IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2010

    EuGH, Urteil vom 14.09.2010, Az. C?48/09 P
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der EU-VO Nr. 40/94

    Der EuGH hat – wie bereits der BGH – entschieden, dass die Form des berühmten Legosteins als Gemeinschaftsmarke nicht eingetragen werden kann, da sie ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei. Hinweis: Der Europäische Gerichtshof hat später entschieden, dass die Formgestaltung zwar nicht markenrechtlich, aber doch designrechtlich geschützt sei (EuG, Urteil vom 24.03.2021, Az. T-515/19). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. September 2010

    EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07

    Der EuGH hat heute per Pressemitteilung verkündet, dass das in Deutschland geltende Glücksspielverbot gegen geltendes EU-Recht verstößt. Das Ziel der Bekämpfung von Gefahren, die aus dem Glücksspiel resultieren, werde nicht „in kohärenter und systematischer Weise“ verfolgt. Zum einen führten die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernten sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigten. Zum anderen betrieben oder duldeten die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterlägen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufwiesen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert werde. Unter diesen Umständen lasse sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Zur Pressemitteilung im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 29.07.2010, Az. C-214/09 P
    Art. 42 Abs. 3 EU-VO 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass die amerikanische Brauerei Anheuser-Bush Inc. den Begriff „Budweiser“ nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann, da der (widersprechenden) tschechischen Brauerei Bud?jovický Budvar, národní podnik, die diesbezüglich älteren Markenrechte zustehen. Die tschechische Brauerei hatte die Wortmarke „Budweiser“ zuvor international schützen lassen. Die amerikanischen Wettbewerber wollten mit einem verfahrensrechtlichen Winkelzug die Tschechen aus dem Streit um die Marke drängen. Letztere hatten die Beweise für eine Verlängerung ihrer Marke verspätet eingereicht, was der EuGH jedoch für unbedenklich hielt. Zur Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Argumente und dem Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juli 2010

    EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C-511/08
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG

    Der EuGH hat – in Übereinstimmung mit Generalanwalt Mengozzi – entschieden, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages nicht mit den Kosten der Zusendung der Ware belastet werden darf (Link: BGH). Während die Frage der Rücksendekosten geregelt ist (diese trägt der Verkäufer, es sei denn, es wurde bei einem Warenwert unter 40,00 EUR eine Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen), fehlte es an einer klaren Regelung für die Hinsendekosten, was in der Vergangenheit zu widerstreitenden Entscheidungen geführt hatte. Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss noch zu erkennen gegeben, dass eine Verpflichtung des Verkäufers, auch die Kosten der Hinsendung zu erstatten, nach der Gesetzeslage nicht zu erkennen sei. Nunmehr entschied der EuGH, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Zum Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2010

    EuGH, Schlussanträge vom 18.05.2010, Az. C-585/08
    Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EU-VO Nr. 44/2001

    In den Schlussanträgen der Generaltanwältin Verica Trstenjak hat diese überaus umfangreich erläutert, dass die bloße Möglichkeit, eine Website im Wohnsitzmitgliedstaates des Verbrauchers abzurufen, noch nicht ausreiche, um das Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ zu erfüllen. Das nationale Gericht habe vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, ob der Vertragspartner, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe, seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichte. Wichtige Beurteilungsfaktoren seien insbesondere der Inhalt der Website, die bisherige Geschäftstätigkeit des Vertragspartners, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe, die Art der verwendeten Internetdomain und die Nutzung der Möglichkeiten, über das Internet oder auf sonstige Weise zu werben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juni 2010

    EuGH, Urteil vom 03.06.2010, Az. C-569/08
    Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004; Verordnung (EG) Nr. 733/2002

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für die Frage der Bösgläubigkeit einer Domain-Anmeldung im Einzelfall eine Vielzahl von Faktoren sowie die Umstände der vorherigen Markeneintragung und Domainanmeldung berücksichtigt werden können. Insbesondere seien bei der Markeneintragung folgende Faktoren zu prüfen: Keine Nutzungsabsicht der beantragten Marke; die Gestaltung der Marke; die Eintragung einer großen Zahl von Marken, welche Gattungsbegriffen entsprechen sowie die Eintragung der Marke kurz vor gestaffelter Registrierung von eu-Domains. Hinsichtlich der Domain-Registrierungen sei insbesondere zu beachten: die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen; die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde sowie die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.

