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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 143/07
    § 242 BGB, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, 16, 17 Abs. 2, 19a, 72, 97 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 2, 121 Abs. 4, 124 UrhG, Art. 20 RBÜ

    Das OLG Düsseldorf ist der Rechtsansicht, dass ein Bildband zwar mit Fotografien aus diesem Bildband beworben werden darf. Dieses Recht endet jedoch dort, wo die Fotografien einen werblichen Zusammenhang mit dem Bildband vermissen lassen. Die Beklagte betrieb Einzelhandelsgeschäfte für modische Textilien und Accessoires. Sie führte im Jahre 2005 eine Werbeaktion durch, bei der sie einzelne Fotos aus einem von der Klägerin gefertigten Bildband nahezu auf die Größe der Schaufenster vergrößerte und zu deren Dekoration verwandte. In den Schaufenstern zeigte die Beklagte Puppen mit einer zu den Aufnahmen passenden Bekleidung sowie Exemplare des Buches der Klägerin, das die Beklagte im Ladenlokal auch verkaufte. Fotos von den so dekorierten Schaufenstern veröffentlichte die Beklagte auch im Internet. Die Beklagte war der Auffassung, an den Fotografien sei Erschöpfung gemäß § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten und zwar dadurch, dass die in ihren Schaufenstern und im Internet als Vervielfältigungsstücke gezeigten Aufnahmen dem Buch der Klägerin, und zwar Buchexemplaren entnommen seien, die mit Zustimmung der Klägerin im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden waren und die von der Beklagten auch zum Kauf angeboten worden seien. Das Oberlandesgericht hatte diese Rechtsauffassung abgelehnt. Seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nach betreffe dieser Erschöpfungsgrundsatz weder das mit der Klage auch geltend gemachte Vervielfältigungsrecht noch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Der BGH hat zwar für das Vervielfältigungsrecht des § 16 UrhG eine Ausnahme für die Bewerbung eines in den Verkehr gebrachten Produkts angenommen. Danach kann der zur Weiterverbreitung Berechtigte mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist (BGHZ 144, 232 = GRUR 2001, 51 – Parfumflakon). Diese Rechtsprechung helfe hier aber nicht weiter: Zwar erfolgte die Schaufenstergestaltung und die Darstellung im Internet nicht ohne jeden Bezug zum Absatz des Buches der Klägerin, weil die Beklagte das Buch ebenfalls verkaufte. Jedoch wurden die Bilder für die Zwecke der Dekoration der Schaufenster der Beklagten um ein Vielfaches vergrößert und dort nicht in dem Zusammenhang dargestellt, der ihnen nach dem Inhalt des Buchs zukam. Es ist jedenfalls aus größerer Entfernung noch nicht einmal, zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass die Fotografien überhaupt dem Buch der Klägerin entnommen sind. Auf diese Weise erfüllen sie, von der Beklagten offensichtlich auch beabsichtigt, eigene, über die Bewerbung des Buches weit hinausgehende Zwecke. Sie wirken nämlich auf jeden Betrachter wie eine Dekoration des betreffenden Schaufensters und nicht wie eine werbemäßige Herausstellung des Buchs, dem sie entstammen.

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08
    §§ 97 Abs. 1 i.V.m. 69 c Nr. 3 S. 1 UrhG

    In dieser Angelegenheit hatte das LG Düsseldorf darüber zu befinden, ob der Weiterverkauf einer Software ohne die dazugehörige Hardware urheberrechtlich zulässig ist. Die Antragstellerin verpflichtete Ihre Vertreiber, die Software nur in Zusammenhang mit Hardware zu verkaufen, eine eigenständige Bewerbung war vertraglich untersagt. Der Endkunde erhielt somit die Hardware als auch Lizenzrechte an der Software. Die Antragsgegnerin wiederum kaufte von Endkunden der Antragstellerin die Software bzw. deren Sicherungskopien auf einem Datenträger auf und verkaufte sie – ohne Hardware – weiter. Das Landgericht sah in dieser Praxis des Handelns mit „gebrauchter Software“ keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin. Dadurch, dass diese die streitgegenständliche Software bereits in Verkehr gebracht habe, sei eine Erschöpfung ihrer Urheberrechte eingetreten, die der Antragsgegnerin den nicht an eine Hardware gebundenen Vertrieb der Software erlaube. Grundlegend zu dieser Problematik ist die OEM-Entscheidung des BGH (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: BGH OEM).

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  • veröffentlicht am 9. Januar 2009

    OEM-Software
    BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/1997
    §§ 17 Abs. 2, 32, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG

