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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Nürnberg, Urteil vom 15.03.2011, Az. 3 U 1644/10
    § 140 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei der Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche die – unseres Erachtens in vielen Fällen schon an Rechtsmissbräuchlichkeit grenzende – Einschaltung eines Patentanwalts neben einem Rechtsanwalt (der vielfach noch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist) rechtens ist. Die Frage der Erforderlichkeit der Einschaltung des Patentanwalts stelle sich nicht. Zwar sei vorliegend eine direkte Anwendung von § 140 Abs. 3 MarkenG nicht angezeigt, da § 140 Abs. 3 MarkenG von einer Klage ausgehe und eine Abmahnung noch zum außergerichtlichen Verfahren zu rechnen sei. Doch gehe der Senat von einer analogen Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG aus. In Ermangelung einer höchstrichterlichen Entscheidung bemühte das Oberlandesgericht den Grundsatz des argumentum a fortiori. Zitat: „… für den Zeitraum ab Einreichung der Klage kann die Notwendigkeitsprüfung für die zusätzliche Beauftragung eines Patentanwalts entfallen. Dann kann diese aber erst recht für den Zeitraum vor oder außerhalb der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unterbleiben. Denn mehr denn je gilt, dass es im Interesse der Parteien und auch der Gerichte sinnvoll und vom Gesetzgeber jedenfalls erwünscht ist, Streitigkeiten möglichst außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu regeln. Wenn aber eine Erforderlichkeitsprüfung unterbleibt, obwohl die Mitwirkung des Patentanwalts sogar während der tatkräftigen Unterstützung durch ein Gericht stattfindet, dann muss dies erst recht gelten, wenn diese Unterstützung im außergerichtlichen Bereich fehlt.“ Auf die Entscheidung hingewiesen hatte openjur.de. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Rostock, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 5 W 117/10
    § 91 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Rostock hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass sich beide Parteien einer gerichtlich geführten markenrechtlichen Auseinandersetzung hinsichtlich des zuständigen Gerichts irrten, da sie in Unkenntnis der in Mecklenburg-Vorpommern auch für Streitigkeiten in Kennzeichensachen geltenden Konzentrationsverordnung handelten. Die Kollegen Lampmann Behn Rosenbaum schildern den Fall sinngemäß wie folgt: Die erste Partei hatte nicht das LG Rostock, sondern das LG Stralsund mit einer Schutzschrift gegen eine einstweilige Verfügung der zweiten Partei ausgestattet, welche prompt ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (wohl unwissend um das Handeln der ersten Partei) an eben diesem LG Stralsund stellte. Nachdem der Antrag, beim LG Rostock angekommen, auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen wurde, beantragte der Gegner Erstattung der Gebühren für die Hinterlegung der Schutzschrift. Der Senat hatte dabei offensichtlich wenig Probleme mit der Unzuständigkeit des LG Stralsund, bei welchem die Schutzschrift nun einmal eingereicht worden war. Denn: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 28.10.2010, Az. 31 O 76/10
    §§ 3, 4 Nr. 1, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG; 4 UKlaG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Erstattungsformular einer Fluggesellschaft für Steuern und Gebühren bei Stornierung einer Flugreise, welches 9 DIN-A4-Seiten umfasst und kompliziert und unübersichtlich gestaltet ist, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Durch die Gestaltung des Formulars werde die Freiheit des Verbrauchers, sich für die Geltendmachung eines etwaigen Rückerstattungsanspruchs nach einer Flugstornierung zu entscheiden, in unangemessener, unsachlicher Weise beeinträchtigt. Die Beklagte versuche, ihre Vertragspartner von der Durchsetzung ihrer vertraglichen Rechte abzuhalten, indem sie belastende, unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art aufstelle. Insbesondere gehe es regelmäßig um die Erstattung relativ geringer Beträge, so dass die Schwelle für den Verbraucher, sich von der Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten zu lassen, niedrig sei. Dies sowie ein erhöhter Bearbeitungsaufwand durch Ausdrucken (4-facher Farbausdruck) und Ausfüllen des umfangreichen Formulars und erhöhte Portokosten sei dazu geeignet. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. I ZR 139/08
    § 823 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat indirekt entschieden, dass die Kosten für die anwaltliche Abwehr einer unberechtigten Abmahnung nicht zu den erstattungsfähigen Posten des Abgemahnten gezählt werden, wenn es sich nicht um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handelt. Die Rechtslage der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB könne nicht auf andersgeartete rechtliche Abmahnungen übertragen werden. Zitat: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB darstellen (BGHZ 164, 1, 2 f. – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az. I ZR 98/02, GRUR 2006, 432 Tz. 20 = WRP 2006, 468 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II) und Ansprüche auf Unterlassung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az. I ZR 217/03, GRUR 2006, 433 Tz. 17 = WRP 2006, 579 – Unbegründete Abnehmerverwarnung). Mit dem Widerklageantrag geht die Beklagte aber über Schutzrechtsverwarnungen hinaus, weil der Klägerin allgemein Beanstandungen verboten werden sollen. Von dem Begriff der Beanstandungen erfasst werden Rechtsverletzungen, die die Klägerin der Beklagten über das von dieser installierte VeRI-Programm meldet. Derartige Beanstandungen haben nicht die Qualität einer Schutzrechtsverwarnung und greifen … nicht in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.“ Vgl. auch die Grundsatzentscheidung des Großen Senats beim BGH.

