Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Zur sekundären Beweislast bei Filesharing-Verstößen / Streitwert von 2.000 EUR je Musik- oder Filmwerkveröffentlicht am 13. November 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, Az. I-22 W 60/13
§ 97a UrhGDas OLG Hamm hat entschieden, dass den Internetanschlussinhaber, dem illegales Filesharing vorgeworfen wird, im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen zwar eine sekundäre Darlegungslast trifft. Eine Umkehr der Beweislast sei damit jedoch ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Von dem Anschlussinhaber könne im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliege aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren müsse. Vielmehr genüge er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreite und darlege, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könnten, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergebe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Filesharing – Zur Mitverantwortung des gemeinsamen Anschlussinhabersveröffentlicht am 11. Oktober 2013
OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2013, Az. 6 W 256/12
§ 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG; § 683 BGB, § 677 BGB, § 670 BGBDas OLG Köln hat in diesem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, dass der Betrieb eines Internetanschlusses zwar allein unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle keine Haftung des Anschlussinhabers für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung begründen kann. Allerdings spreche bei einem gemeinsamen Anschluss von Ehepartnern eine tatsächliche Vermutung zumindest für eine Mitverantwortung. Diese Vermutung könne nicht durch vage Behauptungen wie „es habe zur fraglichen Zeit im gemeinsamen Haushalt niemand das Internet benutzt und seien sämtliche Rechner ausgeschaltet gewesen, auch seien ihr die streitgegenständlichen Dateien nicht bekannt“ widerlegt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG München: Filesharing – Hashwert einer Torrent-Datei ist kein Beweis für eine Urheberrechtsverletzungveröffentlicht am 4. Oktober 2013
AG München, Urteil vom 15.03.2013, Az. 111 C 13236/12
§ 97 UrhGDas AG München hat entschieden, dass die Angabe des Hashwerts einer Torrent-Datei im Filesharing-Prozess kein ausreichender Beweis für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung ist. Dass die Torrent-Datei auf dem Rechner des Beklagten vorhanden gewesen sei, bedeute nicht zwangsläufig eine Verletzung eines geschützten Werkes. Eine Torrent-Datei enthalte nur eine weitere Datei mit dem hier streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Darin liege jedoch noch kein öffentliches Zugänglichmachen eines geschützten Werkes. Den Nachweis, dass auch eine Datei mit dem Hashwert des streitgegenständlichen Films – der sich von dem Wert der Torrent-Datei unterscheide – von dem Beklagten verbreitet worden sei, habe die Klägerin nicht führen können.
- AG Köln: Kein fliegender Gerichtsstand bei Filesharing-Angelegenheitenveröffentlicht am 12. September 2013
AG Köln, Beschluss vom 01.08.2013, Az. 137 C 99/13
§ 12 ZPO, § 32 ZPODas AG Köln hat entschieden, dass es in der vorliegenden Filesharing-Angelegenheit nicht örtlich zuständig ist. Eine Zuständigkeit nach dem fliegenden Gerichtsstand lehnte das Gericht ab (vgl. hierzu auch AG Frankfurt a.M., (Hinweis-) Beschluss vom 13.06.2013, Az. 30 C 906/13 (25), hier; AG Bielefeld, (Hinweis-) Beschluss vom 27.8.2013, 42C 160/13, hier; AG Hamburg, Beschluss vom 28.6.2011, Az. 36 a C 369/10; AG Bochum, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 42 C 465/11; AG München, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 172 C 9257/13; AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 02.08.2013, Az. 116 C 55/13). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Bielefeld: Kein fliegender Gerichtsstand bei Filesharing-Angelegenheiten / RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHTveröffentlicht am 11. September 2013
AG Bielefeld, (Hinweis-) Beschluss vom 27.08.2013, 42 C 160/13