    Eine neuerliche Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08) gibt Anlass, auf die OEM-Entscheidung des BGH, eine Grundsatzentscheidung zum Softwarevertrieb, hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte Microsoft einem Großhändler (Authorized Replicator) erlaubt, an Zwischenhändler, die mit Microsoft einen Distributionsvertrag hatten, OEM-Versionen bestimmter Microsoft Software zu verkaufen. Es handelt sich hierbei um handelsübliche Version, die im Verkaufspreis deutlich reduziert ist, um eine Koppelung („Bundling“) mit Hardware (in der Regel Computern) zu ermöglichen. Im Falle des BGH hatte der Zwischenhändler, der einen Händlervertrag mit Microsoft unterhielt, die OEM-Software isoliert weiterveräußert. Dies war mit Zustimmung geschehen. In der Folge hatte jedoch der dem Authorized Replicator angegliederte Zwischenhändler die Ware an einen Händler veräußert, welcher keine direkten oder indirekten Vertriebsbindungen zu Microsoft unterhielt. Dieser „freie“ Händler schließlich hatte die OEM-Software, entgegen der Absicht von Microsoft, ohne Hardware an einen Endkunden verkauft. Der BGH hielt dies entgegen der Vorinstanzen urheberrechtlich für unproblematisch. Indem sich der Authorized Replicator bei der Veräußerung der Software an die Microsoft-Vorgaben hielt, war die Software „mit Zustimmung“ des Urhebers (Microsoft) in den Verkehr gelangt. Damit aber habe sich das Urheberrecht Microsofts an den betreffenden Softwarekopien erschöpft (vgl. § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG). Ausschlag gebend ist, und hierauf weist der BGH zutreffend hin, wie die Software erstmalig in den Verkehr gebracht wurde. Bei diesem Rechtsakt muss die Zustimmung des Urhebers zwingend vorhanden sein. Weitere, „selbständig bestehende“ Beschränkungen können sich nur dann ergeben, wenn sich diese Beschränkungen als quasi-dingliche Nutzungsarten erweisen, also „nach der Verkehrsauffassung hinreichend bestimmte und klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch einheitliche und selbständige, konkrete Verwendungsformen des Werkes“ sind. Dies ist bislang auf Grund sehr zurückhaltender Rechtsprechung regelmäßig nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2008

    LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2006, Az. 315 O 343/06
    §§ 69c Nr. 3 Satz 1, Satz 2, 17 Abs. 1 UrhG, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Hamburg ist der Rechtsansicht, dass der Handel mit gebrauchter Software zulässig ist. Vorliegend entschied es, dass die Antragsgegnerin durch die Veräußerung einzelner Werkstücke („Lizenzen“) der von Microsoft-Kunden erworbenen Computerprogrammen an ihre Kunden nicht in das Microsoft zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen habe. Das Verbreitungsrecht von Microsoft an den von der Antragsgegnerin gehandelten Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Software habe sich vielmehr durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft analog § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft. Das Urteil wurde später vom OLG Hamburg gestützt, wobei dieses aber eine Auseinandersetzung mit der Erschöpfungs-Frage vermied. Das OLG München (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG München) ist hingegen der Rechtsauffassung, dass der Handel mit gebrauchter Software verboten sei, wobei es sich auf die vertraglichen Besonderheiten, aber auch die Gesetzeslage berief.

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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 03.07.2008, Az. 6 U 2759/07
    Art. 12, 14 Abs. 1 GG, § 34 Abs. 1,
    69 c Nr. 1 UrhG

    Das OLG München ist der Rechtsansicht, dass gebrauchte Software (Nutzungsrechte an der Software unter Übergabe eines originalen Datenträgers) nicht gehandelt werden darf. Anders als z.B. bei Datenträgern, die Musik oder Bilder enthalten, ist ei­ne urheberrechtsneutrale Nutzung eines Programmdatenträgers praktisch auszuschließen: Eine Musik- oder Film-CD kann jedenfalls im privaten Bereich jedermann an­schauen, ohne Urheberrechte zu verletzen. Bei einem Programmdatenträger sei nicht zu erwarten, dass der Erwerber sich das dort aufgezeichnete Pro­gramm ansehe und er sich an den Künsten des Programmierers erfreuen wolle. Ein derartiger Datenträger werde ausschließlich zu dem Zweck erworben, das auf ihm enthaltene Programm zu nutzen. Hierfür bedürfe der Nutzer aber der Genehmigung des Nutzungsrechtsinha­bers, das heißt der Klägerin. Bei einem Vertrieb von Einzelplatznutzungsrechten werde von einem neuen Kunden (hier: der Beklagten) eine weitere Vervielfältigung vorgenommen (nämlich auf die Festplatte seines Rechners), wozu ihn aber der Erstkäufer (hier: Kunde der Klägerin) nicht ermächtigen könne; denn die Abtretung des Nutzungsrechts sei in den allgernelnen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen, im Übrigen wäre zur Übertragung des Nutzungsrechts gem. § 34 Abs. 1 UrhG die ausdrückliche Genehmigung der Klägerin erforderlich. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtslage „klar und eindeutig“ sei. Dem OLG München kann nicht vorgeworfen werden, die Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007, Az. 5 U 140/06 übersehen zu haben (a.A.: Dr. Julia Küng; ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ifrOSS); allerdings hat das LG Hamburg (Urteil vom 29.06.2006, Az. 315 O 343/06) der vom OLG München vertretenen Rechtsauffassung widersprochen. Im Urteil des OLG Hamburg wurde der Handel mit gebrauchter Software nicht etwa für rechtmäßig erachtet, sondern lediglich festgestellt, dass der Anbieter nicht irreführend geworben habe, da er – unter Zuhilfenahme mehrerer Rechtsgutachten u.a. von Prof. Dr. Thomas Hoeren (Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: Gutachten vom 17.02.2006; Gutachten vom 06.02.2006; Urteilsbesprechung/Gutachten vom 12.04.2007 zu LG München I, Urteil vom 19.10.2006, Az. Aktenzeichen 7 O 7061/06) – auf abweichende Rechtsmeinungen zu diesem Thema hingewiesen habe.

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