  • veröffentlicht am 30. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 16.08.2010, Az. 17 W 130/10
    § 91 ZPO
    ; § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein im Presse- und Medienrecht erfahrener Rechtsanwalt bei Inanspruchnahme eines auswärtigen Gerichts nach dem „fliegenden Gerichtsstand“ zur Durchsetzung eben presserechtlicher Belange sich zwar eines auswärtigen Kollegen bedienen darf, dann aber für diesen keine Reisekosten geltend machen kann. Dabei führte es auch allgemein zu den Einschränkungen aus, die für die Erstattung von Reisekosten gelten. Zitat: An der Notwendigkeit im Sinne des § 91 ZPO fehlt es aber dann, wenn schon bei Beauftragung des Anwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch auf persönlicher Basis nicht erforderlich sein wird. Davon ist etwa bei einem gewerblichen Unternehmen mit sachbearbeitender Rechtsabteilung auszugehen (BGH NJW 2003, 898, 901; NJW 2003, 2027, 2028) oder bei einem Verbraucherverband (BGH MDR 2006, 356). Eine weitere Ausnahme ist dann zu machen, wenn der an einem Drittort Klagende über derart ausreichende Fachkenntnisse verfügt, dass von ihm verlangt werden kann und muss, um dem Gebot nach einer möglichst sparsamen Prozessführung nachzukommen (Zöller/Herget, § 91 Rdn. 12 m. w. N.), einen Rechtsanwalt am Gerichtsort schriftlich unter Nutzung der modernen Kommunikationsmedien zu informieren. In einem solchen Fall sind weder fiktive Reisekosten des Klägers zu einem am Sitz des Prozessgerichts tätigen Rechtsanwalt zu erstatten noch Reisekosten für An- und Rückreise eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes.Ein „zu bergender Schatz am Wegesrand“:Das Beschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass beide Parteien in erheblichem Umfang, soweit es die Erstattung von Flugreisekosten des Anwaltes angeht, sich auf überholte Rechtsprechung und Literatur beziehen und sich darüber hinaus argumentativ ständig in großen Teilen wiederholen und zu rechtlich nicht Relevantem vortragen.“ Zum Volltext der Begründung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juni 2010

    Hinweis: Der Bundesgerichtshof wird nach einer Revision gegen die Entscheidung OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.11.2009, Az. 6 U 130/09, über die Frage entscheiden, ob § 140 Abs. 2 MarkenG auch für die außergerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts in Markenrechtssachen anwendbar ist. Die zugelassene Revision wird unter dem Az. I ZR 181/09 geführt. Das OLG Frankfurt a.M. schloss sich dem OLG Düsseldorf an (Urteil vom 30.10.2007, Az. I-20 U 52/07). Das OLG Stuttgart war zumindest der Auffassung, dass vorgerichtliche Patentanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann festzusetzen sind, wenn sie in ausreichend engem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sind (Beschluss vom 23.01.2006, Az. 8 W 20/06). Das OLG Frankfurt a.M. wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der BGH in der Entscheidung BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 219/06 – Thermoroll, ebenfalls zu der Auffassung neige, dass außergerichtliche Patentanwaltskosten gemäß § 140 Abs. 3 erstattungsfähig seien; jedoch enthalte die Entscheidungsbegründung „hierzu keine näheren Ausführungen“. Die Entscheidungsbegründung lautete: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2010, Az. 14 W 208/10
    § 91 ZPO; Vorbem. 7 RVG; 7004, 7005 RVG – VV