§ 32 ZPODas AG Bielefeld hat in einem Hinweisbeschluss seine örtliche Zuständigkeit nach dem fliegenden Gerichtsstand für eine Filesharing-Angelegenheit verneint (vgl. hierzu auch AG Frankfurt a.M., (Hinweis-) Beschluss vom 13.06.2013, Az. 30 C 906/13 (25), hier; AG Köln, Beschluss vom 01.08.2013, Az. 137 C 99/13, hier; AG Hamburg, Beschluss vom 28.6.2011, Az. 36 a C 369/10; AG Bochum, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 42 C 465/11; AG München, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 172 C 9257/13; AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 02.08.2013, Az. 116 C 55/13). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Filesharing – Internetnutzung volljähriger Kinder muss ohne konkreten Anlass nicht überwacht werdenveröffentlicht am 4. September 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2013, Az. I-20 U 63/12
§ 97 UrhGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses die Nutzung des Internets durch volljährige Kinder nicht überwachen muss, wenn er nicht konkreten Anlass zur Vermutung von Rechtsverletzungen hat. Deshalb hafte im vorliegenden Fall die Anschlussinhaberin nicht als sog. Störerin für den Down-/Upload diverser Musiktitel über ihren Anschluss seitens ihres Sohnes. Weder müsse sie eine Unterlassungserklärung abgeben noch Schadensersatz leisten. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Frankfurt a.M.: Bei Filesharing-Klagen findet der fliegende Gerichtsstand keine Anwendungveröffentlicht am 26. August 2013
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2012, Az. 31 C 2528/11 (17)
§ 32 ZPODas AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei Filesharing-Klagen der sog. fliegende Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO nicht zur Anwendung komme. Vgl. aber auch LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-06 S 3/12 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Kein fliegender Gerichtsstand für Filesharing-Klagenveröffentlicht am 23. August 2013
AG Frankfurt a.M., (Hinweis-) Beschluss vom 13.06.2013, Az. 30 C 906/13 (25)
§ 32 ZPODas AG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass alleine eine Abrufbarkeit einer Musikdatei im Internet noch keine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet. Dieses würde dem Bild des gesetzlichen Richters widersprechen. Denn es führe zu einer Wahlgerichtsbarkeit der Klägerseite an dem Gericht, dessen Rechtsprechung der Interessenlage der Klägerseite gerade aktuell am dienlichsten sei. Dieses sei mit dem Bild des gesetzlichen Richters gemäß dem Grundgesetz unvereinbar. Es sei eine Einschränkung erforderlich, wonach über die generelle Abrufbarkeit hinaus ein weitergehender Bezug zu dem angerufenen Gericht erforderlich sei. Zum Volltext des Hinweises: (mehr …)
- OLG Köln: Erweiterte Entlastungsmöglichkeit von Eltern, wenn volljährige Kinder illegales Filesharing betreibenveröffentlicht am 21. August 2013
OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 6 W 60/13
§ 97 Abs. 1 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass Eltern von volljährigen Kindern, die nach Behauptung der Eltern für illegales Filesharing verantwortlich sind, nicht den konkreten, uhrzeitbezogenen Zugang ihrer Kinder zum Internet darlegen, sondern lediglich deren allgemeine Zugangsmöglichkeit behaupten müssen, um die eigene täterschaftliche Begehung zu erschüttern. Eine täterschaftliche Haftung der Eltern als „Haushaltsvorstand nach § 823 Abs. 1 BGB“, wie vom Landgericht Köln angenommen, wies der Senat zurück. Im vorliegenden Fall war über ein Prozesskostengesuch zu entscheiden, in welchem aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht sämtliche relevanten Rechtsfragen erörtert werden konnten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Hamburg: Streitwert für „normalen“ Filesharing-Fall beträgt 1.000 EURveröffentlicht am 20. August 2013
AG Hamburg, (Hinweis-) Beschluss vom 24.07.2013, Az. 31a C 109/13
§ 3 ZPO, § 97 a Abs.1 S. 2 UrhGDas AG Hamburg hat entschieden, dass der Streitwert für illegales Filesharing durch einen Verbraucher ohne gewerbliches Ausmaß lediglich 1.000 EUR beträgt. Interessant: Der Richter bezog sich bei seiner Ermessensentscheidung (§ 3 ZPO) bereits auf das noch nicht in Kraft getretene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)