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  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2010, Az. 38 O 129/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 355, 312 d BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Verwendung der in der noch aktuellen Widerrufsbelehrung enthaltenen Formulierung „im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt“ nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Die Klausel stelle für sich betrachtet keine Konkretisierung einer die Erstattung von Nutzungen betreffenden Regelung dar. Der Satz beinhalte lediglich einen Hinweis, wie nach Auffassung des Klauselverwenders eine Ersatzpflicht eindeutig zu vermeiden sei. Zudem erscheine es nicht abwegig, insoweit eine Unlauterkeit im wettbewerbsrechtlichen Sinne schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin die vom Verordnungsgeber als Muster für eine Belehrung vorgegebene Fassung dieser Klausel verwende. Grundsätzlich müsse ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen. Auch im Übrigen scheide ein Wettbewerbsverstoß aus. Ausdrücklich heiße es in der Klausel zum einen, es sei „gegebenenfalls“, also nicht in jedem Fall, Wertersatz zu leisten. Zum anderen werde sodann ausgeführt, dass kein Wertersatz zu leisten sei, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen. Dem EuGH-Urteil zum Wertersatz sei letztlich auch nur zu entnehmen, dass für eine Nutzung der Ware während der Frist, innerhalb derer ein Widerruf noch erklärt werden könne, nicht generell Wertersatz für während dieser Zeit gezogene Nutzungen vom Verbraucher verlangt werden könne. Zum Volltext:
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  • veröffentlicht am 10. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 26.03.2010, Az. C-91/09
    Art. 5 Abs. 1 lit. a EU-RL 89/104

    Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden grundsätzlich verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes (z.B. Google AdWords) ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben. Voraussetzung müsse nach Auffassung des EuGH allerdings sein, dass bei dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen sei, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammten. Bereits drei Tage zuvor hatte der EuGH ähnlich entschieden, Google aber vom Vorwurf des systematischen Markenverstoßes „freigesprochen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08 bis C-238/08).

  • veröffentlicht am 5. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. C-304/08
    Anhang I EU-RL 2005/29/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass eine Geschäftspraxis, nach der Kunden nach einer bestimmten Zahl von Einkäufen die Teilnahme an einer Lotterie gewährt wird, nicht per se unlauter ist. In Bezug auf die in der vorliegenden Rechtssache fragliche Praxis stellte der Gerichtshof fest, dass sie nicht von Anhang I der Richtlinie erfasst wird, der die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, abschließend aufzähle. Daher könne diese Praxis nicht verboten werden, ohne dass anhand des tatsächlichen Kontexts des Einzelfalls bestimmt werde, ob sie im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien „unlauter“ sei. Zu diesen Kriterien gehöre insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusse oder dazu geeignet sei, es wesentlich zu beeinflussen.

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C?511/08
    Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2, Abs. 2 EU-RL 97/7; § 2 UKlaG; § 312d Abs. 1; 347 Abs. 2; 355
    ; 356; 357 BGB

    Der EuGH hat unter dem heutigen Datum entschieden, dass ein Onlinehändler dem Verbraucher nicht nur die Rücksendekosten zu erstatten hat, die anfallen, wenn der Kunde als Folge der Ausübung seines Widerrufsrechts die Ware an den Händler zurückschickt. Vielmehr hat der Onlinehändler auch die ursprünglichen Hinsendekosten zurückzuzahlen, die der Verbraucher entrichtet hat, um die Ware zu erhalten (s. anschließenden Urteilstext im Volltext). Damit folgte der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts. Was wir davon halten? (mehr …)

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