar 2016
EuG, Urteil vom 03.12.2015, Az. T-105/14
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass sich der Schutzumfang einer eingetragenen Wortmarke nicht auf gestalterische Elemente (z.B. Groß-/Kleinschreibung) bezieht. Somit waren die Wortmarken „IDRIVE“ und „iDrive“ als identisch anzusehen. Da außerdem eine große Nähe zwischen den angemeldeten Waren/Dienstleistungen gegeben sei, bestehe Verwechslungsgefahr, so dass das später angemeldete Zeichen „iDrive“ nicht eingetragen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: „Ägyptische Erde“ ist kein taugliches Wortkennzeichen für Kosmetikprodukteveröffentlicht am 14. Januar 2016
BPatG, Beschluss vom 14.12.2015, Az. 24 W (pat) 574/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Ägyptische Erde“ nicht als Marke für Kosmetikprodukte (z.B. Cremes, Make-up, Puder, Bräunungspuder) eingetragen werden kann. Es handele sich um eine beschreibende Angabe (= Erdreich, das in Ägypten entnommen oder nach ägyptischer Tradition aufbereitet wird), welche nicht unterscheidungskräftig sei. Die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung sei dafür ausreichend; die damit bezeichneten Produkte müssten nicht zwangsläufig tatsächlich der Beschreibung entsprechen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- EuG: Zur Zeichenähnlichkeit, wenn ein neu angemeldetes Kennzeichen in einer älteren Marke vollständig enthalten istveröffentlicht am 11. Januar 2016
EuG, Urteil vom 26.11.2015, Az. T-181/14
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass in dem Fall, dass eine neue Kennzeichenanmeldung (hier: Wortmarke „Nordschleife“) vollständig in einer bereits eingetragenen Marke (hier: „Management by Nordschleife“) enthalten ist, eine Verwechslungsgefahr bereits impliziert sein kann. Vorliegend hat das Gericht nach eingehender Prüfung der schriftbildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit sowie der Prüfung der teilweise identischen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr angenommen, zumal gerade der kennzeichnungskräftige Teil der älteren Marke mit der neueren Anmeldung übereinstimmt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Der Begriff „Hamsterkarte“ besitzt für Kundenkarten keine markenrechtliche Unterscheidungskraftveröffentlicht am 10. November 2015
BPatG, Beschluss vom 03.08.2015, Az. 25 W (pat) 509/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wort „Hamsterkarte“ nicht als Marke für z.B. Kunden- oder Bonuskartensysteme eingetragen werden kann. Durch den gebräuchlichen Begriff „hamstern“ als Synonym für das Anhäufen, Ansammeln oder Erwerben von Waren handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, welche für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitze. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- EuG: Der Begriff „Ultimate“ kann nicht als Marke für einen Automobilhersteller eingetragen werdenveröffentlicht am 9. November 2015
EuG, Urteil vom 30.09.2015, Az. T-385/14
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass der Begriff „Ultimate“ nicht als Gemeinschaftsmarke für einen Automobilhersteller eingetragen werden kann. Der Begriff werde als Ausdruck für „das beste Erreichbare, das Beste seiner Art“ verwendet und weise daher nicht auf die betriebliche Herkunft einer Ware hin. Die angesprochenen Verkehrskreise würden diesen Ausdruck lediglich als Qualitätsmerkmal oder werbliche Anpreisung interpretieren. Diese mangelnde Unterscheidungskraft stelle ein absolutes Eintragungshindernis dar. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- EuG: “Lacoste”-Krokodil hindert Eintragung einer Wort-/Bildmarke mit Kaiman für Bekleidungveröffentlicht am 1. Oktober 2015
EuG, Urteil vom 30.09.2015, Az. T-364/13
Art. 7 GMVDas EuG hat entschieden, dass eine Wort-/Bildmarke in Form eines Kaimans wegen der bekannten älteren Bildmarke des „Lacoste“-Krokodils nicht für u.a. Bekleidung und Lederwaren eingetragen werden kann. Das Gericht war der Auffassung, dass der Verkehr auf Grund der schwachen bildlichen und der durchschnittlichen begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen annehmen könne, dass die Waren mit den einander gegenüberstehenden Zeichen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen würden. Zur Pressemitteilung Nr. 109/15 des EuG hier.
- EuGH: Zur Bekanntheit von Gemeinschaftsmarken hinsichtlich der geografischen Ausdehnungveröffentlicht am 14. September 2015
EuGH, Urteil vom 03.09.2015, Az. C-125/14
Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EGDer EuGH hat entschieden, dass eine Gemeinschaftsmarke, welche in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union, das gegebenenfalls mit dem Gebiet eines einzigen Mitgliedsstaats zusammenfallen kann, bekannt ist, als in der gesamten Europäischen Union bekannt gilt. Wird eine nationale Marke in einem Mitgliedsstaat angemeldet, in welchem die ältere Gemeinschaftsmarke in den maßgeblichen Verkehrskreisen jedoch gerade keine Bekanntheit erlangt hat, ist für das Vorliegen eines Eintragungshindernisses noch nachzuweisen, dass die jüngere nationale Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Gemeinschaftsmarke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Zum Volltext der Entscheidung hier.