IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.04.2011, Az. 2-06 O 428/10, 2/06 O 428/10
    §§ 17 Abs. 1; 31 Abs. 1 S. 2 UrhG, 69c Nr. 3 S. 1, 69d Abs. 2,
    97 Abs. 1 S. 1 UrhG;  §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG; §§ 5 Abs. 1. S. 1 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Software, die unter Verstoß gegen eine sog. Volumenlizenz hergestellt wird, nicht mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr gebracht wird und dementsprechend nicht auf Grund des sog. Erschöpfungsgrundsatzes frei vertrieben werden darf. Die Beklagten hatten eingewandt, dass der Softwarehersteller keine physischen Datenträger mehr habe liefern wollen, so dasss die Nutzung einer anderen Software-DVD lediglich aus „Erleichterungsgründen“ geschehen sei. In beiden Fällen (originärer Überlassung wie hilfsweiser Beschaffung) müsse hinsichtlich der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Softwareherstellers Erschöpfung eintreten. Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO, bis das „BGH-Verfahren I ZR 129/08 [hier] oder das vom BGH eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH entschieden“ worden sei, lehnte die Kammer ab. Dort gehe es um die Erschöpfung des Verbreitungs- (nicht des Vervielfältigungsrechts), im Übrigen über die Erschöpfung von Rechten bei Download einer Programmkopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers. Mithin sei auch eigene Vorlage an den EuGH nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 3. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 03.02.2011, Az. I ZR 129/08
    § 69c Nr. 1 UrhG; Art. 5 Abs. 1 2009/24/EG-RL

    Der BGH hat laut eigener Pressemitteilung Nr. 21/2011 dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zitat: „Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist. Die Beklagte handelt mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie „bereits benutzte“ Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Mai 2010

    OLG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2010, Az. 2 U 86/09
    §§ 4; 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass – wenn die Erschöpfung von Markenrechten gegenüber dem Betreiber eines geschlossenen Vertriebssystems behauptet wird – der Betreiber dieses Betriebssystems das Gegenteil zu beweisen hat. Dabei wies der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein geschlossenes Vertriebssystem bereits dann vorliege, wenn der Generalimporteur nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet sei, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Mai 2010

    Die Kollegen von der Kanzlei Sewoma warnen Onlinehändler davor, iPads aus den USA in die EU zu importieren, um sie hier vor der „offiziellen“ Apple-Auslieferungsfrist (28.05.2010) oder einfach nur billiger in Deutschland vertreiben zu können. Das ist richtig. Die Firma Apple als Markeninhaber kann über den Vertrieb der iPads bestimmen, solange die Ware nicht mit Zustimmung Apples in der EU in den Verkehr gebracht worden ist („Erschöpfungswirkung“, § 24 Abs. 1 MarkenG). Wir fügen an: Kaum hilfreicher ist es, ein in der EU ansässiges Partnerunternehmen (z.B. in Polen) zwischenzuschalten, welches die Ware nach Deutschland weiterhandelt. Erforderlich ist nämlich, dass – wenn die Ware von Apple schon nicht in der EU auf den Markt gebracht wurde – Apple der Einfuhr der iPads in die EU zugestimmt hat (vgl. OLG Frankfurt GRUR Int. 1998, S. 313Reimport aus Russland). (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2006, Az. 5 U 182/05
    § 97 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Vertrieb von in den USA hergestellten Vervielfältigungsstücken von DVDs in Deutschland und in der EU ohne Genehmigung des Lizenzrechteinhabers für den europäischen Raum nicht zulässig ist. Die Klägerin hatte das exklusive Verbreitungsrecht des Bild- und Tonträgers für den europäischen Raum inne. Die Beklagte hatte wiederum einen Bild- und Tonträger, der dieselben Filmwerke enthält und der ersichtlich nicht unmittelbar von der Klägerin stammt, in der Bundesrepublik Deutschland verbreitet. Die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes komme hier nicht zum Tragen. Die Beklagte hatte die streitgegenständlichen DVDs über eBay mit dem Zusatz „(Canadian Limited Edition)“ vertrieben. Von der behaupteten Erschöpfung, für die die Beklagte beweispflichtig sei, sei das Gericht jedoch nicht überzeugt worden. Die Beklagte habe nicht darlegen können, dass die streitgegenständlichen DVDs bereits im Inland vertrieben worden seien, da es sich eben um eigens im Ausland hergestellte Exemplare handele. Es genüge nicht, dass ein schwedischer Zwischenhändler tätig geworden sei. Spezifizierter weiterer Vortrag fehle. Auch der Region-Code 0 sowie das Enthalten einer deutschen Tonspur besage nichts hinsichtlich der beabsichtigten Vertriebsgebiete. Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass die Konfigurationen des Regional-Codes stets mit regionalen Vertriebsbeschränkungen des Berechtigten deckungsgleich seien. Der Rechtsinhaber ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, technische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2009

