Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuGH: Die Zahl „1000“ kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden / Zahlen als Markeveröffentlicht am 11. März 2011
EuGH, Urteil vom 10.03.2011, Az. C?51/10 P
Art. 7 Abs. 1 lit. c EU-VO Nr. 40/94Der EuGH hat entschieden, dass das Zeichen „1000“ nicht als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen eingetragen werden kann, da dies vom Rechtsverkehr als Mengenangabe zu dem jeweiligen Printmedium verstanden werde. Zitat: „haben … und das Gericht festgestellt, dass Technopol die Eintragung des Zeichens „1000“ u. a. für Zeitschriften, einschließlich Rätselhefte, beantragt hatte. Sie haben auch festgestellt, dass zahlreiche Waren dieser Art auf dem Markt vorhanden sind und dass diese Waren im Allgemeinen ganze Zahlen zur Angabe des Inhalts enthalten. Nach einer von der Beschwerdekammer in Randnr. 19 der streitigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung, auf die sich das Gericht in den Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils wesentlich stützt, wird das Zeichen „1000“ auf einer Veröffentlichung dieser Art so verstanden werden, dass diese 1 000 Kreuzworträtsel enthält.“ Zur Entscheidung im Volltext:
(mehr …) - EuGH: Staatliche Aufsicht über Datenschutzbehörden in Deutschland ist europarechtswidrigveröffentlicht am 19. Februar 2011
EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. C-518/ 07
Art. 28 Abs. 1 EU-RL 95/46Der EuGH hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: EuGH soll entscheiden, ob das „Wohlbefinden“ eine gesundheitsbezogene Angabe ist / Kräuterlikörveröffentlicht am 15. Februar 2011
BGH, Beschluss vom 13.01.2011, Az. I ZR 22/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006Der BGH hat beschlossen, dass zu der Frage, ob das allgemeine Wohlbefinden eine gesundheitsbezogene Angabe darstelle, der EuGH entscheiden soll. Streitgegenständlich ist die Werbung für einen Kräuterlikör mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, der mit dem Aufdruck „Der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen“ warb. Fraglich ist, ob durch den Begriff „wohltuend“ suggeriert werde, dass der Genuss des Kräuterlikörs der Beklagten geeignet sei, den Gesundheitszustand des Verbrauchers zu verbessern. Die Differenzierung sei zu treffen zwischen dem gesundheitsbezogenen und dem allgemeinen Wohlbefinden. Der Begriff „bekömmlich“ sei hingegen unproblematisch, da lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass der Likör den Körper und dessen Funktionen nicht belasten oder beeinträchtigen werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Software wird vom EuGH entschieden / UsedSoftveröffentlicht am 3. Februar 2011
BGH, Beschluss vom 03.02.2011, Az. I ZR 129/08
§ 69c Nr. 1 UrhG; Art. 5 Abs. 1 2009/24/EG-RLDer BGH hat laut eigener Pressemitteilung Nr. 21/2011 dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zitat: „Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist. Die Beklagte handelt mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie „bereits benutzte“ Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter. (mehr …)
- EuGH: Kein Urheberrechtsschutz für die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms? / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 21. Januar 2011
EuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C?393/09
Richtlinie 91/250/EWGDer EuGH hat entschieden, dass die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms keinem urheberrechtlichen Schutz als Ausdrucksform eines Programms unterliegt. Streitig war, ob die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen eine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne der EG-Richtlinie 2001/29 darstelle. Dies verneinte das Gericht. Die grafische Benutzeroberfläche sei eine Interaktionsschnittstelle, die eine Kommunikation zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer ermögliche. Daher ermögliche es die grafische Benutzeroberfläche nicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern stelle lediglich ein Element dieses Programms dar, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Die grafische Benutzeroberfläche eines Programms ist nicht als „Computerprogramm“ geschützt, möglicherweise aber als „urheberrechtliches Werk“ / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 6. Januar 2011
EuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C?393/09
Art. 1 Abs. 2 EU-RL 91/250; Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29Der EuGH hat entschieden, dass eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen darstellt. Demgemäß könne sie nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle könne jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstelle. Ferner entschied das höchste europäische Gericht, dass die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstelle.
