Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Auf Filesharing-Altfälle kommt altes Recht zur Anwendung / Fliegender Gerichtsstand bejahtveröffentlicht am 20. Februar 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2014, Az. 5 W 93/13
§ 32 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass Filesharing-Fälle aus einem Zeitraum bis zum Inkrafttreten des „Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken“ nach altem Recht zu beurteilen sind, und demgemäß auch der Grundsatz vom fliegenden Gerichtsstand zur Anwendung kommt. Bemerkenswert lapidar fällt dann auch die Ablehnung der Rechtsansicht des Filesharers aus: „Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit in Bezug auf den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ angenommenen Voraussetzungen schon seit jeher der „Kritik“ unterlegen haben, mag zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in ständiger Rechtsprechung begründet davon ausgegangen ist, dass in Fällen der hier vorliegenden Art ein Gerichtsstand auch in Hamburg eröffnet ist.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Düsseldorf: Aufatmen für Filesharing-Abgemahnte? – Es könnte auch jemand anderes gewesen sein…veröffentlicht am 14. Februar 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass es bei Schadensersatz-Klagen wegen Filesharings aus Sicht des Anschlussinhabers ausreichend ist, eine Mitnutzung durch weitere Personen darzulegen, um die eigene Haftung als Täter zu widerlegen. Die Beweislast, dass trotzdem der Anschlussinhaber selbst Täter einer Urheberrechtsverletzung sei, liege dann bei der Klägerin. Eine Haftung als Störer komme ebenfalls dann nicht in Betracht, wenn volljährige Mitnutzer des Anschlusses vorhanden seien, da diesen gegenüber keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflichten bestehen. Fazit: Für Abgemahnte, die in Düsseldorf verklagt werden, ist es jedenfalls von Vorteil, wenn sie ihren Internetanschluss nicht allein nutzen. Auf Grund der Änderung des Urhebergesetzes dürfte diese Rechtsprechung zunächst den im Einzugsbereich des AG Düsseldorf Ansässigen zu Gute kommen, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass andere Gerichte sich dieser Argumentation zukünftig anschließen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Hamburg: Filesharing – Abmahnkosten werden nur erstattet, wenn der Unterlassungsanspruch weiter verfolgt wird / 100 Euro Schadensersatz für Pornofilmveröffentlicht am 30. Januar 2014
AG Hamburg, Urteil vom 20.12.2013, Az. 36a C 134/13
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Hamburg hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nur gegeben ist, wenn der Unterlassungsanspruch auch weiter verfolgt wird. Vorliegend war ein Anschlussinhaber wegen Filesharings auf Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz verklagt worden. Eine Unterlassungserklärung war im Vorfeld nach mehrfacher Aufforderung nicht abgegeben worden und die Unterlassung wurde auch nicht eingeklagt. Damit sei die Abmahnung unberechtigt gewesen, da der Rechtsinhaber hinsichtlich einer Unterlassung keinen Verfolgungswillen gezeigt habe. Als angemessenen Schadensersatz für den Down-/Upload eines Pornofilms nahm das Gericht im Übrigen einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR an, da es sich nur um eine punktuelle Nutzungshandlung gehandelt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Das Betrachten von Videostreams stellt keine Urheberrechtsverletzung dar (II) / VOLLTEXTveröffentlicht am 27. Januar 2014
LG Köln, Beschluss vom 24.01.2014, Az. 209 O 188/13
§ 101 Abs. 9 S. 6 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass das Betrachten von Videostreams allein, also ohne Speicherung einer körperlichen Kopie des Streams auf der Festplatte des Nutzer-PCs, keine Urheberrechtsverletzung darstellt. EIn entsprechender Auskunftsanspruch (hier: der The Archive AG) wurde nach Beschwerde eines persönlich betroffenen Internet-Nutzers dementsprechend aufgehoben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Eltern haften nicht ohne Weiteres für die Internet-Urheberrechtsverletzungen ihrer volljährigen (Stief-) Kinder / Filesharingveröffentlicht am 8. Januar 2014
BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12
§ 97 Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße (hier: Filesharing) eines volljährigen Familienangehörigen (hier: Stiefsohn) nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass das Familienmitglied den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Zur Pressemitteilung Nr. 5/2014 des BGH: (mehr …)
- LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen illegaler Musik- und Filmdownloads über den Dienstrechner unwirksam, wenn Verantwortung unsicher istveröffentlicht am 11. Dezember 2013
LAG Hamm, Urteil vom 06.12.2013, Az. 13 Sa 596/13
§ 626 Abs. 1 BGBDas LAG Hamm hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen illegaler Musik- und Filmdownloads über den Dienstrechner unwirksam ist, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, dass gerade der Kläger für das illegale Herunterladen verantwortlich war. Zum Text der Pressemitteilung vom 06.12.2013: (mehr …)
- Warnung vor Trittbrettfahrer(n) nach Abmahnung von Redtube-Streams durch U+Cveröffentlicht am 10. Dezember 2013
Wir weisen aus gegebenem Anlass darauf hin, dass die aktuelle urheberrechtlich motivierte Abmahnwelle der Kanzlei Urmann + Collegen / U+C (hier) zu mindestens einem Trittbrettfahrer geführt hat. Der Betreffende versendet E-Mails, die angeblich von der Rechtsanwaltskanzlei U + C stammen. Als Anlage zu der E-Mail findet der Empfänger ein sog. ZIP-Archiv mit „Beweisdaten sowie die Bankdaten“. Beim Öffnen / Entpacken des Archivs wird ein Windows-Virus aktiviert, der den Nutzer-PC befällt. Bitte prüfen Sie genauestens, ob es sich um eine Spam-E-Mail handelt oder tatsächlich um eine Abmahnung der Kanzlei U+C. Die uns vorliegenden Abmahnungen sind sämtlich per Briefpost zugestellt worden.