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass einem Rechtsanwalt, der einen Prozesstermin wahrnimmt, nur die angemessenen Reisekosten erstattet werden. Ein Prozessbevollmächtigter aus München könne für die Wahrnehmung eines Termins in Koblenz nicht die Kosten für einen Linienflug nach Frankfurt sowie weitere Kosten für einen Mietwagen geltend machen. Das Gericht errechnete, dass der Rechtsanwalt den auf 10.30 Uhr anberaumten Termin beim Landgericht in Koblenz auch hätte erreichen können, wenn er einen durchgehenden Zug von München nach Koblenz genommen hätte. Bei Abfahrt in München um 05.53 Uhr wäre er um 10.10 in Koblenz angekommen und mit einem Taxi um 10.20 Uhr bei Gericht eingetroffen. Wäre ihm das als nicht zumutbar erschienen (Abflug in München 06.20 Uhr), hätte er um eine zeitliche Verlegung des Termins bitten können. Der Prozessvertreter der Beklagten hätte auch problemlos noch am gleichen Tag wieder zurückreisen können. Dass er den teureren, umständlicheren Weg gewählt hat, dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Die Mehrkosten in Höhe von ca. 314,00 EUR seien nicht notwendig gewesen.

  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.04.2009, Az. 5 W 58/09-K9
    § 91 ZPO

    Das OLG Saarland hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen auswärtigen Termin wahrzunehmen hat, Anspruch auf Erstattung von Flugkosten in Höhe des jeweiligen „Business Class“-Tickets hat, wenn die Zeitersparnis gegenüber anderen Verkehrsmitteln, insbesondere der Bahn, mindestens drei Stunden beträgt. Eine Beschränkung der Kostenerstattung auf die Kosten eines „Economy Tickets“ komme nicht in Betracht. So argumentierte der Senat u.a., dass nicht feststehe, dass bei einem Economy Ticket niedrigere Kosten anfielen als bei einem Business Ticket.
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  • veröffentlicht am 16. April 2010

    AG Aachen, Urteil vom 23.08.2006, Az. 10 C 206/06
    § 357 Abs. 2 S. 1 BGB

    Das AG Aachen hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Onlinehändler nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher zwar die Kosten der Warenrücksendung zu tragen hat. Dabei findet der Erstattungsanspruch des Verbrauchers jedoch auch seine Grenzen. So urteilte das Amtsgericht, dass die erstattungsfähigen Aufwendungen im vorliegenden Fall nur einen Teil der Kosten für die Rücksendung DHL erfassten. Es könnten lediglich die erforderlichen Versandkosten verlangt werden. Die Kosten der nach § 357 Abs. 2 S. 1 BGB vorgeschriebenen Rücksendung dürften nach Treu und Glauben von Seiten der Klägerin nicht durch Zusatzleistungen wie einer Expresssendung zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers erhöht werden, zumal die Klägerin zur unfreien Rücksendung berechtigt gewesen sei. Überdies sei der Klägerin zum Zeitpunkt der Rücksendung das mangelnde Interesse des Beklagten an einer Rücksendung durch die Vorkorrespondenz bekannt gewesen. Trotz der Kosten- und Gefahrtragungspflicht des Beklagten bezüglich der Rücksendung der Ware umfasse diese nicht die weiteren Kosten für die Lagerung und die Kosten für eine danach erforderliche weitere – sonst nicht erforderliche – Zustellung. Denn diese seien ausweislich des Schreibens von DHL allein durch die unstreitige Annahmeerweigerung seitens der Klägerin entstanden.

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C?511/08
    Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2, Abs. 2 EU-RL 97/7; § 2 UKlaG; § 312d Abs. 1; 347 Abs. 2; 355
    ; 356; 357 BGB

    Der EuGH hat unter dem heutigen Datum entschieden, dass ein Onlinehändler dem Verbraucher nicht nur die Rücksendekosten zu erstatten hat, die anfallen, wenn der Kunde als Folge der Ausübung seines Widerrufsrechts die Ware an den Händler zurückschickt. Vielmehr hat der Onlinehändler auch die ursprünglichen Hinsendekosten zurückzuzahlen, die der Verbraucher entrichtet hat, um die Ware zu erhalten (s. anschließenden Urteilstext im Volltext). Damit folgte der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts. Was wir davon halten? (mehr …)

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