    LG Berlin, Urteil vom 14.07.2009, Az. 6 O 67/08
    §§ 16; 17 Abs. 2; 44a; 53 UrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass sich die Urheberrechte eines Musikverlages nicht erschöpfen, wenn dessen Werke (Musikdateien) im Internet von einem Portal heruntergeladen werden. Eine entsprechende AGB-Klausel ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden. Indigniert hatte zuvor der Bundesverband Verbraucherzentrale auf eine AGB-Klausel reagiert, die den Weitervertrieb etc. von im Wege des Downloads erworbenen Musikdateien vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regeln verbot. Zur Frage der Erschöpfung von Urheberrechten hatten jüngst das OLG Düsseldorf (Link: OLG Düsseldorf), davor das OLG München (Link: OLG München), das OLG Frankfurt a.M.(Link: OLG FFM) und auch das LG Hamburg (Link: LG Hamburg) entschieden. Als Grundsatzentscheidung in dieser Frage gilt das OEM-Urteil des BGH (Link: BGH). (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2009

    OLG München, Urteil vom 03.08.2006, Az. 6 U 1818/06
    §§ 16, 17, 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG

    Das OLG München hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei einem Verkauf von Softwarelizenzrechten, der keine Vervielfältigung der Software beinhaltet, keine Erschöpfung an der jeweiligen Software eintritt.  Der Senat heilt auch eine analoge Anwendung der Regel für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht für möglich, da sich sowohl das deutsche Urheberrechtsgesetz, als auch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 ausdrücklich auf in einem Gegenstand verkörperte Werke, bezögen.
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  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    LG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.10.2008, Az. 1 O 213/08
    §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Koblenz hatte über eine Klage der Lizenznehmer an der Marke „Ed Hardy“ zu entscheiden und tendierte in diesem Hinweisbeschluss eher zur Abweisung der Klage. Dabei vertrat die Kammer u.a. die Rechtsauffassung, dass die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, dass die streitgegenständliche Textilie nicht ursprünglich von der Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung erstmals innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sei. Darlegungspflichtig sei insoweit vielmehr der Kläger. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Angelegenheit befindet sich derzeit zur Berufung bei dem Oberlandesgericht Koblenz. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 15/09
    §§ 34, 69 c, 97 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Händler nicht berechtigt ist, ohne weiteres Echtheitszertifikate (Certificates of Authenticity) eines Softwareherstellers anzubieten, feilzuhalten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz begründe ein solches Recht nicht, da er lediglich auf die Verbreitung usw. von „körperlichen Kopien“ einer Software, nicht aber die Verbreitung von Lizenzrechte dokumentierenden Urkunden Anwendung finde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 14.04.2004, Az. 9 O 493/04 (420)
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 24 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG

    Das LG Braunschweig hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Betreib eines eBay-Shops unter der Bezeichnung“1 A – BREE NEUWARE“ noch nicht gegen Markenrechte der Firma Bree verstößt. Die Verfügungsklägerin, ein international tätiges Unternehmen, welches mit Lederwaren handelt, hatte von den Verfügungsbeklagten eBay die Löschung von Angeboten verlangt , welche sich auf ihrer Internet-Versteigerungsplattform befanden. Über der Liste der in oben genanntem Shop angebotenen Artikel befand sich außerdem der Text „Wir verkaufen erstklassige Lederwaren der Firma BREE. Gern bestellen wir auch einen Wunschartikel für Sie! Lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot erstellen!“. Das Landgericht lehnte markenrechtliche Ansprüche ab. Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG auf Grund ihrer möglichen Stellung als Mittäterin, Gehilfin oder sonstige Störerin wäre die Begehung einer Markenrechtsverletzung seitens des konkreten eBay-Mitglieds. Eine solche liege jedoch nicht vor. (mehr …)

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