- LG Köln: Der Auskunftsbeschluss zu den Streaming-Abmahnungen der Schweizer The Archive AG / RedTube.comveröffentlicht am 10. Dezember 2013
LG Köln, Beschluss vom 12.08.2013, Az. 226 O 86/13
§ 101 Abs. 9 UrhG, § 3 Nr. 30 TKG
Das LG Köln hat mit diesem Beschluss einer Rechteinhaberin Auskunft über Namen und Anschriften von Filesharern des Werks „Amanda’s Secrets“ erteilt. Beachtlicherweise spricht der Beschluss von Tauschbörsen und nicht Streaming-Angebot(en). Entweder handelt es sich um ein grundlegendes Fehlverständnis des Gerichts von der Funktionalität von P2P-Netzwerken (Tauschbörsen) auf der einen Seite und Streaming-Technologie auf der anderen Seite oder es handelt sich schlicht um eine fälschliche Begriffverwendung durch die Verwendung älterer Textbausteine. Der anwaltliche Schriftsatz zum Antrag auf Erteilung der Auskunft (übrigens von Herrn RA Daniel Sebastian) spricht allerdings bezeichnenderweise nicht von „Streaming“ oder „Filesharing“ und hat dadurch möglicherweise beim LG Köln den Eindruck üblicher Filesharing-Verstöße erweckt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - AG Düsseldorf: Eine Abmahnkanzlei, welche die Rechtsprechung zum Filesharing-Recht falsch darstellt, handelt arglistig / Betrugveröffentlicht am 25. November 2013
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013, Az. 57 C 6993/13
§ 823 Abs. 2 BGB, § 853 BGB, § 263 StGB, § 97 Abs. 1 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei, die Filesharing-Verstöße abmahnt, arglistig handelt, wenn einer der Rechtsanwälte erklärt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses stets zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten für über den Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen verpflichtet ist und diese bereits bei nur 10 zur Verfügung gestellten Titeln im Hinblick auf einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR pro Titel 2.998,80 EUR betragen. In der Folge musste ein Internetanschluss-Inhaber, der wegen angeblichen illegalen Filesharings beschuldigt worden war, einen außergerichtlich mit der Rechteinhaberin geschlossenen Vergleich nicht erfüllen und dementsprechend keine Zahlungen leisten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Schleswig: Zum fliegenden Gerichtsstand und zum Rechtsmissbrauch in Filesharing-Verfahrenveröffentlicht am 21. November 2013
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.09.2013, Az. 2 AR 28/13
§ 32 ZPODas OLG Schleswig hat entschieden, dass für die Wahl des Gerichtsstandorts in sog. Filesharing-Angelegenheiten grundsätzlich der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO gegeben ist und somit – da die Verletzung im Internet und damit überall im Bundesgebiet stattfindet – jedes Gericht in Deutschland zuständig sein kann. Jedoch könne die Ausnutzung dieses fliegenden Gerichtsstandes aus sachfremden Gründen rechtsmissbräuchlich sein, insbesondere wenn der Gegner dadurch geschädigt werden solle (z.B. durch lange Anreisen und hohe Reisekosten). Eine solche Ausnutzung sei bei der Wahl des Amtsgerichts Norderstedt durch eine in Hamburg ansässige Anwaltskanzlei jedoch nicht anzunehmen, auch wenn die Beklagten in Hessen ansässig seien. Zum Volltext der Entscheidung: