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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.11.2009, Az. 6 U 160/08
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markeninhaber gegen den Vertrieb von mit seiner Marke gekennzeichneter Ware vorgehen kann, wenn diese von einem Dritten nachträglich mit einem Echtheitszertifikat versehen wird. Dies gelte auch dann, wenn dem Inverkehrbringen der Ware an sich zugestimmt wurde. Selbst wenn es sich bei dem Echtheitszertifikat um ein solches des Markeninhabers handele, ist die nachträgliche Anbringung unzulässig, wenn das Zertifikat nicht seitens des Markeninhabers der konkreten Ware zugeordnet worden sei. Der Erschöpfungsgrundsatz greife in diesem Zusammenhang nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. September 2012

    BGH, Beschluss vom 07.08.2012, Az. I ZR 99/11
    § 24 Abs. 1 MarkenG und Art. 13 Abs. 1 GMV

    Der BGH hat erneut darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung einer Erschöpfung von Markenrechten grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen sind, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird. Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs machten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel notwendig, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen. Danach obliege dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringe, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden seien, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen könne, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte bestehe, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 17/11
    Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Gemeinschaftsmarkenverordnung; § 242 Cc BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei gleichartigen Markenverletzungen, die mit zeitlichen Unterbrechungen auftreten (hier: Importe von Marken-Motorrädern in die EU ohne Zustimmung des Rechtsinhabers), immer wieder ein erneuter Unterlassungsanspruch ausgelöst wird. Eine Verwirkung der Ansprüche des Rechtsinhabers trete daher auch nach 25 Jahren wiederholter Importe nicht ein, da die für eine Verwirkung erforderliche Zeitspanne bei jedem Verstoß erneut beginne. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen könne kein berechtigtes Vertrauen eines Händlers begründen, dass der Markeninhaber auch künftig sein Verhalten dulden und weiterhin nicht gegen solche – jeweils neuen – Rechtsverletzungen vorgehen werde. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 4. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Europäische Gerichtshof hat unter dem 03.07.2012 (hier) entschieden, dass Software, die legal heruntergeladen wurde, legal weiterverbreitet werden darf, wenn die Software dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wird, “das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen“. Es ist zu beachten, dass der EuGH seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass durch den Download eine Kopie des jeweiligen Computerprogramms entstanden ist. Damit bleibt es weiterhin verboten, Volumen-Lizenzen in Einzellizenzen aufzuspalten und diese zusammen mit dem Registrierungskey mit einem Hinweis auf die Downloadmöglichkeit (etwa beim Hersteller) zu vertreiben. In diesem Fall ist nämlich nicht mehr das Verbreitungs-, sondern das Vervielfältigungsrecht des Softwareherstellers tangiert, für welches der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht gilt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juli 2012

    EuGH, Urteil vom 03.07.2012, Az. C-128/11
    Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 EU-RL 2009/24

    Der EuGH hat entschieden, dass Software, die im Wege des kostenpflichtigen Downloads erworben wurde, vom Erwerber ohne Einwilligung des Herstellers weiterveräußert werden kann. Notwendig sei allein, dass mit dem erfolgreichen Download eine Kopie der Software in den Verkehr gebracht worden sei, ferner, dass die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen worden sei, „das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 52/10
    § 24 MarkenG


    Das BGH hat entschieden, dass grundsätzlich der Beklagte für die Frage beweispflichtig ist, ob es sich um Originalmarkenware handelt. Allerdings müsse der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behaupte, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem sei die Klägerin im Streitfall nachgekommen. Die Beklagte treffe ferner die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sei und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG erschöpft seien. Diese Beweisregel gelte allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet habe, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt – also Parallelimporte – verhindern könne und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung bestehe, falls der Händler die Lieferkette offenlegen müsse. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall bestehe aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrunde liegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 37/2012 vom 15.03.2012.

  • veröffentlicht am 15. Januar 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011, Az. 2a O 224/11
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat der Beklagten die Werbung mit „Wir montieren Markenprodukte von …“ auf Auftragsbestätigungen mit Abbildung des Logos des Klägerin untersagt. Durch die Abbildung des Logos werde potentiellen Kunden eine nicht gegebene Vertragshändlereigenschaft suggeriert, was die Markenrechte der Klägerin verletze. Eine markenrechtliche Erschöpfung sei nicht eingetreten, weil das Logo nicht auf bestimmte Produkte, sondern auf das Unternehmen bezogen verwendet werde. Zudem sei die Verwendung des Logos zu reinen Informationszwecken gerade nicht erforderlich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2011, Az. 2a O 393/10
    Art. 9 Abs. 1 a) GMV, Art. 98 GMV; § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Vertrieb eines Markenparfüms, ohne vom Rechtsinhaber im Rahmen des bestehenden selektiven Vertriebssystems dafür autorisiert zu sein, markenrechtswidrig ist. Berufe sich die Beklagte darauf, dass die streitgegenständlichen Parfüms bereits im in der EU mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht worden seien, also bereits Erschöpfung vorliege, müsse sie diese Behauptung beweisen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Das pauschale Bestreiten der klägerischen Behauptung, dass den ausländischen Depositären der Reimport untersagt sei, sei deshalb auch nicht beachtlich. Schließlich sei auch unerheblich, dass die Beklagte nach eigenem Bekunden nicht habe erkennen können, für welchen Markt die Parfüms bestimmt gewesen seien, denn auf ein Verschulden komme es nicht an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. August 2011

    BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 172/09
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6; 24 Abs. 1 und 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Rechte des Markeninhabers eines Arzneimittels verletzt werden, wenn das Mittel parallelimportiert, die Verpackung auf eine für den deutschen Markt vorgesehene Menge aufgefüllt und anschließend umetikettiert wird. Widersetze sich der Markeninhaber dieser Vorgehensweise, könne sich der Importeur nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Zwar erstrecke sich die Erschöpfung auch auf das Recht, die Marke auf einer neuen Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpackung zu vertreiben. Dies gelte jedoch nicht für das Umpacken in der bereits vorhandenen Verpackung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union werde dadurch der spezifische Gegenstand der Marke beeinträchtigt, der darin bestehe, die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware zu garantieren. Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers könne tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 03.02.2011, Az. I ZR 26/10 – Kuchenbesteck-Set
    § 24 Abs. 1 MarkenG; Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 89/104/EWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Erschöpfung eines Markenrechts nach Inverkehrbringen durch den Markeninhaber nicht vorliegt, wenn der Markeninhaber als Bedingung des Weitervertriebs eine Entfernung der mit der Marke gekennzeichneten Verpackung gefordert hat. Wird die Ware trotzdem in der gekennzeichneten Verpackung weitervertrieben, könne sich der Händler nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Zwar könne ein Inverkehrbringen im Sinne des Erschöpfungsgrundsatzes auch dann gegeben ist, wenn zwar nicht der Markeninhaber selbst, aber eine wirtschaftlich mit ihm verbundene Person, wie etwa ein Lizenznehmer, die Mutter- oder die Tochtergesellschaft desselben Konzerns oder aber ein Alleinvertriebshändler, die Verfügungsgewalt willentlich übertrage. Eine solche Verbundenheit sei jedoch vorliegend nicht gegeben gewesen. Eine Zustimmung der Markeninhaberin könne auch nicht angenommen werden, da sie gerade ein ausdrückliches Vertriebsverbot –  es sei denn, die Verpackung werde entfernt – ausgesprochen habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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