- EuGH / Schlussantrag des Generalanwalts: eBay haftet nicht generell für Markenrechtsverstöße seiner Mitglieder / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 17. Dezember 2010
EuGH-Generalanwalt Niilo Jääkinen, Schlussanträge vom 09.12.2010, Az. C?324/09
Art. 14 Abs. 1 EU-RL 2000/31 – Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr
Das Problem ist alt: Markeninhaber wehren sich gegen den rechtswidrigen Vertrieb ihrer Markenprodukte oder sogar gegen Plagiate durch eBay-Mitglieder, indem sie eBay direkt angreifen und verlangen, dass auch zukünftige, ähnliche Rechtsverletzungen anderer Mitglieder unterbunden werden. Der BGH hat hierfür ein Modell der Störerhaftung entwickelt, welches u.a. eine Haftung erst „ab Kenntnis“ vorsieht. Der Generalanwalt beim EuGH Jääkinen hat nun in einem Rechtsstreit zwischen der L’Oréal SA und ihren Tochtergesellschaften einerseits und drei Tochtergesellschaften der eBay Inc. sowie bestimmten natürlichen Personen andererseits empfohlen, auf die Vorlage des High Court of Justice [England and Wales] zu entscheiden, dass eine „tatsächliche Kenntnis“ von einer (marken-) rechtswidrigen Tätigkeit oder Information oder ein „Bewusstsein“ von Tatsachen oder Umständen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vorliegen, wenn der Betreiber des elektronischen Marktplatzes davon Kenntnis hat, dass Waren unter Verletzung eingetragener Marken auf seiner Website beworben, zum Verkauf angeboten und verkauft wurden und dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verletzungen der in Rede stehenden eingetragenen Marken hinsichtlich derselben oder ähnlicher Waren durch denselben Nutzer der Website andauern werden. Was wir davon halten? Mit dieser Empfehlung, welcher der EuGH in der Regel in seiner späteren Entscheidung folgt, wird die Störerhaftung (eBays), wie sie vom BGH in mehreren Entscheidungen entwickelt wurde, ganz erheblich eingeschränkt: Voraussetzung dürfte nämlich zukünftig sein, dass eine Wiederholung der Verletzung durch denselben Nutzer wahrscheinlich sein muss. Die Schwierigkeiten eBays, nach einem erstmaligen Hinweis auf einen Markenrechtsverstoß mittels hochkomplexer, technisch noch unausgereifter Wortfilter weiteren Markenrechtsverstößen durch andere Mitglieder auf der gesamten Internethandelsplattform vorzubeugen, dürften damit erheblich reduziert, um nicht zu sagen gelöst worden sein. Zum Volltext der Schlussanträge (ohne Fußnoten): (mehr …) - EuGH: Widerspruchsrecht des Markeninhabers bezüglich des ersten Inverkehrbringens von Originalware / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 13. Dezember 2010
EuGH, Beschluss vom 28.10.2010, Az. C-449/09
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Marken – Richtlinie 89/104/EWGDer EuGH hat entschieden, dass der Markeninhaber einem ohne seine Zustimmung erfolgten ersten Inverkehrbringen von Originalwaren dieser Marke im Europäischen Wirtschaftsraum widersprechen kann. Der Erschöpfungsgrundsatz greife beim ersten Inverkehrbringen nicht. Wenn somit Waren einer Marke nicht früher vom Inhaber dieser Marke oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden, gewähre Art. 5 der Richtlinie 89/104 diesem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm u. a. gestatte, Dritten zu verbieten, diese Waren einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Bezeichnung „reine Schokolade“ nicht zulässig / Italien verstößt gegen EU-Rechtveröffentlicht am 6. Dezember 2010
EuGH, Urteil vom 25.11.2010, Az. C-47/09
Richtlinie 2000/13/EG, Richtlinie 2000/36/EGDer EuGH hat entschieden, dass eine italienische Regelung, die die Etikettierung von Schokolade als „reine Schokolade“ für Schololade, die nur Kakaobutter und keine Ersatzfette enthält, erlaubte, europarechtswidrig ist. Die europäische Regeleung zur Harmonisierung von Verkaufsvorschriften sei verbindlich und zugleich den in der Unionsregelung aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Es reiche eine neutrale und objektive Angabe auf einem anderen Teil des Etiketts, die die Verbraucher darüber informiere, dass das Erzeugnis keine anderen pflanzlichen Fette als Kakaobutter enthalte, aus, um eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten. Die italienische Regelung könne die Verbraucher hingegen dadurch irreführen und somit ihr Recht auf korrekte, neutrale und objektive Informationen beeinträchtigen, dass sie die Beibehaltung zweier Kategorien von Verkehrsbezeichnungen ermögliche, die im Wesentlichen das gleiche Erzeugnis bezeichnen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - EuGH: Irreführende Werbung bei Gegenüberstellung von Kassenbons, wenn weitere Unterschiede der Waren nicht erläutert werdenveröffentlicht am 3. Dezember 2010
EuGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. C-159/09
Art. 3a der Richtlinie 84/450Der EuGH hat entschieden, dass bei einer vergleichenden Werbung durch Gegenüberstellung zweier Kassenbons eine Irreführung vorliegt, wenn keine weitere Erläuterung erfolgt, inwiefern sich die aufgeführten Waren, abgesehen vom Preis, noch unterscheiden. Insbesondere liege eine Irreführung vor, wenn die Kaufentscheidung einer erheblichen Zahl von Verbrauchern in dem irrigen Glauben getroffen werden könne, dass die vom Werbenden getroffene Warenauswahl repräsentativ für das allgemeine Niveau seiner Preise im Verhältnis zum Niveau der Preise seines Mitbewerbers sei und diese Verbraucher daher eine Ersparnis in der von dieser Werbung angepriesenen Größenordnung erzielten, wenn sie ihre Waren des täglichen Bedarfs regelmäßig beim Werbenden und nicht bei diesem Mitbewerber einkauften. Darüber hinaus seien für den nur auf den Preis abstellenden Vergleich Nahrungsmittel ausgewählt worden, die Unterschiede (qualitativ oder geschmacklich) aufwiesen, die geeignet seien, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen, ohne dass diese Unterschiede aus der betreffenden Werbung hervorgehen. Zum Volltext der Entscheidung: